Urteil
9 U 29/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein über den Randstein einer Parktasche hinausragender Bordstein kann eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstellen, wenn bei üblicher Benutzungsweise damit zu rechnen ist, dass Kraftfahrzeuge mit Teilen der Karosserie darüber geraten.
• Der Betreiber eines Parkplatzes trifft eine Verkehrssicherungspflicht, die umfasst, den Höhenunterschied zwischen Fahrbahn und Randstein auf Gefahren zu überprüfen und ggf. Abhilfe zu schaffen.
• Ein Fahrzeugführer hat bei erkennbarer Gefahrenlage besondere Sorgfalt walten zu lassen; bei Mitverursachung ist sein Ersatzanspruch entsprechend zu mindern.
• Bei gleichgewichtiger Verursachung sind die gegenseitigen Haftungsanteile hälftig zu verteilen.
Entscheidungsgründe
Haftung für Bordstein als abhilfebedürftige Gefahrenquelle bei typischer Parknutzung • Ein über den Randstein einer Parktasche hinausragender Bordstein kann eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstellen, wenn bei üblicher Benutzungsweise damit zu rechnen ist, dass Kraftfahrzeuge mit Teilen der Karosserie darüber geraten. • Der Betreiber eines Parkplatzes trifft eine Verkehrssicherungspflicht, die umfasst, den Höhenunterschied zwischen Fahrbahn und Randstein auf Gefahren zu überprüfen und ggf. Abhilfe zu schaffen. • Ein Fahrzeugführer hat bei erkennbarer Gefahrenlage besondere Sorgfalt walten zu lassen; bei Mitverursachung ist sein Ersatzanspruch entsprechend zu mindern. • Bei gleichgewichtiger Verursachung sind die gegenseitigen Haftungsanteile hälftig zu verteilen. Der Kläger beschädigte beim Einparken in eine rechtwinklig angeordnete Parktasche mit seinem Pkw den vorderen Stoßfänger, nachdem sein Fahrzeugteil über einen ca. 18 cm hohen Randstein hinausgeraten war. Er verlangte Reparaturkosten in Höhe von 741,59 Euro und machte geltend, der Höhenunterschied sei wegen einer Unebenheit bis zu 23 cm gewesen; der Randstein stelle eine für den Benutzer nicht erkennbare Gefahrenquelle dar. Der Beklagte bestritt eine Pflichtverletzung und verwies darauf, dass Parkplatzumrandungen nicht verbindlich geregelt seien und Benutzer selbst entscheiden müssten, ob sie einen Randstein überfahren. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufungsinstanz machte der Kläger weiter vollen Schadensersatz geltend. • Feststellung des Schadenseintritts: Der Kläger beschädigte beim Einparken die vordere Karosserie durch Überfahren des Bordsteins. • Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten: Der die Parkbuchten begrenzende Bordstein ist bei der konkreten Gestaltung als abhilfebedürftige Gefahrenquelle anzusehen, weil übliche Parkpraxis ein Heranfahren der Räder an den Randstein erwarten lässt und dadurch Karosserieschäden drohen; der Betreiber hätte den Höhenunterschied kontrollieren und für gefahrloses Heranfahren sorgen müssen (staatlich normierte Normen nicht erforderlich). • Mitverschulden des Klägers und Betriebsgefahr: Der Kläger fuhr den Bordstein über und verließ die eigentliche Parkfläche ohne zwingenden Anlass; er hätte sich vorsichtig und tastend vorarbeiten müssen und durfte nicht auf gefahrloses Überfahren vertrauen. • Haftungsverteilung: Die Beurteilung der beiderseitigen Verursachungsanteile führt zu einer Gleichgewichtung; folglich ist der Schaden hälftig zu ersetzen. • Rechtsgrundlagen und Verweise: Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG sowie Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden; Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Berufung des Klägers hatte teilweisen Erfolg. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 422,98 Euro nebst Zinsen verurteilt, wobei der Kläger seinen Anspruch nur hälftig durchsetzen konnte, weil beide Parteien gleich gewichtig zur Schadensentstehung beitrugen. Die Gesamtschadensforderung von 741,59 Euro wurde daher auf 370,80 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 53,18 Euro reduziert; daraus ergibt sich der zu leistende Betrag von 422,98 Euro. Der Beklagte haftet, weil der Bordstein als abhilfebedürftige Gefahrenquelle anzusehen ist und der Parkplatzbetreiber für gefahrloses Heranfahren hätte sorgen müssen; zugleich hat der Kläger durch sein Überfahren und mangelnde Vorsicht zum Schaden beigetragen, sodass eine hälftige Mithaftung anzurechnen ist.