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Urteil

22 U 102/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im notariellen Kaufvertrag enthaltene Nutzungsvereinbarung kann trotz familiärem Verhältnis rechtsverbindlichen Charakter und wirtschaftlichen Wert haben. • Ein schuldrechtliches Nutzungsrecht für wiederkehrende Ferienzeiten ist kündigungs- und abdingbar nur unter den strengen Voraussetzungen des § 605 BGB bzw. wegen eines wichtigen Grundes nach § 314 BGB; für eine Anpassung oder Beseitigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ist die Risikosphäre des Vertragsteilnehmers maßgeblich. • Bei Pflichtverletzung aus einer notariellen Nutzungsvereinbarung kann Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB verlangt werden, wenn die gesetzliche Fristsetzung erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Durchsetzbares notarielles Nutzungsrecht und Schadensersatz bei Verweigerung • Eine im notariellen Kaufvertrag enthaltene Nutzungsvereinbarung kann trotz familiärem Verhältnis rechtsverbindlichen Charakter und wirtschaftlichen Wert haben. • Ein schuldrechtliches Nutzungsrecht für wiederkehrende Ferienzeiten ist kündigungs- und abdingbar nur unter den strengen Voraussetzungen des § 605 BGB bzw. wegen eines wichtigen Grundes nach § 314 BGB; für eine Anpassung oder Beseitigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ist die Risikosphäre des Vertragsteilnehmers maßgeblich. • Bei Pflichtverletzung aus einer notariellen Nutzungsvereinbarung kann Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB verlangt werden, wenn die gesetzliche Fristsetzung erfolgt ist. Die Parteien stritten um die Auslegung und Durchsetzbarkeit einer notariellen Vereinbarung, nach der die Klägerin das Ferienhaus der Beklagten auf N jedes Jahr fünf Wochen während der Sommer-Schulferien ausschließlich nutzen sollte. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Nutzung für 2005 verweigert und verlangt sowohl die Feststellung der Verpflichtung zur wiederkehrenden Nutzungsgewährung als auch die zwangsweise Leistung für 2007 und Schadensersatz in Höhe von 1.222,- €. Die Beklagte erklärte mit anwaltlichem Schreiben die Kündigung bzw. Einschränkung der Vereinbarung mit Verweis auf gesundheitliche Verschlechterungen und eigene Veränderungen des Lebensmittelpunkts. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; das OLG überprüfte die Rechtsfragen nach Berufung. Beweisaufnahme erfolgte u.a. durch ärztliche und weitere Zeugenaussagen. Streitentscheidend war, ob die Vereinbarung rechtsverbindlich, kündbar oder anpassungsfähig ist und ob der Schadensersatzanspruch besteht. • Die Feststellungsklage war unzulässig mangels Feststellungsinteresses; eine Leistungsklage war zumutbar (§ 256 ZPO). • Die Nutzungsvereinbarung in Ziffer 10 des notariellen Vertrags ist wegen ihres wirtschaftlichen Wertes und Einbindung in den Kaufvertrag als verbindlich mit Rechtsbindungswillen zu qualifizieren. • Eine vollständige oder teilweise Kündigung der Nutzungsvereinbarung durch die Beklagte ist nicht wirksam, weil kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt; weder eine ordentliche Rückforderung nach § 604 Abs. 3 BGB noch eine außerordentliche Kündigung nach § 605 BGB bzw. wegen wichtiger Gründe gemäß § 314 BGB ist gegeben. • Die gesundheitlichen Verschlechterungen und die Verlagerung des Wohnsitzes in die Risikosphäre der Beklagten fallen nicht unter einen vom Kündigenden nicht zu vertretenden, überraschenden Umstand; die Beklagte war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über Risiken informiert. • Eine Vertragsanpassung oder Beseitigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt nicht in Betracht, weil die Verlagerung des Lebensmittelpunkts und die Gefahr gesundheitlicher Verschlechterung im Risikobereich der Beklagten lagen. • Wegen der Pflichtverletzung für das Jahr 2005 steht der Klägerin Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB zu; die Klägerin setzte fristgerecht eine Nachfrist und die konkreten Ersatzkosten wurden substantiiert vorgetragen und nicht bestritten. • Der entstandene Schaden in Höhe von 1.222,- € wurde aus den nicht genutzten Reisekosten abzüglich nicht angefallener Flug- und Verpflegungskosten festgestellt; Zinsen aus § 291 BGB sind geschuldet. Die Berufung der Klägerin war überwiegend erfolgreich: Der Hilfsantrag auf Durchsetzung der Nutzungsvereinbarung wurde stattgegeben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ihr Haus auf N jedes Jahr fünf Wochen während der Sommer-Schulferien in Nordrhein-Westfalen kostenlos zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen; die Klägerin trägt die Bewirtschaftungskosten von 100,- € für fünf Wochen. Außerdem ist die Beklagte zur Zahlung von 1.222,- € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12.07.2006 verpflichtet, da sie die Nutzung 2005 zu Unrecht verweigerte. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, mit gestatteter Abwendung durch Sicherheitsleistung.