Beschluss
1 Ws 711/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei bestelltem Zeugenbeistand richten sich die anfallenden Gebühren nach dem zugrunde liegenden Auftrag oder dem Inhalt des Beiordnungsbeschlusses.
• Die Vorschriften des Teil 4 VV-RVG sind grundsätzlich entsprechend auf den Zeugenbeistand anwendbar.
• Eine Beiordnung nach § 68b StPO gilt nur für die Dauer der Vernehmung und umfasst nicht die umfassende, zeitlich unbeschränkte Beratung und Unterstützung des Zeugen.
• Ist die Beiordnung in zeitlicher und inhaltlicher Reichweite eingeschränkt, kommt für die Gebührenfestsetzung Nr. 4301 Nr. 4 VV-RVG in Betracht.
Entscheidungsgründe
Gebührenfestsetzung für Zeugenbeistand gemäß VV-RVG und Abgrenzung zu § 68b StPO • Bei bestelltem Zeugenbeistand richten sich die anfallenden Gebühren nach dem zugrunde liegenden Auftrag oder dem Inhalt des Beiordnungsbeschlusses. • Die Vorschriften des Teil 4 VV-RVG sind grundsätzlich entsprechend auf den Zeugenbeistand anwendbar. • Eine Beiordnung nach § 68b StPO gilt nur für die Dauer der Vernehmung und umfasst nicht die umfassende, zeitlich unbeschränkte Beratung und Unterstützung des Zeugen. • Ist die Beiordnung in zeitlicher und inhaltlicher Reichweite eingeschränkt, kommt für die Gebührenfestsetzung Nr. 4301 Nr. 4 VV-RVG in Betracht. Streitgegenstand war die Gebührenfestsetzung für einen gewählten bzw. bestellten Zeugenbeistand. Der Beschwerdeführer rügte die Berechnung der entstandenen Gebühren nach dem VV-RVG. Das Oberlandesgericht prüfte, welche Gebührenvorschriften des Teil 4 VV-RVG entsprechend anwendbar sind und wie sich die Beiordnung nach § 68b StPO hiervon unterscheidet. Es betrachtete, ob die Beiordnung nach § 68b StPO lediglich die Vernehmungsdauer umfasst oder weitergehende Beratungspflichten einschließt. Weiter war zu klären, ob bei einer inhaltlich oder zeitlich beschränkten Beiordnung eine andere Gebührennorm anzuwenden ist. Das Gericht bezog Stellung zur Vergleichbarkeit der Beistandsleistung für Zeugen mit der Beistandsleistung für Beschuldigte nach Nr. 4301 Nr. 4 VV-RVG. Ergebnisseitig wurde die Gebührenfestsetzung bestätigt und die Kostenentscheidung auf die einschlägige RVG-Vorschrift gestützt. • Anwendbarkeit VV-RVG Teil 4: Nach Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV-RVG können grundsätzlich alle im Teil 4 genannten Gebührenvorschriften entsprechend auf den Zeugenbeistand angewandt werden; die konkret entstehenden Gebühren richten sich deshalb nach dem zugrunde liegenden Auftrag oder dem Beiordnungsbeschluss. • Abgrenzung zu § 68b StPO: Der in § 68b StPO genannte Rechtsanwalt wird nach enger Gesetzesfassung nur für die Dauer der Vernehmung beigeordnet; diese Beiordnung erstreckt sich nicht auf vorbereitende oder darüber hinausgehende Beratung und Unterstützung des Zeugen. • Folgen eingeschränkter Beiordnung: Wenn die Beiordnung inhaltlich oder zeitlich zu beschränken ist, kann nicht von einer vollumfänglichen und unbeschränkten Beiordnung ausgegangen werden; für die Gebührenbemessung ist daher eine auf die konkrete Tätigkeit bezogene Vorschrift heranzuziehen. • Anknüpfung an Nr. 4301 Nr. 4 VV-RVG: Die Beistandsleistung bei Vernehmung und Vorbereitung ist mit der Beistandsleistung für Beschuldigte vergleichbar, sodass Nr. 4301 Nr. 4 VV-RVG zur Gebührenfestsetzung herangezogen werden kann. • Prüfung der konkreten Festsetzung: Unter diesen Maßgaben ist die im vorliegenden Fall vorgenommene Gebührenfestsetzung nicht zu beanstanden. • Kostenentscheidung: Die Kostentragung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG. Die Beschwerde wurde verworfen; die angefochtene Gebührenfestsetzung bleibt bestehen. Das Gericht bestätigt, dass sich die Gebühren für Zeugenbeistand nach dem zugrunde liegenden Auftrag oder dem Beiordnungsbeschluss und den entsprechenden Vorschriften des Teil 4 VV-RVG richten. Eine Beiordnung nach § 68b StPO umfasst lediglich die Dauer der Vernehmung und nicht umfassende Beratung, weshalb bei eingeschränkter Beiordnung Nr. 4301 Nr. 4 VV-RVG anzuwenden sein kann. Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Gebührenfestsetzung korrekt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet.