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Beschluss

18 W 31/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht zuständig, wenn der Streitgegenstand die Beziehung zu einem als selbständig anzusehenem Handelsvertreter betrifft. • Für die Einstufung als selbständiger Handelsvertreter ist nicht die Parteibezeichnung, sondern das Gesamtbild von vertraglicher Gestaltung und tatsächlicher Handhabung maßgeblich. • Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, wenn während der letzten sechs Monate im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 € aus dem Vertragsverhältnis bezogen wurden; bei der Ermittlung ist auf alle unbedingt entstandenen Ansprüche abzustellen, nicht auf tatsächliche Zahlungen.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit bei eigenständigem Handelsvertreter • Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht zuständig, wenn der Streitgegenstand die Beziehung zu einem als selbständig anzusehenem Handelsvertreter betrifft. • Für die Einstufung als selbständiger Handelsvertreter ist nicht die Parteibezeichnung, sondern das Gesamtbild von vertraglicher Gestaltung und tatsächlicher Handhabung maßgeblich. • Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, wenn während der letzten sechs Monate im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 € aus dem Vertragsverhältnis bezogen wurden; bei der Ermittlung ist auf alle unbedingt entstandenen Ansprüche abzustellen, nicht auf tatsächliche Zahlungen. Die Klägerin wandte sich gegen die Zuständigkeitsannahme der Arbeitsgerichtsbarkeit in einem Rechtsstreit mit dem Beklagten. Der Beklagte war nach Vertragsverhältnis als Handelsvertreter tätig. Streitpunkt war, ob er als Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG anzusehen ist und damit die Arbeitsgerichte zuständig sind. Die Klägerin trug vor, der Beklagte sei als selbständiger Gewerbetreibender im Sinne des § 84 HGB tätig gewesen. Der Beklagte berief sich auf Arbeitnehmerstatus bzw. auf die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG hinsichtlich der durchschnittlichen Vergütung in den letzten sechs Monaten. Streitgegenstand war damit vor allem die rechtliche Einstufung des Vertragsverhältnisses und die Frage, ob monatliche Durchschnittsvergütungen unterhalb der 1.000‑€‑Grenze vorliegen. Das Landgericht hatte anders entschieden; die Klägerin legte Beschwerde ein, mit Erfolg beim Oberlandesgericht Hamm. • Zuständigkeitsfrage nach § 17a GVG: Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft und begründet; der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig. • Selbständigkeit nach § 84 HGB: Maßgeblich ist das Gesamtbild von vertraglicher Ausgestaltung und tatsächlicher Durchführung. Nach dem Vortrag der Klägerin ist der Beklagte als selbständiger Handelsvertreter einzustufen; bloße Vorgaben wie Tätigkeitsort oder fachliche Weisungen sprechen nicht zwingend gegen Selbständigkeit. • Anwendung von § 5 Abs. 3 ArbGG: Diese Vorschrift erfasst nur Handelsvertreter, deren durchschnittlicher Monatsverdienst aus dem Vertragsverhältnis in den letzten sechs Monaten nicht mehr als 1.000 € betrug. • Ermittlung der Durchschnittsvergütung: Maßgeblich sind alle unbedingt entstandenen Ansprüche des Handelsvertreters in den letzten sechs Monaten, unabhängig von tatsächlichen Zahlungen; abzugsfähige Aufwendungen sind nur solche, die vom Unternehmer zu erstatten wären. Nach dem Vortrag der Klägerin erzielte der Beklagte in den letzten sechs Monaten Provisionen in Höhe von 7.245,18 €, somit einen Monatsdurchschnitt von 1.207,53 €, sodass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG nicht erfüllt sind. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte; der Streitwert wird auf bis zu 3.250,00 € festgesetzt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, da die maßgeblichen Fragen durch BGH‑Entscheidungen geklärt sind. Die Beschwerde der Klägerin war erfolgreich: Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht zuständig, weil der Beklagte auf Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts als selbständiger Handelsvertreter zu qualifizieren ist. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor, da der monatliche Durchschnittsverdienst in den letzten sechs Monaten 1.207,53 € betrug und damit über der 1.000‑€‑Grenze liegt; für die Ermittlung sind alle unbedingt entstandenen Ansprüche maßgeblich. Folglich ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen und der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.250,00 € festgesetzt.