Urteil
30 U 206/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Pächter ist nach einer vertraglichen Klausel zur Nachzahlung von Umsatzsteuer auf Pachtzins und gesondert ausgewiesene Pauschalen verpflichtet, wenn die Verpächterin mehrwertsteuerpflichtig wird.
• Ansprüche auf Erstattung von Umsatzsteuer verjähren nach den für Entstehungszeitraum geltenden Regeln; Fälligkeit richtet sich nach vertraglichen Zahlungszeitpunkten und nicht notwendigerweise erst nach höchstrichterlicher Klärung.
• Die Einrede der Verjährung ist nicht treuwidrig, wenn der Gläubiger trotz Kenntnis des Verjährungsrisikos nicht rechtzeitig Klage erhoben hat und der Schuldner kein Verhalten gesetzt hat, das auf einen Verzicht auf die Einrede schließen ließ.
Entscheidungsgründe
Nachforderung von Umsatzsteuer aus Jagdpacht: Umfang und Verjährung • Der Pächter ist nach einer vertraglichen Klausel zur Nachzahlung von Umsatzsteuer auf Pachtzins und gesondert ausgewiesene Pauschalen verpflichtet, wenn die Verpächterin mehrwertsteuerpflichtig wird. • Ansprüche auf Erstattung von Umsatzsteuer verjähren nach den für Entstehungszeitraum geltenden Regeln; Fälligkeit richtet sich nach vertraglichen Zahlungszeitpunkten und nicht notwendigerweise erst nach höchstrichterlicher Klärung. • Die Einrede der Verjährung ist nicht treuwidrig, wenn der Gläubiger trotz Kenntnis des Verjährungsrisikos nicht rechtzeitig Klage erhoben hat und der Schuldner kein Verhalten gesetzt hat, das auf einen Verzicht auf die Einrede schließen ließ. Die Klägerin, Eigentümerin eines Eigenjagdbezirks, verpachtete 1997 Jagdrechte an den Beklagten. Im Vertrag wurde vereinbart, dass der Pächter neben dem Pachtzins eine Entschädigung für eine Wildwiese und einen Beitrag zum vorbeugenden Waldschutz zahlt und dass der Pächter verpflichtet sei, etwaige Mehrwertsteuer zusätzlich zu zahlen, sollte die Stadt mehrwertsteuerpflichtig werden. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung setzte das Finanzamt Umsatzsteuer für die Verpachtung fest; die Klägerin forderte daraufhin vom Beklagten Nachzahlungen. Der Beklagte zahlte die Pacht ohne Umsatzsteuer und rief die Einrede der Verjährung für Zeiträume vor dem 31.12.2003. Das Landgericht gab der Klage statt; das Oberlandesgericht änderte dieses Urteil insoweit ab, dass nur für die Pachtjahre 2004/2005 und 2005/2006 Nachforderung zugesprochen wurde. • Die vertragliche Regelung (§ 4 Abs. 4 Jagdpachtvertrag) umfasst nach ihrem Wortlaut die Pflicht des Pächters zur Zahlung der Umsatzsteuer für Pachtzins, Entschädigung für die Wildwiese und den Beitrag zum vorbeugenden Waldschutz, wenn die Verpächterin mehrwertsteuerpflichtig wird; für die streitigen Jahre 2004/2005 und 2005/2006 sind daher Nachforderungen berechtigt (Verweis auf BGH-Entscheidung III ZR 383/02 zur Steuerpflicht der Wildschadenspauschale). • Die Auslegung der Klausel nach §§ 133, 157 BGB und Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt nicht, dass die Fälligkeit der Erstattungsansprüche bis zur höchstrichterlichen Klärung hinausgeschoben wurde; die Formulierung sollte lediglich sicherstellen, dass vereinbarte Entgelte Nettoentgelte sind und bei Steuerpflicht die Steuer zusätzlich zu zahlen ist. • Fälligkeit der Umsatzsteueransprüche richtet sich nach vertraglich vereinbarten Zahlungszeitpunkten (3. Werktag im April eines jeweiligen Pachtjahres). Damit begann die Verjährungsfrist nach den jeweils geltenden Vorschriften (altes und neues BGB) und führte dazu, dass Ansprüche für Pachtjahre 1997/1998 bis 2003/2004 verjährt sind. • Die Klägerin wusste um das Verjährungsrisiko und forderte zwar vorprozessual Zahlungen und Verzicht auf die Einrede der Verjährung, erhob aber nicht rechtzeitig Klage; das Verhalten des Beklagten rechtfertigt keine treuwidrige Rechtsausübung seines Verjährungseinwands. • Der verbleibende Anspruch beträgt 4.004,23 € nebst Zinsen; Zinsen sind gemäß §§ 286 Abs.1 S.2, 288 Abs.1 BGB geschuldet. Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen den zivilprozessualen Vorschriften. Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.004,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 zu zahlen; die weitergehende Klage wird abgewiesen. Entscheidungsgrund ist, dass die vertragliche Klausel den Pächter zur Zahlung der Umsatzsteuer für Pachtzins, Wildwieseentschädigung und den Waldschutzbeitrag verpflichtet, soweit die Verpächterin mehrwertsteuerpflichtig ist, die meisten Forderungen aber gemäß den für die Entstehungszeitpunkte geltenden Verjährungsregelungen bereits verjährt sind. Die Klägerin hätte wegen des bekannten Verjährungsrisikos früher prozessual vorgehen müssen; die Einrede der Verjährung ist daher nicht treuwidrig. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens entsprechend dem Urteil; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.