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Urteil

10 U 37/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist einem Vermächtnisnehmer ein Grundstück vermacht, das mit einer Grundschuld zugunsten einer Schuld des Erblassers belastet ist, findet § 2166 BGB auch auf Sicherungsgrundschulden Anwendung, wenn diese konkrete persönliche Schuld des Erblassers sichert. • Der Vermächtnisnehmer ist dem Erben gegenüber nach § 2166 Abs. 1 BGB im Zweifel zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers verpflichtet, soweit die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt ist. • Die Analogie des § 2166 BGB auf Reallasten kommt nur in Betracht, wenn sich nicht schon aus dem Testament des Erblassers ein abweichender Wille ergibt; bei einem deutlich abweichenden testamentarischen Willen greift § 2166 BGB (analog) nicht. • Ein Anspruch des Testamentsvollstreckers aus §§ 2185, 994, 995 BGB auf Freistellung wegen von Dritten geleisteter Reallastzahlungen besteht nicht, wenn diese Zahlungen keine ersatzfähigen Aufwendungen im Sinne der Vorschriften darstellen oder der Erblasser ersichtlich anderes gewollt hat.
Entscheidungsgründe
Haftung des Vermächtnisnehmers für grundschuldbesicherte Schulden nach § 2166 BGB (analog) • Ist einem Vermächtnisnehmer ein Grundstück vermacht, das mit einer Grundschuld zugunsten einer Schuld des Erblassers belastet ist, findet § 2166 BGB auch auf Sicherungsgrundschulden Anwendung, wenn diese konkrete persönliche Schuld des Erblassers sichert. • Der Vermächtnisnehmer ist dem Erben gegenüber nach § 2166 Abs. 1 BGB im Zweifel zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers verpflichtet, soweit die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt ist. • Die Analogie des § 2166 BGB auf Reallasten kommt nur in Betracht, wenn sich nicht schon aus dem Testament des Erblassers ein abweichender Wille ergibt; bei einem deutlich abweichenden testamentarischen Willen greift § 2166 BGB (analog) nicht. • Ein Anspruch des Testamentsvollstreckers aus §§ 2185, 994, 995 BGB auf Freistellung wegen von Dritten geleisteter Reallastzahlungen besteht nicht, wenn diese Zahlungen keine ersatzfähigen Aufwendungen im Sinne der Vorschriften darstellen oder der Erblasser ersichtlich anderes gewollt hat. Die Klägerin ist Testamentsvollstreckerin des 2003 verstorbenen Erblassers. Der Beklagte ist ein Sohn des Erblassers und wurde im Wege eines Vorausvermächtnisses Eigentümer des Grundstücks I-Straße. Ein weiteres Grundstück G1 war dem Beklagten bereits aufgrund eines Vermächtnisses der Großmutter vermacht und mit einer jahrzehntealten Grundschuld zugunsten der Ärztekammer belastet. Zur Ablösung dieser Schuld nahm der Erblasser 2003 einen Kredit bei der Sparkasse Z1 auf, woraufhin die Grundschuld an die Sparkasse abgetreten wurde. Die Testamentsvollstreckerin leistete nach dem Tod des Erblassers Zinszahlungen und zahlte die Sparkassenforderung; sie verlangt vom Beklagten Erstattung der gezahlten Zinsen (16.942,05 EUR) und Zahlung des Darlehens (176.441,54 EUR) sowie Freistellung für von einer GmbH & Co. KG geleistete Rentenzahlungen, die durch eine Reallast auf dem vermachten Grundstück I-Straße gesichert sind. Das Landgericht hatte abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist in dem im Tenor bezeichneten Umfang erfolgreich; die Klägerin kann als Testamentsvollstreckerin vom Beklagten Erstattung der Zinszahlungen und Zahlung des Darlehens verlangen. • § 2166 BGB findet auf die hier einschlägige Sicherungsgrundschuld Anwendung, weil diese eine konkrete persönliche Schuld des Erblassers sichert; Entscheidung stützt sich auf herrschende Rechtsprechung und Literatur. • Der Anspruch aus § 2166 Abs. 1 BGB greift, weil sich kein eindeutiger entgegenstehender Wille der Vermächtnisspenderin (Großmutter) ergibt; Zweifel gehen zu Lasten des Vermächtnisnehmers. • Die maßgebliche Wertbemessung erfolgt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (31.05.2000); der Wert des Grundstücks übersteigt die Schuld, sodass Haftung eintritt. • Der Beklagte haftet für die aus dem Nachlass geleisteten Zinszahlungen seit dem Tod des Erblassers und für das zur Ablösung aufgenommenen Darlehenskapital nebst Zinsen; ein Erlass durch den Erben ist nicht glaubhaft gemacht. • Der Anspruch aus § 2166 BGB ist nicht verjährt, weil er dem erbrechtlichen Verjährungsregime unterliegt (30 Jahre nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). • Für die von der B8 GmbH & Co. KG geleisteten Rentenzahlungen, die durch eine Reallast gesichert sind, besteht kein Freistellungsanspruch: aus dem Testament des Erblassers ergibt sich entgegenstehender Wille; zudem ist § 2166 BGB (analog) hier nicht anwendbar und § 2185 BGB greift nicht, weil keine ersatzfähigen Aufwendungen vorliegen. Die Berufung der Klägerin wird teilweise stattgegeben: Der Beklagte ist zu verurteilen, an die Klägerin 16.942,05 EUR nebst Zinsen zu zahlen und an die Sparkasse Z1 176.441,54 EUR Zug-um-Zug gegen Erteilung einer öffentlich beglaubigten Löschungsbewilligung zu leisten. Die Klage hinsichtlich der Freistellung für die von der B8 GmbH & Co. KG geleisteten Reallastzahlungen wird abgewiesen. Begründet hat das Gericht die Entscheidung damit, dass § 2166 Abs. 1 BGB (entsprechend auf Sicherungsgrundschuld) den Vermächtnisnehmer im Zweifel zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet, soweit die Schuld durch den Grundstückswert gedeckt ist, und es im vorliegenden Fall weder einen klaren abweichenden Willen der Vermächtnisspenderin noch einen Erlass oder eine Verjährung gibt. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen; die Revision wurde nicht zugelassen.