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Beschluss

1 Ws 790/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Kriterium "nicht auf freiem Fuß" im Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG bezieht sich auf eine unfreiwillig angeordnete Haft oder Unterbringung; freiwilliger Aufenthalt schließt dies aus. • Bei der Gebührenfestsetzung für den Pflichtverteidiger kommt es auf äußerlich leicht feststellbare Tatbestände an; eine Einzelfallermessung wie bei der Wahlanwaltsvergütung ist entfallen. • Bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung ist kein Ermessen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auszuüben; typische Mehraufwendungen durch Haft/Unterbringung sind durch Zuschläge abgegolten.
Entscheidungsgründe
Freier Aufenthalt in Therapie schließt "nicht auf freiem Fuß" im VV RVG aus • Das Kriterium "nicht auf freiem Fuß" im Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG bezieht sich auf eine unfreiwillig angeordnete Haft oder Unterbringung; freiwilliger Aufenthalt schließt dies aus. • Bei der Gebührenfestsetzung für den Pflichtverteidiger kommt es auf äußerlich leicht feststellbare Tatbestände an; eine Einzelfallermessung wie bei der Wahlanwaltsvergütung ist entfallen. • Bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung ist kein Ermessen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auszuüben; typische Mehraufwendungen durch Haft/Unterbringung sind durch Zuschläge abgegolten. Der Beschwerdeführer rügte die Festsetzung der Vergütung seines Pflichtverteidigers, weil sein Mandant sich während des Verfahrens in einer stationären Drogentherapie befand. Gegenstand war die Frage, ob der Mandant "nicht auf freiem Fuß" gewesen sei, was Gebührenmehrbedarf auslösen könnte. Die Vorinstanzen und der Bezirksrevisor hatten entschieden, der Aufenthalt in der Therapie sei freiwillig und daher nicht mit einer unfreiwilligen Haft oder Unterbringung gleichzusetzen. Es wurden ärztliche Bescheinigungen und eine Kurzinfo der Fachklinik vorgelegt; es bestand keine attestierte Verhandlungsunfähigkeit. Der Verteidiger argumentierte, ein Verlassen der Einrichtung entspräche einem Therapieabbruch und rechtfertige erhöhte Gebühren. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde und die Auslegung der VV RVG. Der Senat folgte der Begründung des Dezernatsleiters und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. • Rechtliche Auslegung: "Nicht auf freiem Fuß" nach Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG bedeutet unfreiwillig angeordnete Haft oder Unterbringung; freiwilliger Aufenthalt ist das Gegenteil. • Gesetzeszweck und Systematik: Das RVG hat die Einzelfallprüfung, wie sie früher bei § 83 Abs. 3 BRAGO möglich war, abgelöst zugunsten typisierter, äußerlich feststellbarer Kriterien zur Gebührenfestsetzung. • Kostenrechtliche Prinzipien: Gebühren für Pflichtverteidiger knüpfen an äußere, leicht feststellbare Tatbestände; Typisierung und Pauschalierung dienen der Vereinfachung und Vermeidung von Streit über Angemessenheit. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Beim Kostenfestsetzungsverfahren ist keine Ermessensausübung durch den Urkundsbeamten vorgesehen; die Überprüfung soll rasch anhand der Akten erfolgen. • Anwendungsfall: Typischerweise an Haft oder Unterbringung gebundene Zusatzarbeiten (z.B. Haftbeschwerden) fallen bei freiwilligem Therapieverbleib nicht an; die vorgelegten Klinikunterlagen und die Tatsache, dass der Mandant außerhalb der Einrichtung an der Hauptverhandlung teilnahm, sprechen gegen ein "nicht auf freiem Fuß"-Vorliegen. • Vergleichsfragen: Die Angleichung an offenen Vollzug ist nicht begründungskräftig, weil die typischen Mehraufwendungen bei unfreiwilliger Inhaftierung nicht gegeben sind. • Rechtsprechung und Literatur: Hinweise auf Entscheidungen des BGH und anderer Oberlandesgerichte sowie Fachliteratur stützen die restriktive Auslegung und die Praxis der vereinfachten, aktenbasierten Festsetzung. Die weitere Beschwerde wurde als unbegründet verworfen. Der Senat folgt der Auffassung, dass ein freiwilliger Aufenthalt in einer Therapieeinrichtung das Merkmal "nicht auf freiem Fuß" ausschließt, weil es sich dabei um unfreiwillig angeordnete Haft oder Unterbringung handeln muss. Daher rechtfertigen die vorgelegten Umstände und Bescheinigungen keine zusätzlichen gebührenrechtlichen Zuschläge für den Pflichtverteidiger. Das Kostenfestsetzungsverfahren hat anhand der Akten zu erfolgen; ein Ermessen des Urkundsbeamten ist ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung: gerichtsgebührenfrei, keine Kostenerstattung gemäß § 56 Abs. 2 RVG.