OffeneUrteileSuche
Urteil

27 U 122/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Insolvenzverwalter haftet nicht für die fristgerechte Stellung von Insolvenzgeldanträgen, weil diese Pflicht nach § 324 Abs. 3 SGB III beim Arbeitnehmer liegt. • Die Weiterleitung von Insolvenzgeldanträgen aus Gefälligkeit durch den Insolvenzverwalter begründet keinen Masseauftrag und verpflichtet die Insolvenzmasse nicht. • Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Weiterleitung können allenfalls persönlich gegen den handelnden Insolvenzverwalter bestehen, nicht gegen die Insolvenzmasse. • Eine Parteifehlbestimmung führt nicht automatisch zu einer rückwirkenden Rechtshängigkeit und ersetzt keine nachträgliche Parteiänderung.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Insolvenzmasse für versäumte Antragstellung auf Insolvenzgeld • Ein Insolvenzverwalter haftet nicht für die fristgerechte Stellung von Insolvenzgeldanträgen, weil diese Pflicht nach § 324 Abs. 3 SGB III beim Arbeitnehmer liegt. • Die Weiterleitung von Insolvenzgeldanträgen aus Gefälligkeit durch den Insolvenzverwalter begründet keinen Masseauftrag und verpflichtet die Insolvenzmasse nicht. • Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Weiterleitung können allenfalls persönlich gegen den handelnden Insolvenzverwalter bestehen, nicht gegen die Insolvenzmasse. • Eine Parteifehlbestimmung führt nicht automatisch zu einer rückwirkenden Rechtshängigkeit und ersetzt keine nachträgliche Parteiänderung. Der Kläger war angestellter Geschäftsführer der insolventen L GmbH. Der Insolvenzverwalter (Beklagter) kündigte das Arbeitsverhältnis und der Kläger sandte diesem ein ausgefülltes Formular zur Beantragung von Insolvenzgeld mit der Bitte um Bearbeitung. Die Mitarbeiterin des Beklagten leitete den Antrag erst im Januar 2004 weiter; das Arbeitsamt wies ihn als verspätet nach § 324 Abs. 3 SGB III zurück. Widerspruch und sozialrechtliche Klagen blieben erfolglos. Der Kläger forderte Regress vom Beklagten für das ausgefallene Insolvenzgeld und vorgerichtliche Anwaltskosten mit der Begründung, der Beklagte habe durch Entgegennahme des Formulars einen Rechtsschein gesetzt und ein auftragsähnliches Verhältnis begründet. Das Landgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. • Berufung ist zulässig und begründet; die Klage richtet sich gegen die falsche Partei. • Der Gesetzeswortlaut von § 324 Abs. 3 SGB III bestimmt, dass die Antragstellung auf Insolvenzgeld eine Pflicht des Arbeitnehmers ist; die Frist ist vom Arbeitnehmer zu wahren. • Die aus Gefälligkeit vorgenommene Weiterleitung eines Antrags durch den Insolvenzverwalter begründet keinen Masseschuldverhältnis und fällt nicht in den Pflichtenkreis des Insolvenzverwalters. • Folglich kann die Masse nicht über §§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, 31 BGB für eine etwaige Pflichtverletzung haften; eine insolvenzspezifische Haftung nach § 60 InsO liegt nicht vor. • Schadensersatzansprüche nach §§ 280 Abs.1, 662 BGB wären allenfalls persönlich gegen den handelnden Insolvenzverwalter denkbar, nicht jedoch gegen die Masse; die verklagte Partei kraft Amtes ist rechtlich strikt von dem persönlich zu verpflichtenden Verwalter zu unterscheiden. • Eine nachträgliche Parteienänderung wurde nicht vorgenommen und könnte auch keine rückwirkende Rechtshängigkeit begründen (§ 261 Abs. 2 ZPO). Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Landgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Begründend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass die Pflicht zur fristgerechten Stellung des Insolvenzgeldantrags nach § 324 Abs. 3 SGB III dem Arbeitnehmer obliegt und die vom Insolvenzverwalter aus Gefälligkeit vorgenommene Weiterleitung keinen Auftrag der Masse begründet. Daher kommt eine Haftung der Insolvenzmasse und der von ihr vertretenen Partei nicht in Betracht; allenfalls bestünde eine persönliche Haftung des handelnden Insolvenzverwalters, die hier nicht verfolgt wurde.