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Beschluss

4 Ws 9/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wirkungen einer Beiordnung nach § 48 Abs. 5 S. 1 RVG können bei Verbindung von Verfahren auf ein zuvor getrenntes Verfahren erstreckt werden. • Hat der Nebenklägervertreter vor der förmlichen Einleitung des zweiten Verfahrens durch ergänzende Anzeigeerstattung und Teilnahme an Vernehmungen gehandelt, ist dies als Tätigkeit in diesem Verfahren zu werten. • Das Beschwerderecht des Nebenklägervertreters ist gegeben; das Beschwerdegericht kann gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden.
Entscheidungsgründe
Erstreckung der Beiordnungswirkungen auf hinzuverbundenes Verfahren • Die Wirkungen einer Beiordnung nach § 48 Abs. 5 S. 1 RVG können bei Verbindung von Verfahren auf ein zuvor getrenntes Verfahren erstreckt werden. • Hat der Nebenklägervertreter vor der förmlichen Einleitung des zweiten Verfahrens durch ergänzende Anzeigeerstattung und Teilnahme an Vernehmungen gehandelt, ist dies als Tätigkeit in diesem Verfahren zu werten. • Das Beschwerderecht des Nebenklägervertreters ist gegeben; das Beschwerdegericht kann gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden. Die Nebenklägerin T erstattete nach Anklageerhebung im Verfahren 63 Js 911/04 durch ihre Vertreterin Rechtsanwältin B eine ergänzende Anzeige, aus der weitere Tatvorwürfe gegen den Angeklagten N2 hervorgingen. Diese Anzeige führte zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens 63 Js 1652/05 und sodann zur Anklageerhebung. B war in dem führenden Verfahren 1 KLs 63 Js 911/04 beigeordnet; sie nahm an der Vernehmung der Geschädigten teil und war in die Ermittlungen einbezogen. Nach Verbindung der Verfahren stellte die Kammer fest, B habe vor der Verbindung im Verfahren 63 Js 1652/05 keine Tätigkeit entfaltet und verweigerte die Anerkennung von Gebührenansprüchen für dieses Verfahren. Dagegen legte B Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht prüfte, ob die Wirkungen der Beiordnung gemäß § 48 Abs. 5 RVG auf das hinzuverbundene Verfahren zu erstrecken sind. • Rechtsanwältin B hat durch Einreichung der ergänzenden Anzeige vom 03.05.2005 und durch Teilnahme an der Vernehmung der Geschädigten am 12.07.2005 in dem später unter 63 Js 1652/05 geführten Ermittlungsverfahren tätig geworden, obwohl dieses Aktenzeichen zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht existierte. • Die Einreichung der Anzeige unter dem bereits bestehenden Aktenzeichen 63 Js 911/04 erklärt sich daraus, dass das weitere Ermittlungsverfahren erst nach Eingang der Anzeige unter neuem Aktenzeichen eröffnet wurde. • Nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG kann das Gericht bei verbundenen Verfahren die Wirkungen der Beiordnung auf solche Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung erfolgt war; hierfür liegen keine Ablehnungsgründe vor. • Das Beschwerderecht der Nebenklägervertreterin ist nach § 304 Abs. 1 StPO gegeben; das Oberlandesgericht hat gemäß § 309 Abs. 2 StPO als Beschwerdegericht in der Sache entschieden und den angefochtenen Beschluss aufgehoben. Der angefochtene Beschluss der Strafkammer vom 19.10.2007 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Wirkungen der Beiordnung der Rechtsanwältin B als Vertreterin der Nebenklägerin T auf das hinzuverbundene Verfahren 1 KLs 63 Js 1652/05 (31/05) LG Münster erstreckt werden. Damit stehen B die geltend gemachten Gebühren für ihre Tätigkeit in diesem Verfahren zu. Das Beschwerdegericht hat in der Sache entschieden, weil keine Gründe gegen eine Erstreckung der Beiordnungswirkungen erkennbar sind, und somit die gebührenrechtlichen Ansprüche der Nebenklägervertreterin bestätigt.