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Beschluss

2 WF 239/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beiordnung eines Dolmetschers nach § 121 ZPO ist nicht möglich, da diese Vorschrift nur die Beiordnung eines Rechtsanwalts regelt. • Dolmetscher sind keine Vertreter der Partei, sondern Hilfspersonen zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für nicht ausreichende Beherrschung der Gerichtssprache. • Kosten eines notwendigen Dolmetschers können vom beigeordneten Rechtsanwalt als Auslagen im Rahmen des Kostenrechts (§ 46 Abs.1,2 RVG; § 46 Abs.1,2 RVG i.V.m. § 121 ZPO) geltend gemacht werden, eine generelle Beiordnung für unbestimmte künftige Korrespondenz ist nicht gerechtfertigt. • Die gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit nach § 46 Abs.2 RVG bezieht sich nur auf konkret anstehende Aufwendungen, nicht auf pauschale, unbestimmte Kostenansprüche.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Beiordnung eines Dolmetschers neben beigeordnetem Anwalt • Eine Beiordnung eines Dolmetschers nach § 121 ZPO ist nicht möglich, da diese Vorschrift nur die Beiordnung eines Rechtsanwalts regelt. • Dolmetscher sind keine Vertreter der Partei, sondern Hilfspersonen zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für nicht ausreichende Beherrschung der Gerichtssprache. • Kosten eines notwendigen Dolmetschers können vom beigeordneten Rechtsanwalt als Auslagen im Rahmen des Kostenrechts (§ 46 Abs.1,2 RVG; § 46 Abs.1,2 RVG i.V.m. § 121 ZPO) geltend gemacht werden, eine generelle Beiordnung für unbestimmte künftige Korrespondenz ist nicht gerechtfertigt. • Die gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit nach § 46 Abs.2 RVG bezieht sich nur auf konkret anstehende Aufwendungen, nicht auf pauschale, unbestimmte Kostenansprüche. Die Kindeseltern beantragten, dem beigeordneten Rechtsanwalt für ein familiengerichtliches Verfahren einen Dolmetscher für Vietnamesisch beizuordnen, nicht nur für Verhandlungen, sondern auch für Korrespondenz und Besprechungen mit dem Anwalt. Das Amtsgericht Essen lehnte diesen Antrag ab. Die Eltern legten sofortige Beschwerde ein, mit der sie die umfassende Beiordnung eines Dolmetschers für sämtliche Kommunikation und nicht näher bezeichnete Aufwendungen begehrten. Das Oberlandesgericht Hamm prüfte, ob eine rechtliche Grundlage für eine solche generelle Beiordnung existiert. Relevante Normen waren § 121 ZPO, § 46 RVG und § 14 FGG (Anwendung zivilprozessualer Vorschriften im FGG-Verfahren). • § 121 ZPO regelt ausschließlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe; eine analoge Anwendung auf Dolmetscher scheidet aus. • Dolmetscher sind keine Vertreter der Partei, sondern Hilfspersonen zur Sicherung des fairen Verfahrens für Beteiligte, die der Gerichtssprache nicht ausreichend mächtig sind (vgl. § 184 GVG Funktion der Gerichtssprache). • Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers können, soweit sie für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens erforderlich sind, vom beigeordneten Rechtsanwalt als Auslagen nach den kostenrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden (§ 46 Abs.1,2 RVG i.V.m. den Regelungen zum PKH-Verfahren). • Eine gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit nach § 46 Abs.2 RVG bezieht sich nur auf konkret anstehende, bezifferbare Aufwendungen und nicht auf pauschale Anträge für unbestimmte zukünftige Korrespondenzen zwischen Mandant und Anwalt. • Die Eltern beantragten jedoch eine generelle, nicht näher bezeichnete Beiordnung für unbestimmte und unbegrenzte Aufwendungen; hierfür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage und an der Erforderlichkeit konkreter Aufwendungen. Die sofortige Beschwerde der Kindeseltern wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts, weil § 121 ZPO nicht auf Dolmetscher anwendbar ist und die geltend gemachte generelle Beiordnung für unbestimmte Korrespondenz und Besprechungen keinen Anspruch begründet. Notwendige Dolmetscherkosten können der beigeordnete Anwalt hingegen im Einzelfall als Auslagen geltend machen; eine gerichtliche Feststellung gemäß § 46 Abs.2 RVG ist nur für konkret anstehende Aufwendungen möglich. Damit haben die Eltern mit ihrem Antrag auf umfassende Beiordnung keinen Erfolg, da es an einer gesetzlichen Grundlage und an der Erforderlichkeit konkreter Kosten fehlt.