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Beschluss

15 Wx 138/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einspruch gegen eine Androhungsverfügung nach § 37 HGB darf nicht ohne zuvor anberaumten Erörterungstermin verworfen werden, es sei denn, der Einspruch ist ohne weiteres unbegründet. • Beschwerdeentscheidungen in Handelssachen sind nach § 30 Abs.1 Satz 2 FGG durch die Kammer für Handelssachen in Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern zu treffen; eine Einzelrichterentscheidung des Vorsitzenden ist unzulässig. • Die Nutzung im Geschäftsverkehr des in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Gesellschaftsnamens kann vom Schutz der Niederlassungsfreiheit gedeckt sein; ein inländisches Registergericht darf deshalb wegen unbefugten Gebrauchs der Firma nicht ohne Weiteres einschreiten. • Die Ortsangabe einer Betriebsstätte auf Geschäftsbriefen ist nicht bereits wegen ihres Ortsbezugs eine unzulässige gesonderte Firmenbezeichnung, wenn sie nicht irreführend ist und die im Register eingetragene Firma erkennbar bleibt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Androhungsverfügung wegen Verfahrensfehlern und Schutz des im EU-Ausland eingetragenen Firmennamens • Ein Einspruch gegen eine Androhungsverfügung nach § 37 HGB darf nicht ohne zuvor anberaumten Erörterungstermin verworfen werden, es sei denn, der Einspruch ist ohne weiteres unbegründet. • Beschwerdeentscheidungen in Handelssachen sind nach § 30 Abs.1 Satz 2 FGG durch die Kammer für Handelssachen in Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern zu treffen; eine Einzelrichterentscheidung des Vorsitzenden ist unzulässig. • Die Nutzung im Geschäftsverkehr des in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Gesellschaftsnamens kann vom Schutz der Niederlassungsfreiheit gedeckt sein; ein inländisches Registergericht darf deshalb wegen unbefugten Gebrauchs der Firma nicht ohne Weiteres einschreiten. • Die Ortsangabe einer Betriebsstätte auf Geschäftsbriefen ist nicht bereits wegen ihres Ortsbezugs eine unzulässige gesonderte Firmenbezeichnung, wenn sie nicht irreführend ist und die im Register eingetragene Firma erkennbar bleibt. Die in England unter C Ltd. eingetragene Gesellschaft beantragte in Deutschland keine Zweigniederlassung und erhielt einen Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts. Der Vertreter der Gesellschaft (Director) verwendete daraufhin Geschäftsbriefbogen mit der Firmenbezeichnung "C Ltd. T-straße ... B". Das Amtsgericht erließ gegen den Director eine Androhungsverfügung nach § 37 HGB wegen unzulässigen Gebrauchs der Firma und drohte Ordnungsgeld an. Der Beteiligte legte Einspruch ein; das Amtsgericht wies den Einspruch ohne Terminverhandlung zurück. Landgerichtliche Beschwerdeentscheidungen bestätigten diese Entscheidung jeweils ohne mündliche Verhandlung. Dagegen erhob der Beteiligte rechtzeitig weitere Beschwerden, die das Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung führte. Streitgegenstand war, ob das Vorgehen der Registergerichte verfahrens- und materiellrechtlich zulässig war und ob die Nutzung des englischen Firmennamens in Deutschland untersagt werden durfte. • Verfahrensrecht: Die Beschwerdeinstanz ist nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn die Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden allein entscheidet; nach §§ 27 Abs.1 Satz2 FGG, 30 Abs.1 Satz2 FGG und § 105 Abs.1 GVG ist die Kammer mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern zu besetzen. • Einspruchsverfahren: Bei rechtzeitig erhobenem Einspruch ist grundsätzlich ein Erörterungstermin anzusetzen; die summarische Zurückweisung ohne Termin verletzt § 134 Abs.1 FGG und macht die Entscheidungen der Vorinstanzen aufhebungsbedürftig. • Materiellrechtlich: Nach § 37 Abs.1 HGB ist unbefugter Gebrauch einer Firma nur gegeben, wenn das Firmenrecht den Gebrauch nicht gestattet; die Niederlassungsfreiheit nach Art.43 und 48 EG gewährt einer in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Gesellschaft das Recht, ihren anerkannten Namen im Geschäftsverkehr zu verwenden. • Zweigstellenfrage: Eine rechtlich unselbständige Betriebsstätte führt grundsätzlich keine selbstständige Firma; die Ortsangabe der Betriebsstätte auf Geschäftsbriefen stellt nicht schon eine unzulässige abweichende Firmenbezeichnung dar, solange sie nicht irreführend ist (§ 18 Abs.2 HGB). • Konsequenz: Da die Gesellschaft in England mit dem Namen eingetragen ist und die Ortsbezeichnung nicht irreführend wirkt, ist kein unbefugter Gebrauch der Firma nach deutschem Recht feststellbar; ein registergerichtliches Einschreiten war insoweit nicht gerechtfertigt. Der Senat hat die Entscheidungen der Vorinstanzen und die Androhungsverfügung vom 15.08.2007 aufgehoben. Der Einspruch des Beteiligten war in der Sache begründet: Er durfte den in England eingetragenen Namen im Geschäftsverkehr verwenden, und die Verwendung der Ortsangabe auf dem Briefkopf war nicht als unzulässige gesonderte Firmenbezeichnung zu bewerten. Verfahrensrechtlich lagen zudem Fehler vor, weil das Landgericht nicht in Kammerbesetzung entschied und der Einspruch ohne Termin zurückgewiesen wurde. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 76,69 € festgesetzt. Die Entscheidung führt dazu, dass der Beteiligte in der Sache obsiegt und die angedrohte Ordnungsmaßnahme entfällt.