Beschluss
3 Ss OWi 445/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die zur Feststellung des Vortrags erforderlichen Tatsachen nicht vollständig angibt (§ 344 Abs.2 S.2 StPO).
• Ein Beweisantrag nach § 219 StPO muss Beweistatsachen und Beweismittel konkret benennen und seine Verwendung in der Hauptverhandlung zum Gegenstand haben; bloße Anträge auf "Beiziehung" genügen nicht.
• Die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs.1 StVG ist auch bei einmaligen, fahrlässig begangenen, jedoch grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsüberschreitungen zulässig; eine Überschreitung um das mehr als Doppelte kann grobe Pflichtverletzung darstellen.
• Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, wenn sie keine aufzeigbaren Rechtsfehler enthält; Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde unbegründet — Fahrverbot bei grober Geschwindigkeitsüberschreitung zulässig • Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die zur Feststellung des Vortrags erforderlichen Tatsachen nicht vollständig angibt (§ 344 Abs.2 S.2 StPO). • Ein Beweisantrag nach § 219 StPO muss Beweistatsachen und Beweismittel konkret benennen und seine Verwendung in der Hauptverhandlung zum Gegenstand haben; bloße Anträge auf "Beiziehung" genügen nicht. • Die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs.1 StVG ist auch bei einmaligen, fahrlässig begangenen, jedoch grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsüberschreitungen zulässig; eine Überschreitung um das mehr als Doppelte kann grobe Pflichtverletzung darstellen. • Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, wenn sie keine aufzeigbaren Rechtsfehler enthält; Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Bielefeld wegen fahrlässiger Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 34 km/h (nach Abzug der Toleranz) zu einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Er legte form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde ein und rügte sowohl Verfahrens- als auch materielle Rechtsfehler. Kern des Verfahrensvorwurfs war, dass Anträge vor der Hauptverhandlung auf Beiziehung der Lebensakte und des maßgeblichen Films sowie die Einholung eines humanbiologischen Gutachtens übergangen worden seien. In der Rechtsbeschwerde wurde jedoch der konkrete Inhalt des angeblichen Schriftsatzes und die konkreten Beweistatsachen nicht hinreichend dargelegt. Es blieb offen, ob die beantragten Beweismittel in der Hauptverhandlung erneut geltend gemacht oder gegebenenfalls verwirkt wurden. • Formelle Zulässigkeit: Die Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs scheitert an den Begründungsanforderungen des § 344 Abs.2 S.2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs.3 OWiG. Die Rechtsbeschwerde muss die den Mangel tragenden Tatsachen vollständig und ohne Verweisungen darlegen; das ist hier nicht erfolgt. • Beweisanträge: Nach § 219 StPO müssen Beweisanträge die Beweistatsachen und Beweismittel konkret benennen und deren Verwendung in der Hauptverhandlung anstreben. Bloße Anträge auf "Beiziehung" genügen nicht und wurden nicht substantiiert vorgetragen. • Aufklärungspflicht: Eine Auslegung der Rüge als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) ist ebenfalls unzulässig, weil nicht dargelegt ist, warum das Gericht den Film auf mögliche Fehlbilder hätte überprüfen müssen. • Materielles Recht: Die Rechtsbeschwerde zeigt keine Rechtsfehler in der Verhängung des Fahrverbots; § 25 Abs.1 StVG erlaubt ein Fahrverbot bereits bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung. Das deutliche Überschreiten der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit (mehr als das Doppelte) stellt auch bei erstmaligem, fahrlässigem Verhalten eine grobe Pflichtverletzung dar. • Ergebnis der Rechtsbeschwerde: Die Beschwerde ist aus prozessualen Gründen unzulässig soweit sie Verfahrensrügen enthält, und in der Sache unbegründet im Sinne des § 349 Abs.2 StPO; das angefochtene Urteil enthält keine aufzeigbaren Rechtsfehler. Der Betroffene verliert die Rechtsbeschwerde; das Oberlandesgericht verwirft sie als unbegründet und bestätigt die Verurteilung zu Geldbuße und einmonatigem Fahrverbot. Verfahrensrügen scheitern, weil die Rechtsbeschwerde die erforderlichen Tatsachen und den konkreten Inhalt der angeblichen Anträge nicht darlegt. Materielle Rügen sind unbegründet, da die Voraussetzungen für ein Fahrverbot nach § 25 Abs.1 StVG vorliegen, weil die erlaubte innerörtliche Höchstgeschwindigkeit deutlich und in einem Ausmaß überschritten wurde, das als grobe Pflichtverletzung anzusehen ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene; es sind keine Rechtsfehler ersichtlich, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils rechtfertigen würden.