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Beschluss

3 UF 78/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruchsgrundlage für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegenüber einem Arbeitgeberträger ist § 1587g Abs.1 BGB; Fälligkeit nach § 1587g Abs.2 BGB richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Ausgleich geltend gemacht wird. • Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich sind beamtenrechtliche Regelungen (insb. Anrechnung nach § 55 BeamVG und Anpassungsfaktoren) entsprechend zu berücksichtigen. • Eine Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587h Nr.1 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht und erfordert, dass durch die Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente der angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen gefährdet wird und auf Seiten des Berechtigten keine evident günstigeren Verhältnisse bestehen. • Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche für die Vergangenheit werden erst ab Eintritt des Verzugs fällig (§§ 1587k Abs.1, 1585b Abs.2 BGB); bereits geleistete Zahlungen unter Vorbehalt sind keine Erfüllung, eine unbedingte Zahlung hingegen ist anzurechnen. • Abtretungsansprüche nach § 1587i BGB können für Vergangenheit ins Leere laufen, wenn der Versorgungsträger bereits an den Ausgleichspflichtigen geleistet hat; Verpflichtung zur Abtretung besteht erst für die Zeit nach dieser Leistung.
Entscheidungsgründe
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich gegenüber Arbeitgeberträger; Anrechnung und Härteprüfung • Anspruchsgrundlage für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegenüber einem Arbeitgeberträger ist § 1587g Abs.1 BGB; Fälligkeit nach § 1587g Abs.2 BGB richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Ausgleich geltend gemacht wird. • Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich sind beamtenrechtliche Regelungen (insb. Anrechnung nach § 55 BeamVG und Anpassungsfaktoren) entsprechend zu berücksichtigen. • Eine Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587h Nr.1 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht und erfordert, dass durch die Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente der angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen gefährdet wird und auf Seiten des Berechtigten keine evident günstigeren Verhältnisse bestehen. • Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche für die Vergangenheit werden erst ab Eintritt des Verzugs fällig (§§ 1587k Abs.1, 1585b Abs.2 BGB); bereits geleistete Zahlungen unter Vorbehalt sind keine Erfüllung, eine unbedingte Zahlung hingegen ist anzurechnen. • Abtretungsansprüche nach § 1587i BGB können für Vergangenheit ins Leere laufen, wenn der Versorgungsträger bereits an den Ausgleichspflichtigen geleistet hat; Verpflichtung zur Abtretung besteht erst für die Zeit nach dieser Leistung. Die Parteien waren langjährig verheiratet; der Ehemann (Antragsgegner) bezog seit 2000 Renten von der Knappschaft und eine Ruhestandsversorgung von der C GmbH (arbeitgeberähnlicher Träger). Die Ehefrau (Antragstellerin) lebt seit 1990 überwiegend in Belgien und bezieht seit 01.07.2004 eine kleine Regelaltersrente. Im Scheidungsverfahren war kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich erfolgt, weshalb ein schuldrechtlicher Ausgleich (§ 1587g BGB) offengeblieben war. Die Antragstellerin verlangte ab 01.07.2004 Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente und Abtretung der Ansprüche gegen die C GmbH; der Antragsgegner hielt die Berechnung für zu hoch und beantragte Beschränkung auf monatlich 850 €. Das Familiengericht setzte eine höhere monatliche Ausgleichsrente fest; der Antragsgegner legte Beschwerde ein. Streitpunkte waren insbesondere die zugrunde zu legenden Ruhegehaltssätze, die Anrechnung gesetzlicher Renten nach beamtenrechtlichen Regeln, die Anwendung der Härteklausel (§ 1587h BGB), die Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen und die Reichweite einer Abtretung. • Rechtsgrundlage ist § 1587g Abs.1 BGB; Fälligkeit nach § 1587g Abs.2 BGB ab 01.07.2004, spätere Veränderungen bis zur Entscheidung zu berücksichtigen. • Für die Berechnung ist auf die tatsächlich zufließenden Versorgungsbeträge abzustellen; beamtenrechtliche Besonderheiten (Versorgungsänderungsgesetz, § 69e BeamtVG, Kürzung der Sonderzuwendungen) sind zu berücksichtigen, ebenso die Anrechnung gesetzlicher Renten in entsprechender Anwendung des § 55 BeamVG. • Bei Anwendung der Anrechnungsvorschriften ist unerheblich, warum ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich zuvor unterblieben ist; eine mögliche Nachholung über § 10a VAHRG bleibt offen. • Die Härteklausel (§ 1587h Nr.1 BGB) ist als Ausnahme eng auszulegen: Kürzung kommt nur in Betracht, wenn die ungekürzte Ausgleichsrente den angemessenen Unterhalt des Verpflichteten gefährdet und auf Seiten des Berechtigten keine evident günstigeren Verhältnisse bestehen; bei der Abwägung ist dem Prinzip der Halbteilung so weit wie möglich Rechnung zu tragen. • Nach Würdigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien (konkrete Brutto- und Nettowerte, Krankheitskosten, Haushaltsersparnis durch neue Ehe) besteht keine solche unbillige Härte; eine Kürzung wird daher abgelehnt für die streitigen Zeiträume, lediglich eine geringfügige Anpassung für Juli 2004 wegen verspäteten Zugangs der Mahnung erfolgt. • Berechnungen führten zu konkreten Monatsbeträgen (Juli–Dez 2004: Jahresdurchschnitt 1.512,83 €; 2005: 1.468,26 €; 2006: 1.449,75 €; 2007: 1.459,70 €; 2008 zeitanteilig differenziert sowie Folgejahre) und einer Rückstandsberechnung für 2004 bis Nov. 2008; aus einer unbedingten Zahlung von 5.000 € im Dez.2006 ergab sich Anrechnung, verbleibender Rückstand 4.031,31 € für Juli–Dez 2004. • Abtretung nach § 1587i BGB ist nur für Zeiträume wirksam, in denen der Versorgungsträger noch nicht an den Antragsgegner gezahlt hat; daher ist die Abtretung erst ab August 2008 wirksam. • Die Beschwerde des Antragsgegner hatte nur geringen Erfolg; die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass der Antragsgegner zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente in den konkret berechneten Beträgen für die Zeiträume Juli–Dezember 2004, 2005, 2006, 2007, Januar–Juni 2008, Juli–November 2008, Dezember 2008 sowie für Folgejahre verurteilt wird; für Juli–Dezember 2004 verbleibt nach Anrechnung einer unbedingten Zahlung von 5.000 € ein offener Betrag von 4.031,31 €. Die Abtretung seiner Ansprüche gegen die C GmbH ist für die Zeit ab 01.08.2008 anzuordnen; für zurückliegende Zeiträume läuft eine Abtretung ins Leere, wenn der Versorgungsträger bereits geleistet hat. Eine weitergehende Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587h Nr.1 BGB wird abgelehnt, weil bei Gesamtwürdigung der Einkommens-, Vorsorge- und Krankheitskostenverhältnisse des Ausgleichspflichtigen und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ausgleichsberechtigten keine unbillige Härte im genannten Sinne feststellbar ist. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.