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Beschluss

3 Ws 704/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Strafvollstreckungsverfahren ist entsprechend § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger nur zu bestellen, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen, dies erfordert. • Bei der Prüfung ist auf die Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens abzustellen; maßgeblich ist die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten oder besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage konkret im Vollstreckungsverfahren. • Allein der Umstand, dass der Widerruf der Aussetzung der Reststrafe geprüft wird, begründet nicht ohne Weiteres eine Pflichtverteidigerbestellung, wenn weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen und der Beschuldigte in der mündlichen Anhörung seine Interessen vertreten kann.
Entscheidungsgründe
Keine Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren ohne besondere Schwierigkeiten • Im Strafvollstreckungsverfahren ist entsprechend § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger nur zu bestellen, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen, dies erfordert. • Bei der Prüfung ist auf die Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens abzustellen; maßgeblich ist die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten oder besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage konkret im Vollstreckungsverfahren. • Allein der Umstand, dass der Widerruf der Aussetzung der Reststrafe geprüft wird, begründet nicht ohne Weiteres eine Pflichtverteidigerbestellung, wenn weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen und der Beschuldigte in der mündlichen Anhörung seine Interessen vertreten kann. Der Verurteilte stellte im Vollstreckungsverfahren den Antrag, seine Verteidigerin als Pflichtverteidigerin beizuordnen, weil über den Fortbestand einer zuvor angeordneten bedingten Entlassung nach § 57 StGB entschieden werden sollte. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag zurück, da die anstehende Entscheidung nach Auffassung des Gerichts keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufwies und die mündliche Anhörung ergab, dass der Verurteilte seine Interessen selbst sachgerecht vertreten könne. Gegen die Zurückweisung legte der Verurteilte Beschwerde ein, die von der Strafvollstreckungskammer nicht stattgegeben wurde. In dem Verfahren war streitig, ob dem Verurteilten Drogenkonsum im Strafvollzug vorzuwerfen sei und damit ein Widerrufsgrund nach § 454a StPO vorliege. Die Kammer hatte zuvor einen Widerrufsbeschluss aufgehoben, nachdem der Verdacht des Drogenkonsums in der mündlichen Anhörung ausgeräumt worden war. • Anwendbarkeit: § 140 Abs. 2 StPO ist sinngemäß im Vollstreckungsverfahren anzuwenden; Bestellung richtet sich nach Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder Unfähigkeit des Verurteilten. • Maßstab: Im Vollstreckungsverfahren ist auf die Besonderheiten dieses Verfahrens abzustellen; es kommt auf die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten oder auf besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren an. • Sachverhaltliche Beurteilung: Entscheidend war, ob der behauptete Drogenkonsum im Vollzug und damit ein Widerrufsgrund nach § 454a StPO gegeben war; die mündliche Anhörung beseitigte den Verdacht des Drogenkonsums. • Keine Bestellungsgründe: Da weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten bestanden und der Verurteilte fähig war, sich selbst zu vertreten, waren die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. • Verfahrensfolge: Die Zurückweisung des Beiordnungsantrags war rechtsfehlerfrei; die Beschwerde blieb unbegründet. Die Beschwerde des Verurteilten wurde als unbegründet verworfen; die Beiordnung der Verteidigerin als Pflichtverteidigerin war nicht geboten, weil die anstehende Entscheidung über den Fortbestand der bedingten Entlassung keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufwies und der Verurteilte in der mündlichen Anhörung seine Interessen selbst darstellen konnte. Maßgeblich war die Frage des mutmaßlichen Drogenkonsums im Vollzug als möglicher Widerrufsgrund nach § 454a StPO, die sich in der Anhörung als nicht belegt herausstellte. Mangels Schwierigkeit der Rechts- oder Sachlage bestanden keine Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 140 Abs. 2 StPO. Daher bleibt die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bestehen und die Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen.