Urteil
3 Ss 548/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Unterbringung nach § 64 StGB ist zu prüfen, wenn der Angeklagte langjährig drogenabhängig ist und mehrere Taten zum Erwerb von Betäubungsmitteln begangen wurden.
• Die Feststellung, dass Diebstahl vorliegt, wenn Ware heimlich mitgenommen und an der Kasse nur andere Artikel bezahlt werden, rechtfertigt eine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls, wenn zur Verteidigung der Beute Gewalt angewendet wird (§§ 242, 252 StGB).
• Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit ist nur in besonderen Ausnahmefällen zu prüfen und ist aus den Urteilsgründen darzulegen.
• Das Mitführen eines Butterflymessers kann einen verbotenen Waffengegenstand i.S.v. § 2 Abs. 2 WaffG darstellen.
• Fehlt die Prüfung der Anordnung einer Entziehungsmaßregel, ist der Rechtsfolgenausspruch im Umfang der Unterlassung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Unterlassene Prüfung der Unterbringung nach § 64 StGB führt zur teilweisen Aufhebung • Eine Unterbringung nach § 64 StGB ist zu prüfen, wenn der Angeklagte langjährig drogenabhängig ist und mehrere Taten zum Erwerb von Betäubungsmitteln begangen wurden. • Die Feststellung, dass Diebstahl vorliegt, wenn Ware heimlich mitgenommen und an der Kasse nur andere Artikel bezahlt werden, rechtfertigt eine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls, wenn zur Verteidigung der Beute Gewalt angewendet wird (§§ 242, 252 StGB). • Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit ist nur in besonderen Ausnahmefällen zu prüfen und ist aus den Urteilsgründen darzulegen. • Das Mitführen eines Butterflymessers kann einen verbotenen Waffengegenstand i.S.v. § 2 Abs. 2 WaffG darstellen. • Fehlt die Prüfung der Anordnung einer Entziehungsmaßregel, ist der Rechtsfolgenausspruch im Umfang der Unterlassung aufzuheben. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Gütersloh wegen mehrfacher Diebstähle, eines Diebstahls mit Waffen und räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Taten betrafen mehrere Ladendiebstähle zwischen Dezember 2006 und Februar 2007; bei einem Vorfall stieß er eine Zeugin mit dem Ellenbogen, um mit gestohlenen Schnapsflaschen zu fliehen. Bei einer Tat führte er ein sogenanntes Butterflymesser mit sich. Nach den Feststellungen war der Angeklagte seit vielen Jahren drogenabhängig, konsumierte insbesondere Heroin in erheblichem Umfang und beging mehrere Taten zum Zweck, Erlöse gegen Betäubungsmittel einzutauschen. Die Staatsanwaltschaft bejahte in der Anklageschrift das besondere öffentliche Interesse. Der Angeklagte rügte in der Revision materielle Rechtsverstöße, insbesondere die Anwendung des § 252 StGB; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte teilweise Aufhebung hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. • Schuldspruch: Keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. Die Verurteilung wegen Diebstahls und räuberischen Diebstahls ist gehalten: Das Verbergen von Ware und das Passieren der Kasse begründet Diebstahl, nicht Betrug; die nachfolgende Gewaltanwendung diente jedenfalls dazu, die Beute zu verteidigen und erfüllt § 252 StGB. • Waffenrechtlich ist das mitgeführte Butterflymesser als verbotener Gegenstand nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 anzusehen. • Erörterung der Geringwertigkeitsgrenze (§ 248a StGB) kann dahinstehen; die Staatsanwaltschaft hat besonderes öffentliches Interesse bejaht, sodass keine Verfahrenshindernisse bestehen. • Rechtsfolgenausspruch: Aufhebung, weil das Amtsgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen war. Angesichts der langjährigen Heroinabhängigkeit, des Umfangs des Konsums und der Tatmotivation (Beschaffung von Drogen) lag eine solche Prüfung nahe. • Zur Anordnung des § 64 StGB: Eine eingewurzelte starke Neigung zum Rauschmittelkonsum kann ausreichen; das Amtsgericht hat nicht dargelegt, ob eine stationäre Therapie aussichtslos wäre oder besondere Gründe gegen Unterbringung vorlägen. • Erhebliche verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB): Kein Erörterungsmangel, da die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte für die seltenen Ausnahmefälle liefern (z.B. schwerste Persönlichkeitsveränderungen, starker Suchtdruck, aktueller Rausch). • Gewerbsmäßigkeitsvorwurf (§ 243 StGB): Selbst wenn die Geringwertigkeitsgrenze berührt wäre, steht fest, dass die Strafen nicht zufällig niedrig sind; Vorstrafen und erneute Delinquenz rechtfertigen das Strafmaß. Der Revision wird teilweise stattgegeben: Das Urteil bleibt im Schuldspruch und in weiten Teilen des Rechtsfolgenausspruchs bestehen, jedoch ist der Rechtsfolgenausspruch insoweit aufzuheben, als das Amtsgericht nicht geprüft hat, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gütersloh zurückverwiesen. Der Angeklagte bleibt wegen der begangenen Diebstähle und der Gewaltanwendung verurteilt; gleichwohl ist im Rahmen der erneuten Entscheidung die Frage der Maßregelanordnung unter Berücksichtigung der festgestellten Drogenabhängigkeit und der Erfolgsaussichten einer stationären Therapie zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen.