Urteil
24 U 81/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf restliche Vergütung und pauschalierten Schadensersatz nach § 648 Abs.5 Satz 4 BGB, wenn der Auftraggeber nach wirksamer Fristsetzung keine Sicherheit leistet.
• Ein Sicherungsverlangen ist auch auf bereits erbrachte und abgenommene Vorleistungen gerichtet und muss hinreichend zuordenbar sein; eine 7‑tägige Frist kann angemessen sein.
• Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit nach Insolvenzeröffnung entstandenen Mehrkostenerstattungsansprüchen ist nach § 95 Abs.1 Satz3 InsO ausgeschlossen, wenn die Masseforderung bereits vor oder zugleich mit der Gegenforderung fällig war.
Entscheidungsgründe
Vergütungs- und Pauschalschadensersatzanspruch nach Sicherheitsverlangen und Ausschluss der Aufrechnung bei Insolvenzeröffnung • Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf restliche Vergütung und pauschalierten Schadensersatz nach § 648 Abs.5 Satz 4 BGB, wenn der Auftraggeber nach wirksamer Fristsetzung keine Sicherheit leistet. • Ein Sicherungsverlangen ist auch auf bereits erbrachte und abgenommene Vorleistungen gerichtet und muss hinreichend zuordenbar sein; eine 7‑tägige Frist kann angemessen sein. • Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit nach Insolvenzeröffnung entstandenen Mehrkostenerstattungsansprüchen ist nach § 95 Abs.1 Satz3 InsO ausgeschlossen, wenn die Masseforderung bereits vor oder zugleich mit der Gegenforderung fällig war. Der Kläger als Insolvenzverwalter verlangt restliche Werklohnforderungen und Schadensersatz für Erschließungs- und Zusatzarbeiten der insolventen Schuldnerin aus den Bauvorhaben "I3" und T1. Streitpunkte sind u.a. die Fälligkeit der Forderungen, die Wirksamkeit eines vom Kläger gestellten Sicherungsverlangens sowie die Berechtigung der Beklagten zur Kündigung und deren Aufrechnung mit behaupteten Mehrkosten. Der Kläger macht für T1 5.707,48 € Werklohn und für I3 5.045,95 € Werklohn sowie 3.279,53 € pauschalierten Schadensersatz geltend. Die Beklagte hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen und Aufrechnung mit Mehrkosten geltend gemacht; in der Berufung rügt der Kläger u.a. die Unzulässigkeit der Kündigung und die fehlende Aufrechnungsmöglichkeit wegen InsO. Das Berufungsgericht hat nach Prüfung der Fristsetzungen, der Zulässigkeit des Sicherungsverlangens und der Fälligkeiten zugunsten des Klägers entschieden. • Der Kläger hat Anspruch auf die restlichen Werklohnforderungen aus §§ 631, 632 BGB; die Vergütungsforderung für T1 in Höhe von 5.707,48 € ist nach Abnahme fällig, weil die Beklagte eine fehlende Abnahme nicht rechtzeitig und substantiiert geltend gemacht hat. • Für I3 steht dem Kläger ein Restwerklohn von 5.045,95 € zu; zudem ist ihm nach § 648 Abs.5 Satz4 BGB pauschaler Schadensersatz in Höhe von 3.279,53 € zuzusprechen, weil die Voraussetzungen der Sicherung und der Liquidation erfüllt sind. • Das Sicherungsverlangen des Klägers vom 20.04.2005 war ausreichend konkret und zuordenbar; die gesetzte 7‑tägige Frist war angemessen und die Nachfrist mit Kündigungsandrohung vom 04.05.2005 wurde fruchtlos verstreichen gelassen, so dass der Vertrag nach § 643 Satz2 BGB als aufgehoben galt. • Die Beklagte konnte die Zahlung nicht verweigern mit der Behauptung eines Sicherungseinbehalts, weil eine solche Vereinbarung nicht substantiiert vorgetragen wurde. • Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Mehrkosten ist materiell nicht begründet, weil es an einer vertraglichen Pflichtverletzung des Klägers bzw. an einer entbehrlichen Nacherfüllungsfrist fehlt. • Eine Aufrechnung der Beklagten scheitert nach § 95 Abs.1 Satz3 InsO, weil die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen erst nach oder erst mit der Kündigung und damit nicht vor oder zugleich mit den Masseforderungen entstanden und fällig wurden. • Aus den genannten Gründen war die erstinstanzliche Abweisung abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 14.032,96 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte hat an den Kläger 14.032,96 € nebst Zinsen zu zahlen (Restwerklohn für T1 5.707,48 €, Restwerklohn für I3 5.045,95 € und pauschaler Schadensersatz 3.279,53 €). Die Fristsetzungen und das Sicherungsverlangen des Klägers waren wirksam; die Nachfrist verstrich fruchtlos, wodurch der Vertrag gemäß § 643 Satz 2 BGB aufgelöst wurde und die Ansprüche des Klägers fällig wurden. Eine von der Beklagten erhobene Aufrechnung mit nach Insolvenzeröffnung entstandenen Mehrkostenansprüchen war wegen § 95 InsO ausgeschlossen und materiell nicht begründet. Die Kostenentscheidung und die Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen; damit hat der Kläger im Wesentlichen obsiegt, weil seine Anspruchsgrundlagen rechtlich durchgegriffen sind und die Einreden der Beklagten nicht halten.