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Beschluss

2 Ws 374 u. 375/07

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2008:0304.2WS374U375.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Verurteilten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt, soweit er die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung durch Beschluss des Landgerichts Hagen vom 8. November 2007 zurückgenommen hat. 2. Der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 8. November 2007, durch den die Bestellung von Rechtsanwalt T2 als Pflichtverteidiger abgelehnt worden ist, wird aufgehoben. Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt T2 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Insoweit werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Landeskasse auferlegt, die auch die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. 1 G r ü n d e : 2 Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. März 2003 wegen Vergewaltigung in drei Fällen sowie exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Diese 3 verbüßt der Verurteilte zurzeit. Durch Beschluss des Landgerichts Hagen vom 8. November 2007 ist die bedingte Entlassung des Verurteilten nach 2/3-Verbüßung der erkannten Strafe abgelehnt worden. Außerdem hat das Landgericht Hagen am 8. November 2007 den Antrag des Verurteilten, ihm Rechtsanwalt T2 als Pflichtverteidiger beizuordnen, zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Rechtsmittel des Verurteilten. Der Senat hat im Strafvollstreckungsverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Verurteilte hat nunmehr nach Kenntnisnahme von dem Gutachten seine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung zurückgenommen, die Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung jedoch aufrechterhalten. 4 Nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung waren dem Verurteilten gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 5 Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft war dem Verurteilten jedoch Rechtsanwalt T2 als Pflichtverteidiger beizuordnen. Nach allgemeiner Meinung finden im Strafvollstreckungsverfahren die Vorschriften der §§ 140 ff. StPO nur entsprechende Anwendung. Das vorliegende Verfahren war jedoch - auch unter Berücksichtigung der restriktiven Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 140, An. 33) - Rechtsanwalt T2 als Pflichtverteidiger beizuordnen. Bei dem Verfahren handelt es sich, wie die Einholung des Sachverständigengutachtens durch den Senat zeigt, um ein schwieriges Verfahren, das die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich macht. 6 Der Beiordnung von Rechtsanwalt T2 zum jetzigen Zeitpunkt steht nicht entgegen, dass das Verfahren nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde bereits abgeschlossen ist. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers dann nicht mehr möglich ist, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist (vgl. u.a. KG StraFo 2006, 200; OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94 m.w.N.; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 7 20. Juli 2000 - 1 Ws 206/00, www.burhoff.de). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Senat (intern) die Entscheidung über die Beschwerde zurückgestellt und über diese nicht bereits auch im Beschluss vom 20. Dezember 2007 entschieden hat. Dies kann jedoch nicht zu Lasten des Wahlanwalts gehen, so dass (ausnahmsweise) auch nach Abschluss des Verfahrens dessen Beiordnung als Pflichtverteidiger auszusprechen war. 8 Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.