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Beschluss

3 Ws 61/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ausweisung nach § 456a StPO bleibt die Zuständigkeit der zuvor zuständigen Strafvollstreckungskammer bestehen; die Vollstreckung ist nach Rückkehr nachzuholen. • Die Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 StGB darf erst getroffen werden, wenn über alle noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafen zugleich entschieden werden kann (Grundsatz der Entscheidungskonzentration). • Vor einer Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB ist in der Regel eine mündliche Anhörung des Verurteilten durchzuführen; von ihr kann nur in eng begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und Entscheidungskonzentration bei Aussetzung von Restfreiheitsstrafen • Bei Ausweisung nach § 456a StPO bleibt die Zuständigkeit der zuvor zuständigen Strafvollstreckungskammer bestehen; die Vollstreckung ist nach Rückkehr nachzuholen. • Die Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 StGB darf erst getroffen werden, wenn über alle noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafen zugleich entschieden werden kann (Grundsatz der Entscheidungskonzentration). • Vor einer Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB ist in der Regel eine mündliche Anhörung des Verurteilten durchzuführen; von ihr kann nur in eng begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Der Verurteilte wurde 2003 wegen gemeinsamer Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Nach Verbüßung von zwei Dritteln und weiterer Teilverbüßung einer sechsmonatigen Strafe wurde vor Ablauf der zweiten Strafe wegen Ausweisung nach Polen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO abgesehen; ein Haftbefehl bei Wiedereinreise besteht. Der Verurteilte beantragte im Dezember 2007 die Aussetzung der noch nicht verbüßten Restfreiheitsstrafe zur Bewährung. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld wies den Antrag ohne mündliche Anhörung ab. Der Verurteilte legte Beschwerde ein und verwies auf positive Verhaltensänderung und fehlende neue Straftaten in Polen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verwerfung der Beschwerde. • Die Beschwerde ist statthaft und fristgerecht; das Oberlandesgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist zur erneuten Entscheidung zurück. • Die Abweisung der weiteren Vollstreckung nach § 456a Abs. 1 StPO führt nicht zum Wegfall der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; nach § 456a Abs. 2 StPO kann die Vollstreckung nach Rückkehr nachgeholt werden, sodass die Interessenlage der Fälle mit Unterbrechung/Aussetzung vergleichbar bleibt. • Nach § 454b Abs. 3 StPO und § 57 Abs. 1 StGB ist bei mehreren nacheinander zu vollstreckenden Strafen eine gleichzeitige Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung erforderlich; vorgezogene Einzelentscheidungen sind gesetzlich nicht vorgesehen und würden die Prognoseentscheidung verzerren. • § 454 Abs. 2 StPO gebietet in der Regel eine Unterbrechung des Vollzugs zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt zugunsten nachfolgender Strafen; hier sind daher erst zwei Drittel der nachfolgenden sechsmonatigen Strafe abzuwarten, bevor über die bedingte Entlassung entschieden werden kann. • Die Strafvollstreckungskammer hat unterlassen, zu prüfen, ob eine mündliche Anhörung des Verurteilten entbehrlich ist; nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO begründet das Fehlen der mündlichen Anhörung einen Verfahrensmangel, da die Anhörung dem rechtlichen Gehör und der persönlichen Eindrucksbildung für die Prognose dient. • Von der mündlichen Anhörung kann nur in engen Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa bei ausdrücklichem Verzicht oder bei unzumutbarer Wiedereinreise; solche Umstände hat die Kammer nicht festgestellt oder aufgeklärt. • Mangels abschließender Klärung zu möglichen halben Strafaussetzungen nach § 57 Abs. 2 StGB und zur Durchführung der Anhörung ist eine Sachentscheidung nicht durch den Senat zu treffen; die Angelegenheit ist an die Kammer zurückzuverweisen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kammer muss prüfen und gegebenenfalls durchführen, ob eine mündliche Anhörung erforderlich ist oder entbehrlich gemacht werden kann, und erst nach Berücksichtigung aller nacheinander zu vollstreckenden Strafen sowie nach Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 57 StGB (einschließlich möglicher Halbstrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 StGB) entscheiden. Bis zur Entscheidung bleibt die Vollstreckungssituation nach § 456a StPO bestehen und die Zuständigkeit der Kammer erhalten.