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Beschluss

3 Ss 347/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beweiswürdigung eines Tatrichters muss so dargestellt sein, dass das Revisionsgericht die Nachprüfung auf tragfähiger, verstandesmäßig einsichtiger Tatsachengrundlage vornehmen kann. • Wird zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin ein Sachverständigengutachten eingeholt, muss das Gericht dessen fachliche Zugehörigkeit, Auftragsstellung, wesentliche Anknüpfungstatsachen, methodisches Vorgehen und Schlussfolgerungen in der Urteilsbegründung in zusammenfassender Form wiedergeben. • Wenn die Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage einer einzigen Belastungszeugin beruht, ist eine lückenlose Gesamtwürdigung aller Indizien erforderlich; insb. sind eingestellte, gleichartige Vorfälle nach § 154 Abs. 2 StPO in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einzubeziehen. • Unterbleibt eine ausreichende Auseinandersetzung mit einem eingeholten Glaubhaftigkeitsgutachten und mit gewichtigen Indizien, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Begründung bei Glaubhaftigkeitsgutachten und unvollständiger Indizienwürdigung • Die Beweiswürdigung eines Tatrichters muss so dargestellt sein, dass das Revisionsgericht die Nachprüfung auf tragfähiger, verstandesmäßig einsichtiger Tatsachengrundlage vornehmen kann. • Wird zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin ein Sachverständigengutachten eingeholt, muss das Gericht dessen fachliche Zugehörigkeit, Auftragsstellung, wesentliche Anknüpfungstatsachen, methodisches Vorgehen und Schlussfolgerungen in der Urteilsbegründung in zusammenfassender Form wiedergeben. • Wenn die Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage einer einzigen Belastungszeugin beruht, ist eine lückenlose Gesamtwürdigung aller Indizien erforderlich; insb. sind eingestellte, gleichartige Vorfälle nach § 154 Abs. 2 StPO in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einzubeziehen. • Unterbleibt eine ausreichende Auseinandersetzung mit einem eingeholten Glaubhaftigkeitsgutachten und mit gewichtigen Indizien, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung. Der Angeklagte wurde wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Das Amtsgericht verurteilte ihn zunächst zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung. Die Jugendkammer des Landgerichts wies die Berufung mit modifizierter Gesamtstrafe zurück. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein und rügte Verfahrens- und Sachverhaltsfehler. In der Hauptsache beruhte die Verurteilung wesentlich auf der Aussage einer einzigen Belastungszeugin, zu deren Glaubhaftigkeit eine Sachverständige (L) hinzugezogen war. Vorher war ein weiterer, ähnlich gelagerter Vorfall nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das Landgericht hat das Gutachten und die eingestellten Vorgänge nicht hinreichend in den Urteilsgründen dargestellt oder gewürdigt, etwa Fragen von Auftrag, Methodik und wesentlichen Anknüpfungstatsachen der Sachverständigen sowie die Bedeutung des eingestellten Vorfalls für die Glaubwürdigkeit der Zeugin. • Revisionsrechtliche Prüfungsgrenzen: Die Revision darf die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen; Urteilsgründe müssen erkennbar auf tragfähiger, verstandesmäßig einsichtiger Tatsachengrundlage beruhen und dürfen nicht bloße Vermutungen enthalten. • Unzureichende Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten: Wurde zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit ein Gutachten eingeholt, muss das Gericht dessen fachliche Herkunft, Auftragsumfang, wesentliche Anknüpfungstatsachen, methodisches Vorgehen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens zusammenfassend wiedergeben, damit das Revisionsgericht die Schlüssigkeit prüfen kann. Dies hat das Landgericht unterlassen. • Fehlende Würdigung eingestellter, gleichartiger Vorfälle: Wenn ein Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, können die Umstände dieses Vorfalls dennoch für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der einzigen Belastungszeugin von Bedeutung sein; das Landgericht ist verpflichtet, solche Indizien lückenlos zu prüfen. Hier unterblieb eine hinreichend klare Erörterung. • Auswirkung auf weitere Tathandlungen: Ist die Verurteilungssituation in mehreren Taten von der Glaubwürdigkeit derselben Zeugin abhängig, zieht eine rechtsfehlerhafte Würdigung in einem Fall die Beeinträchtigung der Würdigung anderer Tatvorwürfe nach sich. Deshalb ist auch die Beurteilung des Vorfalls vom 12.03.2005 betroffen. • Rechtsfolge: Wegen dieser Mängel ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere, nicht dem Jugendschutzgericht zugeordnete große Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht hat die Revision insoweit für begründet erachtet, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft ist. Wegen unzureichender Darstellung und Würdigung des eingeholten Glaubhaftigkeitsgutachtens und wegen mangelhafter Behandlung eines nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten, aber gleichartigen Vorfalls wurde das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld verwiesen. Eine Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt der neuen Kammer vorbehalten. Die Entscheidung dient der Sicherstellung einer vollständigen, nachvollziehbaren Begründung insbesondere bei Verurteilungen, die im Wesentlichen auf der Aussage einer einzigen Belastungszeugin beruhen.