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Beschluss

3 Ws 41/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Nebenklägers ist nicht bereits aus formalen Gründen unzulässig, wenn die Begründung nach § 317 StPO verspätet erfolgt; auf die Einlegung kommt es an. • Im Berufungsverfahren ist der gesamte Verfahrensstoff zur Frage heranzuziehen, ob die entfernte Möglichkeit einer Verurteilung nach einem schwereren nebenklagefähigen Straftatbestand besteht. • Bei mehrmaligen, mit Wucht geführten Messerstichen in Körperregionen, die tötlich getroffen werden können, sowie Fortsetzungsgefahr durch Eingreifen Dritter kann die entfernte Möglichkeit eines Tötungsvorsatzes bestehen und damit die Verweisung an das Schwurgericht in Betracht kommen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Nebenklägerberufung und Prüfung einer Verweisung wegen versuchten Mordes • Die Berufung des Nebenklägers ist nicht bereits aus formalen Gründen unzulässig, wenn die Begründung nach § 317 StPO verspätet erfolgt; auf die Einlegung kommt es an. • Im Berufungsverfahren ist der gesamte Verfahrensstoff zur Frage heranzuziehen, ob die entfernte Möglichkeit einer Verurteilung nach einem schwereren nebenklagefähigen Straftatbestand besteht. • Bei mehrmaligen, mit Wucht geführten Messerstichen in Körperregionen, die tötlich getroffen werden können, sowie Fortsetzungsgefahr durch Eingreifen Dritter kann die entfernte Möglichkeit eines Tötungsvorsatzes bestehen und damit die Verweisung an das Schwurgericht in Betracht kommen. Der Angeklagte stach in einer Gaststätte mehrfach mit einem Messer auf den Nebenkläger ein, nachdem er diesem vorwarf, über ihn gesprochen zu haben. Der Nebenkläger erlitt erhebliche Verletzungen, darunter eine 15 cm lange Schnittwunde mit Teildurchtrennung der Trizepssehne, mehrere weitere Schnittverletzungen am Arm, eine tiefe Schnittwunde im Mundwinkel mit Nervenverletzung und den Bruch der oberen Schneidezahnprothese. Weitere Stiche konnten nur durch das Eingreifen dritter Personen verhindert werden; dabei wurden Dritte auch verletzt. Der Angeklagte räumte die Tat ein, machte aber keine Angaben zur Motivation. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Nebenkläger legte Berufung mit dem Ziel ein, eine Verurteilung wegen versuchten Mordes zu erreichen und die Verweisung an das Schwurgericht zu bewirken. Das Landgericht verwarf die Berufung des Nebenklägers als unzulässig; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. • Die Beschwerde ist statthaft und fristgerecht (§ 322 Abs. 2 StPO). • Die Einlegung der Berufung ist maßgeblich; eine nicht fristgerecht nachgereichte Begründung (§ 317 StPO) macht das Rechtsmittel für sich nicht unzulässig. • Für die Zulässigkeit der Nebenklägerberufung kommt es darauf an, ob zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach einem schwereren nebenklagefähigen Straftatbestand besteht; diese Prüfung ist im Berufungsverfahren anhand des gesamten bisherigen Verfahrensstoffes vorzunehmen. • Anders als bei der Revision reicht es nicht aus, die Möglichkeit allein aus der Berufungsbegründung zu entnehmen; Berufung ermöglicht eine tatsächliche und rechtliche Überprüfung, daher sind auch amtsgerichtliche Feststellungen und Zeugenaussagen zu berücksichtigen. • Nach Würdigung der objektiven Umstände (mehrere, mit Wucht geführte Messerstiche, Verletzungen in potenziell lebensgefährlichen Bereichen, Fortsetzungsgefahr bis zur tatsächlichen Nothilfe Dritter, Drohungen nach der Tat) besteht mehr als nur eine entfernte Möglichkeit eines Tötungsvorsatzes; daher kommt eine Verweisung an das Schwurgericht wegen des Verdachts des versuchten Mordes oder zumindest des versuchten Totschlags in Betracht. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO; die Kosten und notwendigen Auslagen des Nebenklägers sind dem Angeklagten aufzuerlegen. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts, die Berufung des Nebenklägers als unzulässig zu verwerfen, wurde aufgehoben. Die Beschwerde war erfolgreich, weil im Berufungsverfahren unter Zugrundelegung des gesamten bisherigen Verfahrensstoffes die entfernte Möglichkeit einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes oder versuchten Totschlags besteht, weshalb eine Verweisung an das Schwurgericht in Betracht kommt. Damit ist die Berufung des Nebenklägers nicht bereits aus formalen Gründen unzulässig. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers wurden dem Angeklagten auferlegt.