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Beschluss

I-34 U 28/07

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2008:0805.I34U28.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.06.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (14 O 919/04) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird endgültig auf 901.494,90 € (881.494,90 € + 20.000,00 €) festgesetzt. 1 Gründe 2 Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. 3 Die vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und der Klägerin günstigere Entscheidung zu tragen. 4 Die angefochtene Entscheidung lässt keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin erkennen. Das Berufungsvorbringen vermag auch keine konkreten Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Landgericht festgestellten, entscheidungserheblichen Tatsachen, an die der Senat nach § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO gebunden ist, zu begründen. 5 Wie der Senat in seinem Hinweis vom 15.06.2007, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, bereits im einzelnen ausgeführt hat, kann die Klägerin von den Beklagten keinen Schadensersatz wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung verlangen. Der Klägerin steht vor allem weder ein vertraglicher noch ein deliktischer Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlich unterlassener Aufklärung über die Vereinbarung umsatzabhän- 6 giger Zahlungen seitens der Fondsgesellschaften respektive der J GmbH als Fondsmanager an die Beklagten zu. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dahingehende Vereinbarungen gegeben hat. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat dies schon nicht hinreichend dargetan. 7 Diese rechtliche Beurteilung wird – auch nach erneuter Beratung des Senates - durch die Schriftsätze der Klägerin vom 20.08., 18.09. und 20.11.2007 sowie vom 28.04. und 20.05.2008 nicht in Frage gestellt. 8 Das Klagevorbringen zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung derartiger Auskunftspflichten ist nach wie vor nicht schlüssig. Die bereits in der Anspruchsbegründung vom 31.12.2004 aufgestellte und im weiteren aufrecht erhaltene Behauptung, die Beklagten hätten vom Management der jeweiligen Fondsgesellschaften nicht unerhebliche, als Teil der internen Kosten der Fondsverwaltung aus den Fondsvermögen gezahlte Rückvergütungen erhalten, wird den Anforderungen an die Substantiierung des anspruchbegründenden Klagevortrags, und zwar auch vor dem Hintergrund des weiteren Klagevorbringens, nicht gerecht. Eine Beweisaufnahme ist auf dieser Basis nicht vorzunehmen. 9 Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist zwar bereits dann schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger bzw. die Klägerin Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers bzw. der Klägerin entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist zunächst nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muss lediglich in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsdarstellung ist insoweit ohne Bedeutung. (vgl. zum Vorstehenden u.a. BGH, Urt. v. 23.04.1991 – X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urt. v. 14.06.1996 – V ZR 150/95, NJW-RR 1996, 1402; Urt. v. 22.11.1996 – V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270; Urt. v. 20.09.2002 – V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69, 70; Urt. v. 13.12.2002 – V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491). 10 1. 11 Allerdings kann die Schilderung von Einzelheiten bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlass bietet. Demzufolge bedarf der Tatsachenvortrag dann der Ergänzung, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr ohne weiteres den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt. (zum Vorstehenden BGH, Urt. v. 23.04.1991 – X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urt. v. 20.09.2002 – V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69, 70; Urt. v. 13.12.2002 – V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491; Zöller-Greger, 26. Aufl., § 138 ZPO, Rn. 8a) 12 Schon im Hinblick auf diese Anforderungen stellt sich die Frage, ob das in Rede stehende Vorbringen bereits unsubstantiiert ist, weil die Klägerin ihren Vortrag trotz Bestreitens durch die Gegenseite nicht durch die Schilderung von Einzelheiten konkretisiert hat. Hiervon könnte allerdings nicht ausgegangen werden, wenn insoweit die Beklagten als besser informierte, wenn auch grundsätzlich nicht risikobelastete Partei (ausnahmsweise) eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast träfe (vgl. Musielak-Stadler, 4. Aufl., § 138 ZPO, Rn. 10 mwN). 