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Beschluss

2 Ss 322/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Jugendstrafverfahren ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist. • Auch bei drohender erheblicher Belastung des Angeklagten (z. B. psychische Beeinträchtigung, Vorbelastungen, erhebliche kriminelle Energie) kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO in Verbindung mit §§ 68 Nr.1, 109 JGG erforderlich sein. • Fehlt die erforderliche Beiordnung, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Pflichtverteidiger im Jugendstrafverfahren bei Erheblicher Straferwartung • Im Jugendstrafverfahren ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist. • Auch bei drohender erheblicher Belastung des Angeklagten (z. B. psychische Beeinträchtigung, Vorbelastungen, erhebliche kriminelle Energie) kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO in Verbindung mit §§ 68 Nr.1, 109 JGG erforderlich sein. • Fehlt die erforderliche Beiordnung, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Angeklagte, Heranwachsender mit Vorstrafen, wurde vom Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Recklinghausen wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Verfahren bezog ein weiteres, in dem dem Angeklagten ein besonders schwerer Diebstahl vorgeworfen wurde. Der Verteidiger beantragte Beiordnung als Pflichtverteidiger; das Gericht lehnte die Beiordnung per Telefax zunächst ab und erteilte später durch Beschluss die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung, weil eine Straferwartung von über einem Jahr nicht angenommen worden sei und der Angeklagte geständig gewesen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Senat beanstanden, dass angesichts der Vorbelastungen, der in den Urteilsgründen festgestellten kriminellen Energie und der psychischen Belastung des Angeklagten ein Pflichtverteidiger hätte bestellt werden müssen. • Rechtslage: In Jugendverfahren sind die Vorschriften über Pflichtverteidigung entsprechend anzuwenden; insoweit kommt eine Verweisung auf § 140 StPO in Betracht (vgl. §§ 68 Nr.1, 109 JGG). • Erhebliche Straferwartung: Das Amtsgericht selbst führte Umstände an, die eine Straferwartung von einem Jahr Jugendstrafe in Betracht stellten; dies begründet die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO. • Schutzbedürftigkeit: Die psychische Belastung des Angeklagten (Selbstmordabsichten, therapeutischer Behandlungswunsch) erhöhte die Schutzbedürftigkeit und unterstützte die Erforderlichkeit einer Pflichtverteidigerbeiordnung. • Verfahrensfehler: Mangels Beiordnung eines Pflichtverteidigers, obwohl dies geboten war, liegt ein Verstoß gegen formelles Recht vor (§ 338 Nr.5 StPO-Revisionsrüge), der die Aufhebung des Urteils erfordert. • Prognose und Ergebnisfolgen: Da die Verfahrensmängel wesentlich das Verteidigungsrecht des Angeklagten berühren, ist eine neue Verhandlung und Entscheidung durch ein anderes Amtsgerichtsrichtungsorgan anzuordnen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Recklinghausen zurückverwiesen. Begründung: Wegen der in den Urteilsgründen und den Verfahrensumständen erkennbaren möglichen Straferwartung von einem Jahr sowie der besonderen psychischen Belastung des Angeklagten hätte ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen; das Unterbleiben der Beiordnung ist ein formeller Verfahrensfehler, der die Aufhebung und neue Verhandlung notwendig macht. Damit hatte der Angeklagte in der Sache Erfolg, weil sein Recht auf notwendige Verteidigung verletzt wurde und dadurch das erstinstanzliche Urteil nicht bestehen bleiben kann.