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Urteil

10 U 114/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungsansprüche nach EG-Verordnung 1782/2003 sind nicht mit Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Verpächter zu übertragen. • § 596 Abs.1 BGB erfasst flächenentkoppelte Betriebsinhaberprämien nicht, da sie kein Reflex ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Pachtsache sind. • Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB oder ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB scheidet aus, wenn § 593 BGB als spezialgesetzliche Regelung greift und keine Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Übertragung von Betriebsinhaberprämien bei Pachtende • Zahlungsansprüche nach EG-Verordnung 1782/2003 sind nicht mit Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Verpächter zu übertragen. • § 596 Abs.1 BGB erfasst flächenentkoppelte Betriebsinhaberprämien nicht, da sie kein Reflex ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Pachtsache sind. • Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB oder ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB scheidet aus, wenn § 593 BGB als spezialgesetzliche Regelung greift und keine Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze vorliegt. Die Klägerin war Verpächterin von 9 ha Acker- und Grünland, das der Beklagte seit 1991 gepachtet hatte; das Pachtverhältnis endete zum 30.09.2005. Nach Ende der Pacht forderte die Klägerin die Übertragung von von dem Beklagten beantragten bzw. zugewiesenen Zahlungsansprüchen (Betriebsinhaberprämien) auf den Nachpächter X. Die Klägerin machte geltend, eine Übertragung ergebe sich aus vertraglicher Auslegung, aus Regelungen über ordnungsgemäße Bewirtschaftung (§§ 586, 596 BGB) oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage/Vertragsänderung (§ 313 BGB). Der Beklagte verweigerte die Übertragung mit der Begründung, vertraglich bestehe keine Verpflichtung und die Prämien seien nicht flächengebunden. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das OLG ohne Erfolg behandelte. • Anwendbare höchstrichterliche Rechtsprechung: BGH-Entscheidungen Lw ZR 1/06, Lw ZR 3/06 (24.11.2006) und BLw 25/06 (27.04.2007) sind auf gleichartige Fallgestaltungen anwendbar, auch auf Altfälle vor Inkrafttreten der Verordnung 1782/2003. • Aus der Verordnung 1782/2003 und den Umsetzungsnormen ergibt sich kein Übertragungsanspruch; diese Regelungen enthalten keine Vorschrift, wonach Zahlungsansprüche mit Ende eines Bewirtschaftungsrechts auf den Verpächter oder neuen Betriebsinhaber übergehen. • § 596 Abs.1 BGB greift nicht: Die Betriebsinhaberprämie ist nicht Reflex ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Pachtsache wie etwa Referenzmengen bei Milch oder Rüben; die Prämie ist eine betriebsbezogene, nicht flächengebundene Förderung, die dem Betriebsinhaber zugeordnet und unabhängig von der konkreten verpachteten Fläche aktivierbar ist. • Der Herausgabeanspruch nach § 586 Abs.1 S.3 BGB umfasst die Prämie nicht, weil Zweck und Ausgestaltung der Beihilfe eine Herausgabe nicht rechtfertigen würden. • Eine Anpassung nach § 313 BGB oder ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB scheidet aus: § 593 BGB ist die spezielle Regelung für Änderungen bei Landpachtverträgen und verdrängt insoweit § 313 BGB; zudem fehlt eine überschreitende Unzumutbarkeit für die Klägerin. • Selbst bei etwaiger Regelungslücke ist eine ergänzende Auslegung nicht geboten, weil dispositives Recht (§ 593 BGB und sonstiges Pachtrecht) sachgerecht anwendbar ist und die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass nur die Übertragung der Zahlungsansprüche eine angemessene Lösung darstellt. • Ein Antrag auf Vertragsanpassung wäre nach gesetzlicher Ordnung nicht im streitigen ZPO-Verfahren zu entscheiden und war bereits in einem anderen Verfahren rechtskräftig abgewiesen worden. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage auf Übertragung der Zahlungsansprüche ist unbegründet. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision nicht zugelassen. Begründend ist, dass weder aus der EG-Verordnung 1782/2003 noch aus den entsprechenden nationalen Umsetzungsregelungen ein Übertragungsanspruch folgt und § 596 Abs.1 BGB sowie der Herausgabeanspruch des Pachtrechts die flächenentkoppelte Betriebsinhaberprämie nicht erfassen. Weiterhin rechtfertigt weder Wegfall der Geschäftsgrundlage noch eine Vertragsanpassung oder ergänzende Vertragsauslegung die Zuweisung der Prämien an die Verpächterin; § 593 BGB als speziellere Regelung ist einschlägig, und die Klägerin hat keinen substantiierten Nachweis erheblicher Nachteile oder eines überwiegenden Interessegegensatzes vorgelegt. Dementsprechend bleibt es bei der Verfügungsbefugnis des Betriebsinhabers über die Prämien und der fehlenden Verpflichtung des Pächter, diese beim Pachtende zu übertragen.