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Urteil

26 U 45/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beendigung eines Pauschalbauvertrags durch Kündigung muss der Auftragnehmer prüfbar abrechnen; bleibt eine prüfbare Abrechnung aus, kann der Auftraggeber seine Überzahlung substanziiert geltend machen. • Wird der Bautenstand nicht hinreichend substantiiert von der Beklagten dargelegt, kann das Gericht auf ortsübliche Einheitspreise zur Ermittlung des Fertigstellungsgrads zurückgreifen. • Eine vertragliche Pauschalregelung für Schadensersatz (hier 15 % der nicht ausgeführten Leistungen) ist nur durchsetzbar, wenn die Voraussetzungen der Klausel vorliegen; unzureichende Darlegung von Kündigungsgründen führt zum Scheitern solcher Gegenansprüche. • Für minderungs- und mangelbegründete Schadensersatzansprüche ist grundsätzlich eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich; entbehrlich ist sie nur bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Mängelbeseitigung. • Ein Architekt/Prokurist haftet nicht wegen Betrugs, wenn er gutgläubig von einem zivilrechtlichen Anspruch auf Auszahlung ausgeht und keine Bereicherungsabsicht vorliegt.
Entscheidungsgründe
Rückzahlungsanspruch bei unprüfbarer Abrechnung, Abweisung weiterer Gegenansprüche und Minderung wegen falscher Drempelhöhe • Bei Beendigung eines Pauschalbauvertrags durch Kündigung muss der Auftragnehmer prüfbar abrechnen; bleibt eine prüfbare Abrechnung aus, kann der Auftraggeber seine Überzahlung substanziiert geltend machen. • Wird der Bautenstand nicht hinreichend substantiiert von der Beklagten dargelegt, kann das Gericht auf ortsübliche Einheitspreise zur Ermittlung des Fertigstellungsgrads zurückgreifen. • Eine vertragliche Pauschalregelung für Schadensersatz (hier 15 % der nicht ausgeführten Leistungen) ist nur durchsetzbar, wenn die Voraussetzungen der Klausel vorliegen; unzureichende Darlegung von Kündigungsgründen führt zum Scheitern solcher Gegenansprüche. • Für minderungs- und mangelbegründete Schadensersatzansprüche ist grundsätzlich eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich; entbehrlich ist sie nur bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Mängelbeseitigung. • Ein Architekt/Prokurist haftet nicht wegen Betrugs, wenn er gutgläubig von einem zivilrechtlichen Anspruch auf Auszahlung ausgeht und keine Bereicherungsabsicht vorliegt. Die Kläger (Eheleute) schlossen mit der Beklagten zu 1) am 13.11.1997 einen Pauschalbauvertrag über eine Doppelhaushälfte; der Beklagte zu 2) war als Architekt/Vertreter tätig. Die vereinbarte Vergütung wurde mehrfach geändert; die Schlussvergütung lag bei 323.763,04 DM. Die Beklagte begann 1998 mit den Arbeiten, stellte diese im August 1998 im Wesentlichen ein und kündigte den Vertrag am 04.11.1998 nach §9 VOB/B mit Verweis auf fehlenden Finanzierungsnachweis und ausstehende Entscheidungen. Die Kläger zahlten Abschlagszahlungen und behaupteten später Überzahlungen, beauftragten Privat- und gerichtliche Sachverständige und machten Mängel- und Minderungsansprüche (u.a. Drempelhöhe) geltend. Die Beklagte forderte pauschal Schadensersatz nach Vertrags-§9 sowie Vergütung für Zusatzleistungen; der Beklagte zu 2) hatte ein Baufortschrittsattest ausgestellt, dessen Richtigkeit streitig war. Landgericht sprach den Klägern Teilrückzahlung und geringe Mängerschäden zu; beide Seiten legten Berufung ein. • Anwendbares Recht: Bis 31.12.2001 geltende Gesetze (Art.229 §5 EGBGB). • Rückzahlung: Kläger haben substantiierte Darlegung des Überzahlungsanspruchs vorgelegt; gerichtliches Sachverständigengutachten ergab Bautenstand 44,68 %, daher Anspruch gegen Beklagte zu 1) auf Rückzahlung von zuviel geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 27.586,12 € sowie 327,27 € wegen Wassereinbrüche. • Beweis- und Darlegungslast: Nach Einstellen der Bauarbeiten obliegt es der Beklagten, prüfbar darzulegen, welche Leistungen sie erbracht hat; pauschale, unergänzte Anlagenkonvolute genügen nicht. • Aufrechnung und Zusatzvergütungen: Aufrechnung hinsichtlich Lageplan/Einmessung in Höhe von 1.660,68 € führt zur Erlöschung dieses Teils der Klage; weitere Aufrechnungsforderungen (Statik/Garage, pauschaler Schadensersatz 15 %) scheitern mangels substantiiertem Vortrag oder weil Leistungen im Pauschalpreis enthalten sind. • Schadensersatz wegen Mängel: Nur für zweimalige Wassereinbrüche steht den Klägern 640,00 DM zu, da die Beklagte ihre Schutzpflicht verletzt hat; sonstige Mängelansprüche scheitern wegen unterbliebener bzw. unwirksamer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung oder weil Mängel bereits behoben wurden. • Haftung des Beklagten zu 2): Keine Haftung aus deliktischen Anspruchsgrundlagen (§823 i.V.m. §263 StGB oder §826 BGB), da kein Vorsatz zur rechtswidrigen Bereicherung nachgewiesen; er handelte gutgläubig hinsichtlich des Anspruchs auf Abschlagszahlung. • Zinsen: Zinsanspruch ist nach altem Recht mit 4 % zuzusprechen; höhere Verzugszinsen nicht substantiiert dargelegt. • Minderung wegen Drempelhöhe: Vertraglich war eine Drempelaußenhöhe von 1 m vereinbart, tatsächlich 0,87 m; Mangel ist erheblich und Minderung nach §634 BGB a.F. in Höhe von 6.000 € ist gerechtfertigt; Fristsetzung zur Mängelbeseitigung war entbehrlich wegen endgültiger Verweigerung. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger führten zur teilweisen Abänderung: Die Beklagte zu 1) ist zur Rückzahlung von insgesamt 32.252,71 € nebst 4 % Zinsen (aufgeschlüsselt nach Fälligkeiten) verurteilt; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist unbegründet. Die Beklagte zu 1) musste insoweit die Aufrechnung in Höhe von 1.660,68 € stellen, weitere Aufrechnungs- und pauschale Schadensersatzansprüche der Beklagten sind gescheitert, weil sie die erforderliche prüfbare Abrechnung und substantiierten Vortrag nicht erbracht hat. Den Klägern wurde zusätzlich wegen der zu geringen Drempelhöhe eine Minderung von 6.000 € zugesprochen. Die Kosten und Zinsen wurden entsprechend verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen. Insgesamt haben die Kläger in Teilen obsiegt, weil sie die Überzahlung und einen Mangel substantiiert nachgewiesen haben, während die Beklagte ihren Abrechnungs- und Aufrechnungsstandpunkt nicht ausreichend belegt hat.