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Beschluss

2 Ws 104/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übertragung der Ausgestaltung einer Arbeitsauflage (Art, Zeit, Ort, Einrichtung) auf den Bewährungshelfer verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot. • Das Vollstreckungsgericht muss Umfang, Frist, Art und nach Möglichkeit den Ort sowie die begünstigte Einrichtung bei gemeinnütziger Arbeit selbst bestimmen. • Die Anordnung, den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Gericht anzuzeigen, ist als stabilisierende Kontrollmaßnahme zulässig. • Die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers ist zulässig (§ 56d StGB).
Entscheidungsgründe
Arbeitsauflage bei Bewährung: gerichtliche Konkretisierungspflicht • Die Übertragung der Ausgestaltung einer Arbeitsauflage (Art, Zeit, Ort, Einrichtung) auf den Bewährungshelfer verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot. • Das Vollstreckungsgericht muss Umfang, Frist, Art und nach Möglichkeit den Ort sowie die begünstigte Einrichtung bei gemeinnütziger Arbeit selbst bestimmen. • Die Anordnung, den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Gericht anzuzeigen, ist als stabilisierende Kontrollmaßnahme zulässig. • Die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers ist zulässig (§ 56d StGB). Der Verurteilte wurde wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht setzte die Bewährungszeit auf drei Jahre fest und erteilte mehrere Auflagen: unverzügliche Anzeige eines Wohnsitzwechsels, Unterstellung unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer sowie die Verpflichtung, 200 Stunden Sozialdienst "nach Weisung des Bewährungshelfers" zu leisten. Der Verurteilte legte Beschwerde gegen den Beschluss ein, ohne diese näher zu begründen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Beschwerde mit der Begründung, die Arbeitsauflage verletze das Bestimmtheitsgebot, weil wesentliche Konkretisierung dem Bewährungshelfer überlassen worden sei. Das Oberlandesgericht prüfte dies und hielt die Auflage im Grundsatz für zulässig, änderte aber die Formulierung, da Frist, Art, Ort und begünstigte Einrichtung vom Gericht festgelegt werden müssen. • Rechtsgrundlagen und Grundsatz: Bewährungsauflagen müssen klar, bestimmt und überprüfbar sein, damit Verstöße festgestellt und die Folgen der Zuwiderhandlung erkennbar sind (§ 56b, § 56c, § 56d StGB sinngemäß herangezogen). • Übertragungsverbot: Die dem Gericht obliegende inhaltliche Ausgestaltung einer Arbeitsauflage (insbesondere Frist, Art, Ort, Institution) darf nicht an Dritte, also nicht an den Bewährungshelfer, delegiert werden. • Anwendung auf den Einzelfall: Das Landgericht hatte lediglich den Umfang (200 Stunden) festgelegt und die Konkretisierung dem Bewährungshelfer überlassen; dies genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot. • Ergebnis der Prüfung: Mangels Anhaltspunkten für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Lebensführung ist die Auflage grundsätzlich aufrechtzuerhalten, muss aber dahingehend geändert werden, dass das zuständige Gericht die nähere Konkretisierung vornimmt. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens sind dem Verurteilten aufzuerlegen, da die Beschwerde nur geringen Erfolg hatte (§ 473 StPO). Die Beschwerde des Verurteilten wurde im Wesentlichen verworfen, jedoch mit der Maßgabe abgeändert, dass das Gericht dem Verurteilten aufgibt, 200 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung des Gerichts zu leisten. Die Weisung, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, sowie die Unterstellung unter die Aufsicht eines hauptamtlichen Bewährungshelfers sind zulässig geblieben. Die ursprünglich dem Bewährungshelfer überlassene Konkretisierung von Art, Zeit, Ort und Institution der gemeinnützigen Arbeit war nicht hinreichend bestimmt und musste dem Gericht vorbehalten werden. Der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens; die Änderung erfolgte, weil die staatlichen Kontroll- und Überprüfbarkeitsanforderungen erfüllt werden müssen.