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Beschluss

4 Ss 378/07

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2007:1009.4SS378.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 u. 2 AsylVfG i.V.m. § 56 Abs. 1 AsylVfG zu einer Geldbuße in Höhe von 60,- € verurteilt wird. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Das Amtsgericht Ahaus hat zunächst gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 15. Mai 2006 wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- € festgesetzt. Der Einspruch des Angeklagten führte zur Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG zu einer Geldbuße von 60,- €. Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil hat das Landgericht Münster verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. 4 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Angeklagte wegen Verstoßes gegen § 85 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 56 Abs. 1 AsylVfG zu einer Geldbuße in Höhe von 60,- € verurteilt wird. 5 II. 6 Die Berufungskammer hat folgende Feststellungen getroffen: 7 " II. 8 Der Angeklagte lebt als inzwischen abgelehnter Asylbewerber seit rund vier Jahren in Deutschland. Nach seinen Angaben gegenüber den Ausländerbehörden stammt er aus Simbabwe. Die Ausländerbehörde geht indes u. a. aufgrund von Sprachtests davon aus, dass er aus Nigeria oder Kamerun stammt. Für seine Herkunft aus Nigeria spricht der Umstand, dass er bei den Angaben zu seinem persönlichen Werdegang in einem Nebensatz und gewissermaßen unabsichtlich erwähnt hat: "damals bei uns in Nigeria". 9 Nach seinen Angaben hat er sein Heimatland verlassen, weil während dort herrschender politischer Unruhen sein Vater getötet worden ist. Es habe sich, so hat der Angeklagte erklärt, seiner dann ein "weißer Mann" angenommen und ihn zunächst versteckt. Später dann habe ihn dieser "weiße Mann", von dem er glaube, dass er aus England stamme, mit nach Europa genommen, um ihn in Sicherheit zu bringen. In L2 dann habe er den "weißen Mann" verloren, als er, der Angeklagte, ein MacDonald-Restaurant aufgesucht habe. Über den Verbleib seines Beschützers wisse er nichts. Er habe sodann in L2 einen Afrikaner getroffen, der ihm geholfen und geraten habe, einen Asylantrag zu stellen. Die letzten drei Jahre hat der Angeklagte in einer Asylbewerberunterkunft in I gelebt. Sein Asylantrag ist mit Urteil vom 16.12.05 10 - rechtskräftig seit dem 16.01.06 - abgelehnt worden. Der Angeklagte erhält aus Sozialleistungen pro Woche einen Gutschein über 40,- EUR für Lebensmittel. 11 Am 09.07.03 ist durch den Kreis C gegen den Angeklagten eine Geldbuße von 40,- EUR festgesetzt worden wegen eines Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung seiner damaligen Aufenthaltsgestattung (§§ 86, 56 Asylverfahrensgesetz). 12 III. 13 Während der Angeklagte zunächst eine Aufenthaltsgestattung erhalten hatte, erhält er seit dem 18.07.03 - dem Eintreten seiner Ausreisepflicht - lediglich in der Regel auf die Dauer von einen Monat befristete Duldungen, die zunächst räumlich beschränkt waren auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Weil er indes seinen Mitwirkungspflichten gegenüber den Ausländerbehörden nicht ausreichend nachgekommen ist, u. a., weil er sich weigerte, an der Ermittlung seines Heimatlandes genügend mitzuwirken, hat die Ausländerbehörde des zuständigen Kreises C unter dem 03.01.06 bei erneuter Erteilung einer monatlich befristeten Duldung diese beschränkt auf den Raum des Kreises C. Dem Angeklagten, der beim Ausländeramt persönlich vorgesprochen hatte, war die räumliche Beschränkung erklärt worden und es war ihm eine Karte ausgehändigt worden, aus der die Grenzen des Kreises C ersichtlich waren. 14 Am 14.01.06 war der Angeklagte mit weiteren Afrikanern von I aus mit einem PKW nach L2 gefahren, um dort - wie es der Angeklagte unwiderlegt dargestellt hat - eine Diskothek zu besuchen. Der PKW wurde dann allerdings in L von der Polizei angehalten und es wurden die Personalien der Insassen überprüft. Der Angeklagte hätte bei genügender Aufmerksamkeit und Sorgfalt und aufgrund ihm zuzumutender Nachfragen erkennen können, dass seine Duldung nunmehr nicht mehr wie zuvor auf den Bereich des gesamten Landes NRW, sondern nurmehr auf den Kreis C beschränkt worden war, und dass er sich mit einer Fahrt nach L2 außerhalb des Kreises C begeben würde. Dass er sich bewusst über die Einschränkung hinweggesetzt hatte, konnte die Kammer nicht feststellen." 15 III. 16 Diese Urteilsfeststellungen tragen - wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat - eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG nicht. Der Asylantrag des Angeklagten ist nämlich mit Urteil vom 16. Dezember 2005 - rechtskräftig seit dem 16. Januar 2006 - abgelehnt worden und der mit der Revision angegriffenen Verurteilung liegt eine Tat vom 14. Januar 2006 zugrunde. Im Falle des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Asylantrags findet jedoch nicht das Aufenthaltsgesetz Anwendung; es kommt vielmehr eine Verurteilung gemäß § 56 AsylVfG i.V.m. §§ 85 bzw. 86 AsylVfG in Betracht (OLG Hamm, Beschluss des 2. Strafsenats vom 12. Februar 2007, 2 Ss 6/07). 17 Ob die Kammer - wie die Generalstaatsanwaltschaft meint - ausreichende Feststellungen für eine Verurteilung nach § 56 Abs. 1, 85 Nr. 2 AsylVfG getroffen hat, kann dahinstehen, da die getroffenen Feststellungen eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 56 Abs. 1 AsylVfG tragen. Denn danach handelt ein Ausländer ordnungswidrig, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 AsylVfG zuwider handelt, was hier den getroffenen Feststellungen zufolge der Fall ist. 18 In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO war mithin der Schuldspruch zu berichtigen und die Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Ein rechtlicher Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO an den Angeklagten war nicht erforderlich, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Einer Schuldspruchberichtigung stehen auch nicht die unterschiedlichen Rechtsfolgen der beiden Bußgeldvorschriften entgegen, denn nach § 98 Abs. 5 AufenthG reicht der Bußgeldrahmen bis zu 1.000,- €, während § 86 Abs. 2 AsylVfG eine Geldbuße bis zu 2.500,- € vorsieht. 19 IV. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.