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Beschluss

2 Ws 289/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der als Zeugenbeistand beigeordnete Rechtsanwalt ist nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zu vergüten, nicht nach der Einzeltätigkeitsregelung des Teil 4 Abschnitt 3. • Die Tätigkeit des Zeugenbeistands ist eine eigene Angelegenheit gegenüber einer vorherigen Verteidigertätigkeit und rechtfertigt daher Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. • Fiskalische Erwägungen dürfen nicht dazu führen, die vom Gesetzgeber vorgesehene Gleichstellung des Zeugenbeistands mit dem Verteidiger durch Anwendung niedrigerer Gebühren zu unterlaufen.
Entscheidungsgründe
Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG • Der als Zeugenbeistand beigeordnete Rechtsanwalt ist nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zu vergüten, nicht nach der Einzeltätigkeitsregelung des Teil 4 Abschnitt 3. • Die Tätigkeit des Zeugenbeistands ist eine eigene Angelegenheit gegenüber einer vorherigen Verteidigertätigkeit und rechtfertigt daher Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. • Fiskalische Erwägungen dürfen nicht dazu führen, die vom Gesetzgeber vorgesehene Gleichstellung des Zeugenbeistands mit dem Verteidiger durch Anwendung niedrigerer Gebühren zu unterlaufen. In einem Strafverfahren vor dem Landgericht Bochum wurde Rechtsanwalt H. dem inhaftierten Zeugen G. als Beistand nach § 68b StPO beigeordnet. H. hatte den Zeugen zuvor bereits in einem früheren Verfahren als Pflichtverteidiger vertreten. Vor der Vernehmung am 14. März 2007 führte H. Vorbereitungen durch, darunter Telefonate mit dem Vorsitzenden, die Sichtung der Anklageschrift und ein Erörterungsgespräch mit Gericht, Staatsanwaltschaft und Zeugen. H. beantragte die Festsetzung seiner Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG (Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagen, Umsatzsteuer). Der Rechtspfleger und die Strafkammer setzten hingegen nur eine Einzeltätigkeitsgebühr nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG fest. Dagegen legte H. Beschwerde ein; die Staatskasse beantragte dagegen die Verwerfung der Beschwerde. Das Oberlandesgericht prüfte die richtige Vergütungsgrundlage und die entstandenen Gebühren. • Rechtliche Einordnung: Die Tätigkeit des als Zeugenbeistands beigeordneten Rechtsanwalts fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des Teil 4 VV RVG; strittig war, ob Abschnitt 1 (voller Vertreter) oder Abschnitt 3 (Einzeltätigkeit) anwendbar ist. • Auslegung und Systematik: Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG führt dazu, dass der Zeugenbeistand grundsätzlich nicht als bloße Einzeltätigkeit zu behandeln ist, weil ihm die volle Vertretung in der Angelegenheit "Zeugenbeistand" übertragen wird. • Subsidiaritätsklausel: Die in Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 VV RVG enthaltene Subsidiarität schließt den Rückgriff auf Abschnitt 3 aus, wenn dem Rechtsanwalt sonst die Vertretung übertragen ist; dies gilt für die Angelegenheit des Zeugenbeistands. • Abgrenzung der Angelegenheit: Die Angelegenheit des Zeugenbeistands ist eigenständig und nicht mit einer früheren Verteidigerangelegenheit identisch; daher greift § 15 Abs. 2 RVG (Gebührenbegrenzung wegen gleicher Angelegenheit) nicht. • Praktische Tätigkeit: Vorbereitungsgespräche, Erörterungen der Sach- und Rechtslage und die Teilnahme an der Vernehmung überschreiten den Abgeltungsbereich einer Einzeltätigkeit und rechtfertigen Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr. • Hinweis gegen fiskalische Erwägungen: Mögliche fiskalische Bedenken dürfen nicht dazu führen, gesetzliche Vergütungsregelungen auszuhebeln; Anpassungen sind Aufgabe des Gesetzgebers. • Gebührenfestsetzung: Auf Grundlage von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG sowie des Haftzuschlags entstanden Grundgebühr Nr. 4100/4101, Verfahrensgebühr Nr. 4112/4113, Terminsgebühr Nr. 4114/4115 sowie Auslagen und Umsatzsteuer; Gesamtfestsetzung 829,79 Euro. Die Beschwerde des Rechtsanwalts H. hat Erfolg. Die Vergütung ist nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG festzusetzen, nicht nach Teil 4 Abschnitt 3. Demgegenüber entstand die Grundgebühr, da die Angelegenheit "Zeugenbeistand" eigenständig ist und nicht mit einer früheren Verteidigertätigkeit identisch ist. Ferner sind Verfahrensgebühr und Terminsgebühr entstanden, weil vorbereitende Erörterungen und die Teilnahme an der Hauptverhandlung den Rahmen der Grundgebühr überschreiten. Insgesamt wurde die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 829,79 Euro festgesetzt; das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.