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Urteil

8 U 187/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Feststellungsinteresse besteht, wenn durch ernsthafte Bestreitung die gegenwärtige Rechtslage unsicher ist und das Urteil diese Unsicherheit beseitigen kann (§ 256 ZPO). • Ein Gesellschafter scheidet nach wirksamer Satzungsklausel aus, wenn die übrigen Gesellschafter wegen eines wichtigen Grundes nach § 133, § 140 HGB schriftlich sein Ausscheiden verlangen; der Zugang der Erklärung bewirkt das Ausscheiden. • Wichtiger Grund i.S.v. § 140 HGB liegt vor, wenn die Treuepflicht des Gesellschafters derart schwer verletzt ist, dass eine Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist; schwere, vorsätzliche Verletzungen berechtigen zum Ausschluss. • Ein Gesellschafterbeschluss, der lediglich die Absicht dokumentiert, ein vertraglich vorgesehenes schriftliches Ausscheidensverlangen zu versenden, ist nicht schon deshalb unwirksam.
Entscheidungsgründe
Ausscheiden aus GmbH & Co. KG durch schriftliches Ausscheidensverlangen bei wichtiger Treuepflichtverletzung • Feststellungsinteresse besteht, wenn durch ernsthafte Bestreitung die gegenwärtige Rechtslage unsicher ist und das Urteil diese Unsicherheit beseitigen kann (§ 256 ZPO). • Ein Gesellschafter scheidet nach wirksamer Satzungsklausel aus, wenn die übrigen Gesellschafter wegen eines wichtigen Grundes nach § 133, § 140 HGB schriftlich sein Ausscheiden verlangen; der Zugang der Erklärung bewirkt das Ausscheiden. • Wichtiger Grund i.S.v. § 140 HGB liegt vor, wenn die Treuepflicht des Gesellschafters derart schwer verletzt ist, dass eine Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist; schwere, vorsätzliche Verletzungen berechtigen zum Ausschluss. • Ein Gesellschafterbeschluss, der lediglich die Absicht dokumentiert, ein vertraglich vorgesehenes schriftliches Ausscheidensverlangen zu versenden, ist nicht schon deshalb unwirksam. Der Kläger war Gründungskommanditist und ehemaliger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der E GmbH & Co. KG; die Beklagten sind Miteigentümer der KG. Nach Spannungen beschlossen die Gesellschafter 2001 einen notariellen Vergleich, durch den der Kläger Anteile übertrug und Abfindungen erhielt; die KG focht später den Vergleich wegen arglistiger Täuschung an. Parallel wurde über einen früheren Ausschließungsbeschluss von 2000 und die Wirksamkeit der Anteilsübertragung gestritten. Am 28.10.2005 fasste die Gesellschafterversammlung einen Beschluss, der vorsorglich das Ausscheiden des Klägers nach §13 Abs.1 lit. c des Gesellschaftsvertrags ankündigte; die Beklagten übersandten dem Kläger am selben Tag ein unterschriebenes Ausscheidensverlangen. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung, dass der Beschluss nichtig sei und er mit Zugang des Schreibens nicht aus der KG ausgeschieden sei. Das Landgericht wies die Klage als unbegründet bzw. ohne Feststellungsinteresse ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Feststellungsanträge sind nach § 256 ZPO zulässig, weil die Frage, ob der Kläger noch Gesellschafter ist, eine feststellungstaugliche Rechtsbeziehung betrifft und aufgrund gegensätzlicher Auffassungen der Parteien ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse besteht. • Auslegung des Antrags: Inhaltlich ist der Antrag dahin zu verstehen, dass festgestellt werden soll, der Kläger sei trotz Zugangs des Ausscheidungsverlangens weiterhin Gesellschafter. • Ausscheiden nach Satzung: Nach §13 Abs.1 lit. c des Gesellschaftsvertrags scheidet ein Gesellschafter aus, wenn die übrigen Gesellschafter wegen eines wichtigen Grundes nach §§133,140 HGB seine Ausschließung verlangen und dies schriftlich erklären; maßgeblich ist der Zugang dieser Erklärung. • Wichtiger Grund nach §§133,140 HGB: Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betreffenden Gesellschafter unzumutbar ist, etwa bei nachhaltiger Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses; die Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, insbesondere der Treuepflicht, kann hierzu führen. • Tatsächliche Wertung: Der Kläger hat die Weitergabe einer Vertragsurkunde an Dritte und das Verschweigen dieses Verhaltens beim Abschluss des Vergleichs vorsätzlich und schwerwiegend begangen; dies stellt eine besonders schwere Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht dar und zerstört das Vertrauensverhältnis. • Verhältnismäßigkeit: Es sind keine milderen, zumutbaren Mittel ersichtlich; der Ausschluss ist verhältnismäßig und verletzt die Interessen des Klägers nicht in unvertretbarer Weise, da er bereits mit dem Ausscheiden gerechnet hatte. • Formelle Wirksamkeit: Das am 28.10.2005 gefasste Beschlussprotokoll ist zulässig, weil es nur eine Absichtserklärung darstellt; die erforderliche schriftliche Ausscheidensforderung wurde von den Beklagten unterzeichnet und ist dem Kläger zugegangen, womit das Ausscheiden eintritt. • Verfahrensrecht: Nach §296a ZPO war nachträglich vorgelegter Schriftsatz nicht zu berücksichtigen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger ist mit Zugang des schriftlichen Ausscheidensverlangens vom 28.10.2005 aus der E GmbH & Co. KG ausgeschieden, weil die Voraussetzungen des §13 Abs.1 lit. c des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit §§133,140 HGB vorliegen. Ein wichtiger Grund zum Ausschluss besteht aufgrund mehrfacher, vorsätzlicher und schwerwiegender Verletzungen der gesellschafterlichen Treuepflicht durch den Kläger, wodurch das gegenseitige Vertrauensverhältnis derart zerstört ist, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar wäre. Das Gesellschafterbeschlussprotokoll vom 28.10.2005 ist nicht unwirksam, und die formgerechte, schriftliche Forderung der übrigen Gesellschafter wurde dem Kläger zugeleitet; damit ist sein Ausscheiden wirksam eingetreten. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.