Beschluss
6 WF 30/08
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2008:0131.6WF30.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 22.11.2007 in Verbindung mit dessen Beschluss vom 12.12.2007 wird als unzulässig verworfen. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist unzulässig, da es an einer Beschwer der von ihr vertretenen Landeskasse fehlt. 3 Durch die angefochtenen Beschlüsse sind die an den Beteiligten zu 2. zu zahlenden Gebühren und Auslagen aus dem Umgangsverfahren auf 888,57 € festgesetzt worden. Demgegenüber vertritt die Bezirksrevisorin die Auffassung, dem Beteiligten zu 2. stünden – unter Zusammenrechnung der Gegenstandswerte aus Sorgerechts- und Umgangsverfahren – insgesamt Ansprüche in Höhe von 995,67 € für beide Verfahren insgesamt zu. 4 Wenngleich das Amtsgericht angesichts des Beschlusses vom 12.12.2007 offenbar beabsichtigt, demnächst für das Sorgerechtsverfahren weitere Gebühren und Auslagen zu Gunsten des Beteiligten festzusetzen, die über die Differenz zwischen den beiden vorgenannten Beträgen hinausgehen, fehlt es jedenfalls derzeit an einer Beschwer der Beteililgten zu 1., da der bislang festgesetzte Betrag hinter demjenigen zurückbleibt, den sie für angemessen hält. Denn die Beschwer bestimmt sich aus-schließlich nach dem Inhalt der Entscheidung, nicht nach deren Begründung (vgl. Zöller – Gummer/Heßler, vor § 511 ZPO Rn. 10). Das Rechtsmittelverfahren dient nicht dazu, vorab zwischen den Beteililgten streitige Rechtsfragen zu klären. 5 Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die durch den angefochtenen Beschluss abgeänderte Festsetzung durch die Rechtspflegerin vom 6.7.2007 (Bl. 153 d. A.), die von einer Zusammenrechnung der Gegenstandswerte ausgegangen war, nicht zu beanstanden ist. Die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte von Sorgerechts-verfahren und Umgangsverfahren entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, und zwar, soweit keine vernünftigen und nachvollziehbaren Gründe entge-genstehen, sogar bei getrennten Verfahren (vgl. etwa Beschluss vom 25.10.2007, OLG Hamm 6 WF 199/07). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen sieht der Senat keine Veranlassung, zumal wenn wie hier ein einheitlliches Verfahren vorliegt. 6 Bei der Festsetzung der Gebühren und Auslagen für das Sorgerechtsverfahren wird daher, ausgehend von einem einheitlichen Gegenstandswert von 6.000 € für beide Verfahrensbereiche, eine Anrechnung der durch den Beschluss vom 22.11.2007 festgesetzten Gebühren und Auslagen zu erfolgen haben, so dass nur eine weitere Festsetzung von (995,67 – 888,57 =) 107,10 € in Betracht kommen wird.