Beschluss
11 W 85/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine gemeinschaftliche Unterbringung in Altanstalten nach § 201 Nr.3 StVollzG ist nicht per se verfassungswidrig; menschenunwürdige Bedingungen können jedoch eine Amtspflichtverletzung begründen.
• Menschenunwürdige Haftbedingungen verletzen Art.1 und Art.2 Abs.1 GG und zugleich Art.3 EMRK; die Frage ist ein Einzelfallentscheid und richtet sich nach Raumgröße, Ausstattung und Belegung.
• Nach § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG haftet das Land wegen Organisationsverschuldens, sofern nicht feststeht, dass der Betroffene durch zumutbare Rechtsmittel die Unterbringungsdauer hätte abkürzen können.
• Bei feststehender Menschenwürdeverletzung ist eine Geldentschädigung (Ausgleich/Genugtuung) möglich; übliche Bandbreite für vergleichbare Fälle liegt zwischen 10 € und 30 € pro Tag.
• Im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Unmöglichkeit oder Aussichtslosigkeit der Inanspruchnahme primären Rechtsschutzes vom Land darzulegen; fehlt dies, sind Erfolgsaussichten nicht zu verneinen.
Entscheidungsgründe
Amtshaftung wegen menschenunwürdiger gemeinschaftlicher Unterbringung in Altanstalt • Eine gemeinschaftliche Unterbringung in Altanstalten nach § 201 Nr.3 StVollzG ist nicht per se verfassungswidrig; menschenunwürdige Bedingungen können jedoch eine Amtspflichtverletzung begründen. • Menschenunwürdige Haftbedingungen verletzen Art.1 und Art.2 Abs.1 GG und zugleich Art.3 EMRK; die Frage ist ein Einzelfallentscheid und richtet sich nach Raumgröße, Ausstattung und Belegung. • Nach § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG haftet das Land wegen Organisationsverschuldens, sofern nicht feststeht, dass der Betroffene durch zumutbare Rechtsmittel die Unterbringungsdauer hätte abkürzen können. • Bei feststehender Menschenwürdeverletzung ist eine Geldentschädigung (Ausgleich/Genugtuung) möglich; übliche Bandbreite für vergleichbare Fälle liegt zwischen 10 € und 30 € pro Tag. • Im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Unmöglichkeit oder Aussichtslosigkeit der Inanspruchnahme primären Rechtsschutzes vom Land darzulegen; fehlt dies, sind Erfolgsaussichten nicht zu verneinen. Der Antragsteller, in der JVA X inhaftiert, war im Zeitraum 02.10.2006–08.06.2007 mehrfach in Gemeinschaftshafträumen untergebracht (u. a. 18 m² mit 3 Insassen, 10 m² mit 2 Insassen, 16 m² mit 3 Insassen). In den ersten beiden Räumen war die Toilette nur durch einen Stoffvorhang abgegrenzt; im letzten Raum war sie baulich getrennt. Mitgefangene waren überwiegend Raucher; ein Mitgefangener war HIV-positiv, der Antragsteller ist Hepatitis-C-positiv. Die JVA war permanent überbelegt. Der Antragsteller verlangt wegen menschenunwürdiger Unterbringung Geldentschädigung (konkret: 100 €/Tag für 66 Tage und 50 €/Tag für 143 Tage) sowie Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten; das Land bestreitet die Erfolgsprognose und verweist auf vorhandene Rechtsbehelfe und Mitwirkungsmöglichkeiten. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg; die beabsichtigte Klage hat Aussicht im in Tenor bestimmten Umfang (§ 114 ZPO). • Rechtswidrigkeit/Amtspflichtverletzung: Die gemeinschaftliche Unterbringung war nicht aus sich heraus rechtswidrig (§ 201 Nr.3 StVollzG ermöglicht Mehrfachbelegung in Altanstalten), wohl aber dadurch rechtswidrig, dass konkrete Hafträume menschenunwürdig waren und damit Art.1 und Art.2 Abs.1 GG sowie Art.3 EMRK verletzten. • Maßstab Menschenwürde: Entscheidend sind Grundfläche, Ausstattung (insbesondere sanitäre Abtrennung) und Belegung. Eine menschenunwürdige Unterbringung liegt jedenfalls nahe, wenn die Grundfläche pro Gefangenen unter 5 m² liegt oder wenn hygienische/Intimsphären-schutzende Einrichtungen fehlen; hier rechtfertigt insbesondere die nicht hinreichend abgetrennte Toilette in den ersten beiden Räumen die Annahme der Menschenwürdeverletzung. • Verschulden/Organisationsverschulden: Das Verschulden ist dem Land wegen Organisationsmängeln zuzurechnen; chronische Überbelegung rechtfertigt keine menschenunwürdigen Zustände. • Primärrechtsschutz/§ 839 Abs.3 BGB: Ein Haftungsausschluss nach § 839 Abs.3 BGB kommt in Betracht, wenn der Geschädigte schuldhaft Rechtsbehelfe nicht genutzt hat. Die Darlegungs- und Beweislast, dass durch zumutbare Rechtsmittel die menschenunwürdige Unterbringung hätte beendet werden können, trifft das Land. • Prognose im PKH-Verfahren: Mangels tragfähiger Erkenntnisse darüber, ob Rechtsmittel innerhalb welcher Fristen zum Erfolg geführt hätten, kann im Prozesskostenhilfeverfahren ein Haftungsausschluss nicht festgestellt werden; deshalb sind Erfolgsaussichten teilweise gegeben. • Höhe der Entschädigung: Für die vorgetragenen Umstände kommt eine Entschädigung in einer Bandbreite von 10 €–30 € pro Tag in Betracht. Unter Berücksichtigung der konkreten Raumsituationen hält das Gericht 15 €/Tag für die ersten 66 Tage und 10 €/Tag für die weiteren 143 Tage für angemessen, somit insgesamt 2.420,00 €. • Anwaltskosten: Die außergerichtlich entstandenen vorgerichtlichen Kosten sind bis zur Höhe von 272,87 € erstattungsfähig; im Tenor wird eine Freistellung hiervon angeordnet. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg wird teilweise abgeändert: Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und das Land zur Zahlung von 2.420,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit verurteilt; ferner wird er von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 272,87 € freigestellt. Damit hat der Antragsteller in den wesentlichen Punkten Erfolg, weil die gemeinschaftliche Unterbringung in den konkret vorgelegten Hafträumen menschenunwürdig war und eine Amtspflichtverletzung des Landes darstellt, die dem Land wegen Organisationsverschuldens zuzurechnen ist. Ein vollständiger Haftungsausschluss nach § 839 Abs.3 BGB kann im Verfahren für Prozesskostenhilfe nicht festgestellt werden, weil das Land nicht hinreichend dargelegt hat, dass zumutbare Rechtsbehelfe die Zustände binnen absehbarer Zeit hätten beseitigen können. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig und die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird zur Hälfte ermäßigt.