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Beschluss

31 W 38/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet; die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nach §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Widerrufsbelehrungen können im Prozesskostenhilfeverfahren als mangelbehaftet zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage (verbundenes Geschäft nach §9 VerbrKrG, §358 BGB) vorliegt. • Ein Widerruf ist bei Ablauf der spezifischen Fristen (§7 Abs.2 VerbrKrG; §355 BGB a.F.) ausgeschlossen; daraus folgt nicht zwingend eine Überzahlung zugunsten der Darlehensnehmerin. • Kosten der Restschuldversicherung sind grundsätzlich als Kosten der Versicherung zu behandeln; nur wenn ihr Abschluss zwingende Voraussetzung für die Kreditgewährung war, sind diese in die Effektivzinsberechnung einzubeziehen (§6 PAngVO, §4 VerbrKrG, §492 BGB). • Eine etwaige Sittenwidrigkeit oder Nichtigkeit der Restschuldversicherungen wirkt sich nicht automatisch über §139 BGB auf die Kreditverträge aus, wenn die Rechtsgeschäfte in getrennten Urkunden stehen und die wirtschaftliche Selbständigkeit nicht widerlegt ist. • Bei unterstellter Pflichtverletzung der Bank kommt höchstens eine Stellungsverbesserung vor wie bei Wegfall der Versicherungen in Betracht, nicht die Rückabwicklung der Kredite, weil die Versicherungsbeiträge die Restforderung nicht decken.
Entscheidungsgründe
Sofortige Beschwerde zurückgewiesen; Widerruf, Restschuldversicherung und Folgen für Kreditverträge • Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet; die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nach §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Widerrufsbelehrungen können im Prozesskostenhilfeverfahren als mangelbehaftet zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage (verbundenes Geschäft nach §9 VerbrKrG, §358 BGB) vorliegt. • Ein Widerruf ist bei Ablauf der spezifischen Fristen (§7 Abs.2 VerbrKrG; §355 BGB a.F.) ausgeschlossen; daraus folgt nicht zwingend eine Überzahlung zugunsten der Darlehensnehmerin. • Kosten der Restschuldversicherung sind grundsätzlich als Kosten der Versicherung zu behandeln; nur wenn ihr Abschluss zwingende Voraussetzung für die Kreditgewährung war, sind diese in die Effektivzinsberechnung einzubeziehen (§6 PAngVO, §4 VerbrKrG, §492 BGB). • Eine etwaige Sittenwidrigkeit oder Nichtigkeit der Restschuldversicherungen wirkt sich nicht automatisch über §139 BGB auf die Kreditverträge aus, wenn die Rechtsgeschäfte in getrennten Urkunden stehen und die wirtschaftliche Selbständigkeit nicht widerlegt ist. • Bei unterstellter Pflichtverletzung der Bank kommt höchstens eine Stellungsverbesserung vor wie bei Wegfall der Versicherungen in Betracht, nicht die Rückabwicklung der Kredite, weil die Versicherungsbeiträge die Restforderung nicht decken. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Antragsgegnerin (Bank) und begehrte aus mehreren Kreditverträgen sowie vermittelten Restschuldversicherungen Rückabwicklung bzw. Neuberechnung. Sie rügte fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die Pflicht zur Offenlegung hoher Vermittlungsprovisionen und die Sittenwidrigkeit der Versicherungsprämien. Teilweise waren die Verträge vor dem 2.8.2002, andere später abgeschlossen; die Antragstellerin behauptete Überzahlungen und verlangte u.a. Ersatz und neue Abrechnungen. Das Landgericht hatte die Anträge zuvor abgelehnt; die Antragstellerin legte im Prozesskostenhilfeverfahren Beschwerde ein. Streitgegenstände sind insbesondere Widerrufsfristen, ob Kreditvertrag und Restschuldversicherung verbunden sind, die Einbeziehung von Versicherungs- und Vermittlungskosten in den Effektivzins (§6 PAngVO, §§4,6 