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Urteil

4 U 14/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wirksamer Abgabe einer materiellrechtlich verbindlich erklärten Abschlusserklärung in einem Verfügungsverfahren kann der Verletzer nicht mehr geltend machen, der gerügte Wettbewerbsverstoß habe nicht vorgelegen. • Gemäß § 12 Abs.1 Satz2 UWG kann der Berechtigte Ersatz der erforderlichen Aufwendungen in Form von Rechtsanwaltskosten verlangen; Freistellung ist auch als Zahlung an den Gläubiger möglich (§ 257 BGB). • Erstattungsansprüche nach § 12 Abs.1 Satz2 UWG verjähren nach sechs Monaten; Verzicht auf Einrede hemmt die Frist. • Aufrechnung ist zulässig; gegenüber einem dem Grunde nach bestehenden Erstattungsanspruch des Klägers kann die Gegenforderung des Beklagten ganz oder teilweise mit diesem verrechnet werden.
Entscheidungsgründe
Freistellungsanspruch für Abmahnkosten; Wirkung materiellrechtlich verbindlicher Abschlusserklärung • Bei wirksamer Abgabe einer materiellrechtlich verbindlich erklärten Abschlusserklärung in einem Verfügungsverfahren kann der Verletzer nicht mehr geltend machen, der gerügte Wettbewerbsverstoß habe nicht vorgelegen. • Gemäß § 12 Abs.1 Satz2 UWG kann der Berechtigte Ersatz der erforderlichen Aufwendungen in Form von Rechtsanwaltskosten verlangen; Freistellung ist auch als Zahlung an den Gläubiger möglich (§ 257 BGB). • Erstattungsansprüche nach § 12 Abs.1 Satz2 UWG verjähren nach sechs Monaten; Verzicht auf Einrede hemmt die Frist. • Aufrechnung ist zulässig; gegenüber einem dem Grunde nach bestehenden Erstattungsanspruch des Klägers kann die Gegenforderung des Beklagten ganz oder teilweise mit diesem verrechnet werden. Der Kläger hatte die Beklagte wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße abgemahnt und verlangte Ersatz der dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten. In einem Verfügungsverfahren gab die Beklagte eine Abschlusserklärung ab und erkannte dadurch materiellrechtlich verbindlich die Unterlassungsansprüche an. Der Kläger forderte Zahlung zur Freistellung von noch nicht bezahlten Anwaltskosten; die Beklagte erklärte hilfsweise Aufrechnung mit eigenen Erstattungsansprüchen aus späteren Abmahnungen. Streitgegenstand war die Berechtigung und Höhe der erstattungsfähigen Abmahnkosten sowie die Frage der Verjährung und der Zulässigkeit der Aufrechnung. Das Landgericht hatte dem Kläger einen Betrag zugesprochen; die Beklagte legte Berufung ein, die nur teilweise Erfolg hatte. Relevante Tatsachen sind die Existenz mehrerer Abmahnungen, die Abgabe der Abschlusserklärung durch die Beklagte, ein Teilbetrag, der nach Auffassung der Beklagten zu Unrecht gefordert wurde, und die konkrete Berechnung der Anwaltsgebühren und Streitwerte. • Der Kläger hat grundsätzlich einen Freistellungsanspruch nach § 12 Abs.1 Satz2 UWG für erforderliche Rechtsanwaltsaufwendungen; da er die Kosten noch nicht bezahlt hat, ist Freistellung nach § 257 BGB möglich. • Die Beklagte kann nicht mehr behaupten, die Abmahnungen seien materiell unberechtigt, weil sie im Verfügungsverfahren eine Abschlusserklärung abgegeben und damit den Unterlassungsanspruch materiellverbindlich anerkannt hat; das schließt die Einwendung aus, der Wettbewerbsverstoß habe nicht vorgelegen. • Die angegriffenen Abmahnungen waren erforderlich; gestaffelte Abmahnungen waren nach den Umständen angezeigt, weil nach der ersten Abmahnung weitere Verstöße festgestellt wurden. • Die vom Landgericht zugrunde gelegten Streitwerte (20.000 EUR bzw. 10.000 EUR) und der bei Abmahnung und Abschlussschreiben regelmäßig anzusetzende Gebührensatz von 1,3 sind sachgerecht; hier ergeben sich insgesamt 2.517,00 EUR zu erstattende Kosten in der vom Landgericht bestimmten Höhe. • Erstattungsansprüche verjähren nach sechs Monaten (§ 11 Abs.1 UWG); die Beklagte hatte die Einrede der Verjährung bis zum 6.6.2007 ausgeschlossen, die Klage wurde rechtzeitig zugestellt, daher ist die Forderung nicht verjährt. • Die Beklagte hat ihrerseits einen Teilerstattungsanspruch aus einer eigenen Abmahnung, weil deren Abmahnung vom 17.8.2007 berechtigt war; insoweit stehen ihr 651,80 EUR zu. • Durch Aufrechnung (§§ 387,389 BGB) ist der dem Kläger ursprünglich zustehende Anspruch in Höhe von 651,80 EUR erloschen, sodass der vom Landgericht zugesprochene Betrag um diesen Betrag zu mindern ist. • Kosten- und Zinsrechtliche Festlegungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften; der Zinsanspruch wurde nicht angegriffen. Die Berufung der Beklagten war nur teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte des Klägers 1.865,20 EUR nebst Zinsen seit dem 12.06.2007 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Begründet ist dies damit, dass der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von erforderlichen Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 Satz2 UWG hat und die Beklagte durch Abgabe einer materiellrechtlich verbindlichen Abschlusserklärung die Einwendung ausgeschlossen hat, der gerügte Verstoß habe nicht vorgelegen. Die vom Landgericht festgesetzte Gesamthöhe der Kosten ist in ihrer Substanz zutreffend; allerdings ist ein Teilbetrag in Höhe von 651,80 EUR durch die zulässige Aufrechnung der Beklagten erloschen. Die Klage ist damit nur insoweit begründet, als der verbleibende Zahlungsbetrag festgesetzt wurde, sonst abzuweisen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Kostentragung wurde entsprechend verteilt.