Urteil
5 U 126/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach Abschluss des Berufungsverfahrens ist der Senat für Anträge auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 719 II ZPO nicht zuständig.
• Ein Antrag auf Abwendung nach § 712 ZPO ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Verpflichtete im Berufungsprozess keinen entsprechenden Schutzantrag nach § 714 I ZPO gestellt hat.
• Eine ergänzende Entscheidung nach §§ 716, 321 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Gericht die Schutzregelung bewusst nicht getroffen hat; eine versäumte ausdrückliche Bezugnahme in den Entscheidungsgründen stellt keinen Irrtum dar, wenn der Beschlussinhalt die Rechtsauffassung erkennbar macht.
• Prozessuale Nebenentscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 I 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Entscheidungsgründe
Keine Abwendungsbefugnis nach Abschluss des Berufungsverfahrens; § 713 ZPO begründet bewussten Verzicht • Nach Abschluss des Berufungsverfahrens ist der Senat für Anträge auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 719 II ZPO nicht zuständig. • Ein Antrag auf Abwendung nach § 712 ZPO ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Verpflichtete im Berufungsprozess keinen entsprechenden Schutzantrag nach § 714 I ZPO gestellt hat. • Eine ergänzende Entscheidung nach §§ 716, 321 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Gericht die Schutzregelung bewusst nicht getroffen hat; eine versäumte ausdrückliche Bezugnahme in den Entscheidungsgründen stellt keinen Irrtum dar, wenn der Beschlussinhalt die Rechtsauffassung erkennbar macht. • Prozessuale Nebenentscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 I 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Widerbeklagten wurden durch Senatsurteil vom 16.04.2007 zur Unterlassung der Nutzung eines Wegteils vor dem Haus der Widerkläger verurteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Kläger und Widerbeklagte machten geltend, die Vollstreckung führe zu nicht ersetzbaren Nachteilen, insbesondere wegen erforderlicher Umbaumaßnahmen für Umwege, notwendiger unterirdischer Entwässerungsführung und Wegfall des vereinbarten Zugangs mit Folgen für Mietverhältnisse. Sie beantragten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung oder die Abwendung durch Sicherheitsleistung (§§ 711, 712 ZPO). Die Widerkläger beantragten Zurückweisung. Der Senat prüfte Zuständigkeit, materielle Voraussetzungen und formale Erfordernisse für Schutzanträge und eine mögliche Urteilsergänzung. • I. Unzulässigkeit: Nach Abschluss des Berufungsverfahrens fehlt dem Senat die Zuständigkeit für den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 719 II ZPO). • II. Schutzantrag (§ 712 ZPO) unbegründet: Die Widerbeklagten haben in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag gemäß § 714 I ZPO gestellt; daher besteht kein Anspruch auf Abwendung durch Sicherheitsleistung nach § 712 ZPO. • III. Keine Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO): Eine Ergänzung kommt nicht in Betracht, weil kein versäumter formeller Irrtum vorliegt. Der Senat hat die Frage der Abwendungsbefugnis bewusst erörtert und zugunsten der Widerkläger auf eine Schutzanordnung nach § 711 ZPO verzichtet, da die Voraussetzungen des § 713 ZPO (geringes Interesse der Verpflichteten an der Nutzung, hier unter 10.000 €) nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben sind. Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erwähnung von § 713 ZPO in den Entscheidungsgründen ist kein versehentlicher Fehler, zumal ein vorheriger Beschluss den Bewertungsmaßstab deutlich gemacht hat. • IV. Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit stützen sich auf §§ 91 I 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Anträge der Widerbeklagten vom 29.08.2007 werden zurückgewiesen; die Widerbeklagten tragen die Verfahrenskosten und das Urteil bleibt vorläufig vollstreckbar. Der Senat ist nach § 719 II ZPO nicht zuständig für den begehrten einstweiligen Vollstreckungsstopp. Ein Hilfsantrag nach § 712 ZPO scheitert, weil kein entsprechender Schutzantrag in der Berufungsinstanz gestellt wurde. Eine Ergänzung des Urteils nach §§ 716, 321 ZPO kommt nicht in Betracht, weil das Gericht den Verzicht auf eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bewusst getroffen hat und lediglich versäumt hat, in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf § 713 ZPO hinzuweisen. Damit bleibt die vorläufige Vollstreckbarkeit bestehen und die Antragstellerinnen erlangen keine Abwendungsbefugnis.