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Beschluss

29 W 70/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ausländisches Unterhaltsurteil kann nach dem Haager Übereinkommen (HUVÜ) vollstreckbar erklärt werden, wenn formelle Voraussetzungen und internationale Zuständigkeit vorliegen. • Ein in der Ausfertigung berichtigtes Urteil, das monatliche Unterhaltszahlungen ausweist und ein klares Beginn datum nennt, verletzt nicht den deutschen ordre public. • Eine bereits ergangene deutsche Scheidungsentscheidung steht einer Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltsurteils nicht entgegen, wenn es sich nicht um denselben Gegenstand handelt. • Formelle Mängel der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind bei der Vollstreckbarerklärung nach AVAG/ZPO unerheblich.
Entscheidungsgründe
Vollstreckbarerklärung türkischen Unterhaltsurteils nach HUVÜ zulässig • Ein ausländisches Unterhaltsurteil kann nach dem Haager Übereinkommen (HUVÜ) vollstreckbar erklärt werden, wenn formelle Voraussetzungen und internationale Zuständigkeit vorliegen. • Ein in der Ausfertigung berichtigtes Urteil, das monatliche Unterhaltszahlungen ausweist und ein klares Beginn datum nennt, verletzt nicht den deutschen ordre public. • Eine bereits ergangene deutsche Scheidungsentscheidung steht einer Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltsurteils nicht entgegen, wenn es sich nicht um denselben Gegenstand handelt. • Formelle Mängel der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind bei der Vollstreckbarerklärung nach AVAG/ZPO unerheblich. Die Parteien waren verheiratet; die Antragstellerin ließ in Deutschland die Ehe scheiden. Der Antragsgegner hatte zuvor in der Türkei die Scheidung beantragt; das türkische Familiengericht verurteilte ihn zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 500.000.000 TL (berichtigt: 500 YTL) rückwirkend ab dem Klagedatum 08.07.2003. In Deutschland erhobene nacheheliche Unterhaltsansprüche der Antragstellerin wurden vom Amtsgericht Aachen mit der Begründung abgewiesen, dass in der Türkei bereits ein Unterhaltsantrag anhängig und entschieden sei. Die Antragstellerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des türkischen Urteils beim Landgericht Arnsberg; der Einzelrichter gab dem Antrag statt. Der Antragsgegner wandte Beschwerde ein und rügte insbesondere Unbestimmtheit des Urteils, laufende Rechtsmittel, örtliche Unzuständigkeit und Widerspruch zur deutschen Scheidung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach § 11 AVAG statthaft und zulässig. • Formelle Voraussetzungen nach HUVÜ: Art. 4 und Art. 17 HUVÜ sind erfüllt; das türkische Urteil trägt einen Rechtskraftvermerk, die internationale Zuständigkeit des türkischen Gerichts ergibt sich aus Art. 4 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Art.7 Nr.2 HUVÜ. • Ordre public (Art.5 Nr.1 HUVÜ): Die behauptete Unbestimmtheit des Urteils liegt nicht vor; durch den Berichtigungsvermerk ist erkennbar, dass es sich um monatlichen Unterhalt handelt und der Beginn (08.07.2003) festgestellt ist. • Anerkennungsverweigerungsgründe (Art.5 Nr.3-4 HUVÜ): Kein Verstoß gegen Artikel 5 Nr.3, da das türkische Verfahren vor dem deutschen anhängig war; keine Unvereinbarkeit mit deutscher Entscheidung nach Art.5 Nr.4, weil das deutsche Scheidungsurteil nicht denselben Gegenstand wie das türkische Unterhaltsurteil hat. • Materielle Kontrolle: Nach Art.12 HUVÜ ist eine inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit des ausländischen Unterhaltsurteils unzulässig. • Verfahrensmängel der Zuständigkeit: Funktionelle und örtliche Zuständigkeitsbedenken des Landgerichts sind nach § 513 Abs.2 ZPO im Beschwerdeverfahren irrelevant und begründen die Beschwerde nicht. • Kostenfolge: Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen; der Gegenstandswert wurde festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen und die Vollstreckbarerklärung des türkischen Unterhaltsurteils bestätigt. Die Antragstellerin erhält Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Das Gericht stellte fest, dass die formellen und internationalen Voraussetzungen des Haager Übereinkommens vorliegen, keine Anerkennungsverweigerungsgründe bestehen und das Urteil hinreichend bestimmt ist. Verfahrens- und Zuständigkeitsrügen des Antragsgegners (einschließlich behaupteter Rechtsmittel und örtlicher Unzuständigkeit) änderten hieran nichts. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Gegenstandswert wurde auf 16.950 € festgesetzt.