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Beschluss

3 Ws 688/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bedingte Entlassung nach §57 Abs.1 StGB ist bei überwiegend positiver Legalprognose auch dann anzuordnen, wenn der Verurteilte die Tatbeute behalten hat, sofern durch Auflagen dem Genugtuungsinteresse Rechnung getragen wird. • §57 Abs.3 i.V.m. §§56a ff. StGB ermöglicht die Verknüpfung der Reststrafenaussetzung mit Geldauflagen zur Befriedigung des Genugtuungsinteresses. • Politische oder allgemeinpolitische Ausführungen sind in Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer unangebracht und dürfen die rechtliche Würdigung nicht ersetzen.
Entscheidungsgründe
Bedingte Entlassung trotz Verbleib der Tatbeute; Geldauflage zur Genugtuung • Die bedingte Entlassung nach §57 Abs.1 StGB ist bei überwiegend positiver Legalprognose auch dann anzuordnen, wenn der Verurteilte die Tatbeute behalten hat, sofern durch Auflagen dem Genugtuungsinteresse Rechnung getragen wird. • §57 Abs.3 i.V.m. §§56a ff. StGB ermöglicht die Verknüpfung der Reststrafenaussetzung mit Geldauflagen zur Befriedigung des Genugtuungsinteresses. • Politische oder allgemeinpolitische Ausführungen sind in Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer unangebracht und dürfen die rechtliche Würdigung nicht ersetzen. Der Verurteilte wurde vom Landgericht Bielefeld wegen Untreue, Betrugs, Anstiftung zum Betrug und Beihilfe zur wettbewerbsbeschränkenden Absprache zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er hatte Provisionen für die Vergabe von Planungsaufträgen erhalten, finanziert durch überhöhte Rechnungen von Handwerkern; der Gesamtschaden betrug rund 373.000 DM, der Verurteilte erlitt Einnahmen von etwa 346.550 DM. Ein zuvor arrestierter Betrag von rund 92.000 Euro wurde später an ihn zurückgezahlt. Die Strafvollstreckungskammer verweigerte die bedingte Entlassung mit Verweis auf sein finanzielles Verhalten und die fehlende Reue; der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht prüfte Legalprognose, Vorleben, Vollzugsverhalten, Alter, soziale Absicherung und die Frage, ob dem Genugtuungsinteresse durch Auflagen genügt werden kann. • Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach §57 Abs.1 StGB sind erfüllt, wenn die Rechtsgüter der Allgemeinheit unter Abwägung von Resozialisierung und Sicherheitsinteresse verantwortet werden können. • Für die Prognose sprach: Ersttäter‑Charakter vor den relevanten Taten, beanstandungsfreies Vollzugsverhalten, erfolgreiche Lockerungen, fortgeschrittenes Alter, geordneter sozialer Empfangsraum und ausreichende Altersversorgung (monatlich brutto 3.770 Euro). • Das bloße Behalten der Tatbeute rechtfertigt nicht generell die Versagung der Entlassung nach §57 Abs.5 StGB; diese Vorschrift greift nur bei unzutreffenden Angaben zum Verbleib der Tatbeute. • Mangels hinreichender Genugtuung durch die Teilvollstreckung kann das Gericht nach §57 Abs.3 i.V.m. §§56a ff. StGB Auflagen erteilen, die dem Genugtuungsinteresse dienen; eine Geldauflage ist hierfür geeignet. • Die konkrete Geldauflage (einmalig 5.000 Euro plus 35 Raten à 1.000 Euro; Gesamt 40.000 Euro) ist zumutbar unter Berücksichtigung der Einkommens‑ und Vermögenslage des Verurteilten und beeinträchtigt die Resozialisierung nicht unverhältnismäßig. • Angemessene Bewährungsmaßnahmen sind die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung für drei Jahre und die Unterstellung unter die Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers. • Allgemeinpolitische Wertungen waren für die rechtliche Entscheidung unbeachtlich und durften keine Rolle spielen. Die Beschwerde des Verurteilten hatte Erfolg: Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und seine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe angeordnet. Die restliche Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wurde nach §57 Abs.1 StGB zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt und der Verurteilte der Aufsicht des zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Zur Berücksichtigung des Genugtuungsinteresses wurde ihm eine Geldauflage in Höhe von insgesamt 40.000 Euro auferlegt (einmalig 5.000 Euro und 35 monatliche Raten à 1.000 Euro), welche als zumutbar und nicht resozialisierungsbehindernd erachtet wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.