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Beschluss

15 W 334/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer die nach §20 Abs.1 FGG erforderliche Beschwerdebefugnis fehlt. • Die bloße Beanstandung der Auswahlperson des Testamentsvollstreckers berührt nicht notwendigerweise ein eigenes Recht des Miterben; ein rein wirtschaftliches Interesse begründet keine Beschwerdebefugnis. • Die Beteiligung als Miterbe nach §2200 Abs.2 BGB begründet allein noch keine Beschwerdebefugnis nach §20 Abs.1 FGG; entscheidend ist die Rüge einer Rechtsbeeinträchtigung. • Bei Anordnung der Testamentsvollstreckung für nur einen Erbteil kann die Auswahl des Testamentsvollstreckers im Unterschied zur Ernennung nach §2197 BGB Ermessen des Nachlassgerichts sein, ohne hierdurch jeden Miterben in seiner Rechtsstellung zu verletzen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis des Miterben • Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer die nach §20 Abs.1 FGG erforderliche Beschwerdebefugnis fehlt. • Die bloße Beanstandung der Auswahlperson des Testamentsvollstreckers berührt nicht notwendigerweise ein eigenes Recht des Miterben; ein rein wirtschaftliches Interesse begründet keine Beschwerdebefugnis. • Die Beteiligung als Miterbe nach §2200 Abs.2 BGB begründet allein noch keine Beschwerdebefugnis nach §20 Abs.1 FGG; entscheidend ist die Rüge einer Rechtsbeeinträchtigung. • Bei Anordnung der Testamentsvollstreckung für nur einen Erbteil kann die Auswahl des Testamentsvollstreckers im Unterschied zur Ernennung nach §2197 BGB Ermessen des Nachlassgerichts sein, ohne hierdurch jeden Miterben in seiner Rechtsstellung zu verletzen. Ehegatten errichteten gemeinschaftlich ein Testament mit Anordnung der Testamentsvollstreckung für den Erbteil des Beteiligten zu 2). Nach Tod beider Ehegatten stritt die Erbengemeinschaft über die Person des Testamentsvollstreckers. Das Amtsgericht ernannte zunächst Beteiligten zu 3) zum Testamentsvollstrecker; das Landgericht änderte teilweise und bestellte Beteiligten zu 4). Beteiligter zu 1) legte gegen die Landgerichtsentscheidung sofortige weitere Beschwerde ein und rügte die fehlerhafte Auswahl des Testamentsvollstreckers. Er behauptete, die Auswahl beeinträchtige seine Interessen als Miterbe. • Statthaftigkeit und form- sowie fristgerechte Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde sind gegeben (§§81 Abs.1, 27, 29 FGG). • Beschwerdebefugnis nach §20 Abs.1 FGG erfordert einen unmittelbaren nachteiligen Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht; ein bloßes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse genügt nicht. • Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers; diese Auswahlentscheidung berührt nicht die rechtliche Stellung eines Miterben, dessen eigener Erbteil nicht der Testamentsvollstreckung unterliegt. • Ein nur für einen Erbteil bestellter Testamentsvollstrecker hat die Interessen des belasteten Miterben zu wahren; das damit verbundene Risiko eines Interessenwiderspruchs ist durch die letztwillige Verfügung angelegt und betrifft die Rechtsstellung des anderen Miterben nicht zwingend. • Die bloße Beteiligtenstellung nach §2200 Abs.2 BGB begründet für sich genommen keine Beschwerdebefugnis nach §20 Abs.1 FGG; erforderlich ist die Darlegung einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung. • Folgerichtig ist die sofortige weitere Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen; Kosten- und Geschäftswertentscheidung folgen den einschlägigen Vorschriften (§13a Abs.1 Satz2 FGG; §§131 Abs.1, 30 KostO). Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unzulässig mangels Beschwerdebefugnis und wird verworfen. Der Beteiligte zu 1) hat die im weiteren Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen und den weiteren Beteiligten die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers keine eigene Rechtsposition des Miterben beeinträchtigt, sondern allenfalls wirtschaftliche Interessen berührt, und dass die bloße Beteiligung nach §2200 Abs.2 BGB ohne Nachweis einer Rechtsbeeinträchtigung die Beschwerdebefugnis nach §20 Abs.1 FGG nicht begründet.