VerbrKrG, §492 BGB) und mögliche zivilrechtliche Folgen bei Pflichtverletzungen der Bank. • Zur Prozessprü­fung nach §114 ZPO fehlt es an schlüssigem Vortrag, dass aus den streitigen Kreditverträgen keine Ansprüche der Bank mehr bestehen oder eine Überzahlung vorliegt. • Widerruf: Im PKH-Verfahren ist zugunsten der Antragstellerin von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen auszugehen, weil die Frage, ob Kreditvertrag und Restschuldversicherung ein verbundenes Geschäft (§9 VerbrKrG, §358 BGB) sind, rechtlich zweifelhaft ist; für Vertragsabschlüsse bis 2.8.2002 greift jedoch die gesetzliche Höchstfrist, sodass ein Widerruf ausgeschlossen ist. • Selbst wenn Widerrufe möglich wären, werden die von der Antragstellerin berechneten Überzahlungen durch Zins- und Kostenansprüche der Bank aufgebraucht; die Restforderung übersteigt die Versicherungsbeiträge deutlich. • Sittenwidrigkeit (§138 BGB): Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertragszins und marktüblichem Effektivzins ist für die bis 30.12.1993 geschlossenen Verträge nicht dargetan; für ab 16.12.1999 geschlossene Verträge liegen zwar erhebliche Abweichungen bei Versicherungskosten vor, eine generelle Nichtigkeit der Kreditverträge folgt daraus aber nicht. • Kostenqualifikation: Vermittlungsprovisionen der Restschuldversicherung sind Kosten der Versicherung, nicht Kosten des Kredits; nur wenn die Versicherung zwingende Voraussetzung für die Kreditgewährung war, wären die Versicherungs­kosten in die Effektivzinsberechnung einzubeziehen (§6 Abs.3 Nr.5 PAngVO i.V.m. §§4,6 VerbrKrG, §492 BGB). • Einwendungsdurchgriff (§9 Abs.3 VerbrKrG, §359 BGB): Die Antragstellerin kann gegen die Bank Einwendungen aus Rückgewähransprüchen gegenüber der Versicherung geltend machen, dies führt aber nicht zur Tilgung der Restforderung. • Pflicht zur Aufklärung über Vermittlungsprovisionen: Im PKH-Verfahren wird zugunsten der Antragstellerin angenommen, dass die Bank bei Vertragsschluss über erhebliche Rückflüsse hätte aufklären müssen; ob die Grundsätze des BGH-Urteils XI ZR 56/05 übertragbar sind, ist rechtlich zweifelhaft. • Selbst bei einer Aufklärungspflichtverletzung liesse sich nicht beweisen, dass die Kreditaufnahme ohne die Versicherungen überhaupt entfallen wäre; daher käme höchstens die fiktive Stellung, als wären keine Restschuldversicherungen abgeschlossen worden, in Betracht. • Hilfsanträge auf neue Abrechnung sind unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Neuberechnung der Teilzahlungen nach §6 Abs.2 VerbrKrG, §494 Abs.2 BGB nicht vorliegen und die relevanten Voraussetzungen (zwingender Versicherungsabschluss) nicht schlüssig dargetan sind. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat im Prozesskostenhilfeverfahren zugunsten der Antragstellerin angenommen, dass Widerrufsbelehrungen wegen fehlender Zusatzhinweise bei verbundenen Verträgen fehlerhaft sein können und dass eine mögliche Aufklärungspflicht der Bank über hohe Vermittlungsprovisionen bestehen kann; gleichwohl führte das Vorbringen nicht dazu, die Kreditverträge insgesamt als unwirksam oder zu einer Überzahlung zugunsten der Antragstellerin zu qualifizieren. Für ältere Verträge greifen die gesetzlichen Widerrufsfristen, und die von der Antragstellerin geltend gemachten Überzahlungsbeträge werden durch Zins- und Kostenforderungen der Bank aufgewogen. Vermittlungsprovisionen sind als Kosten der Restschuldversicherung zu behandeln und nur bei Nachweis zwingender Versicherungsbindung in die Effektivzinsberechnung einzubeziehen. Insgesamt besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung, weshalb die Beschwerde zurückgewiesen wird und die beantragten Haupt- und Hilfsanträge unbegründet bleiben.