Beschluss
10 WF 209/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
3Normen
Leitsätze
• PKH kann für eine rückwirkende Abänderung des Kindesunterhalts versagt werden, wenn die Klage nicht rechtzeitig erhoben wurde.
• Rechtshängigkeit nach § 253 ZPO tritt durch Zustellung eines PKH-Antrags nicht ein.
• Nach § 654 II ZPO ist eine Abänderung eines vorangegangenen Unterhaltstitels nach Ablauf der Monatsfrist nur für die Zukunft möglich.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe bei Korrekturklage: nur künftige Abänderung möglich • PKH kann für eine rückwirkende Abänderung des Kindesunterhalts versagt werden, wenn die Klage nicht rechtzeitig erhoben wurde. • Rechtshängigkeit nach § 253 ZPO tritt durch Zustellung eines PKH-Antrags nicht ein. • Nach § 654 II ZPO ist eine Abänderung eines vorangegangenen Unterhaltstitels nach Ablauf der Monatsfrist nur für die Zukunft möglich. Der Kläger, Vater des Kindes, begehrt mit einer Korrekturklage nach § 654 ZPO die rückwirkende Herabsetzung titulierten Kindesunterhalts auf null wegen angeblicher Leistungsunfähigkeit. Das Amtsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe (PKH) nur teilweise für die rückwirkende Abänderung und verweigerte sie im Übrigen. Der Kläger legte Beschwerde ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob und inwieweit PKH zu gewähren ist und ob die Klage rechtzeitig erhoben wurde, sodass auch rückwirkende Abänderungen möglich sind. Im Vorverfahren bestand ein Anerkenntnisurteil des Klägers, das mit Klagevorbehalt nach § 654 ZPO verbunden war. Eine Zustellung von Schriftstücken im PKH-Verfahren erfolgte; Rechtshängigkeit wurde jedoch bestritten. Der Senat prüft die Erfolgsaussichten und die zeitliche Wirksamkeit der Klageerhebung nach §§ 253, 654 ZPO. • Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als die PKH für eine künftige Abänderung ab Rechtshängigkeit bewilligt wird; für die Vergangenheit fehlt hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO). • Ein PKH-Antrag begründet keine Rechtshängigkeit nach § 253 ZPO; die Zustellung des PKH-Antrags im Prüfungsverfahren ist nicht mit der Erhebung der Klage gleichzusetzen. • Für Rechtshängigkeit kommt es auf die tatsächliche Zustellungsabsicht des zuständigen Richters an; eine bloße Übersendung zur Stellungnahme im PKH-Verfahren reicht nicht aus. • Die Monatsfrist des § 654 II ZPO zur Erhebung der Korrekturklage nach Rechtskraft des abzuändernden Urteils ist abgelaufen, sodass eine rückwirkende Abänderung nicht mehr möglich ist; daher ist nur eine künftige Abänderung ab Zustellung der Klage möglich. • Das Anerkenntnisurteil steht der Abänderung nicht entgegen, weil es ausdrücklich auf § 653 I ZPO Bezug nahm und mit Klagevorbehalt nach § 654 ZPO verbunden war, sodass eine Abänderung im Nachverfahren zulässig ist. Der Senat hebt die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit ab und gewährt dem Kläger PKH für die Geltendmachung einer künftigen Abänderung des Kindesunterhalts; die Abänderung wird für Februar–Mai 2008 auf monatlich 121 Euro und ab Juni 2008 auf monatlich 115 Euro festgestellt. Die PKH für rückständige Zeiten bleibt mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt, weil die Klagefrist des § 654 II ZPO versäumt wurde und eine Zustellung im PKH-Verfahren keine Rechtshängigkeit begründet. Damit kann der Kläger die Abänderung nur für die Zukunft ab dem Zeitpunkt der wirksamen Zustellung geltend machen. Die Entscheidung folgt der Auslegung, dass ein PKH-Antrag die Frist- und Rechtshängigkeitswirkung einer Klageerhebung nicht ersetzt.