13 Dies kann indes dahin stehen. 14 2. 15 Denn die Ablehnung der Beweiserhebung ist nicht nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, sondern auch dann, wenn sie zwar "in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet", aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, mit anderen Worten aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt (BGH, Urt. v. 23.04.1991 – X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urt. v. 08.05.1992 – V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; Urt. v. 13.03.1996 - VIII ZR 36/95, NJW 1996, 1826; Urt. v. 25.11.1998 - VIII ZR 345/97, NJW-RR 1999, 360; Urt. v. 01.07.1999 , NJW-RR 2000, 208). 16 Dies ist hier der Fall. Denn die nicht näher konkretisierte Behauptung der Klägerin ist eine reine Vermutung – und hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem Sachverhalt, der der wiederholt von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH vom 19.12.2006 – XI ZR 56/06 – zugrunde lag -. 17 Dies steht zwar einer diesbezüglichen Beweisaufnahme nicht per se entgegen. Denn es bleibt einer Partei häufig nicht erspart, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. (hierzu BGH, Urt. v. 08.05.1992 – V ZR 95/91, NJW 1992, 310; Urt. v. 10.01.1995 - VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160, 1161; Urt. v. 25.04.1995 – VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112; BGH, Urt. v. 13.12.2002 – V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491) 18 a) 19 Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen jedoch dann, wenn die Partei die Behauptung willkürlich, d.h. ohne greifbaren Anhalt für das Vorliegen dieses bestimmten Sachverhalts – und demzufolge bedarf es durchaus konkreter und damit "fallbezogener" Anhaltspunkte im vorgenannten Sinne - aufstellt. Hiervon wird man, um dem Gebot der Zurückhaltung bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Rechnung zu tragen, regelmäßig nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte ausgehen können (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.1991 – X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urt. v. 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967, 1968; Urt. v. 20.09.2002 – V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69, 70). 20 Derart greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen des behaupteten Sachverhaltes hat die Klägerin aber gerade nach wie vor nicht dargetan. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Hinweis des Senats vom 15.06.2007, der sich hiermit bereits auseinandersetzt, Bezug genommen. 21 Das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 20.11.2007, wonach sich in einem vor dem Landgericht L geführten Rechtsstreit die (dort) beteiligte Sparkasse mit dem Hinweis darauf verteidige, dass Deka-Fonds nie anders als unter Inkaufnahme von Provisionsrückvergütungen erwerbbar seien, lässt mangels jedweder Angaben zu den näheren Einzelheiten und vor allem dem Hintergrund dieses Verteidigungsvorbringens schon gar keine Beurteilung zu, ob dieser Umstand einen Anhalt für die behauptete Verfahrensweise im vorliegenden Fall bieten könnte. 22 Der weiterhin von der Klägerin behauptete Umstand, dass Emittenten der DEKA Fonds an andere Kreditinstitute des Sparkassenverbandes (Sparkasse X, X 1, Stadtsparkasse Z1, und zwar auch unabhängig vom Abschluss eines Vertrages zum Vermögensmanagement mit dem Kunden, Provisionen gezahlt haben, ist hinsichtlich der konkret behaupteten Verfahrensweise bei den hier maßgeblichen Vertragsschlüssen ohne Aussagekraft, zumal nicht ersichtlich ist, dass die im Zusammenhang mit den angeblichen Provisionszahlungen an die Stadtsparkasse Z2 genannten Fonds auch im Depot des Zedenten enthalten waren. Allein aus einem entsprechenden Verhalten anderer Kreditinstitute kann nicht der Schluss hergeleitet werden, dass auch die Beklagten solche Provisionen erhalten haben und ihr diesbezügliches ausdrückliches Bestreiten folglich unrichtig ist. 23 b) 24 Der Klägerin kommt mit Rücksicht auf ihre Unkenntnis von dem maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich der ihr obliegenden Darlegungslast auch keine tatsächliche Vermutung – und lediglich eine solche beruht auf einer regelmäßig zutreffenden Annahme, mithin auf abstrakten Gründen - zugute. Denn auch wenn man von der Üblichkeit der behaupteten Vereinbarung ausgeht, spräche dennoch keine tatsächliche Vermutung dafür, dass auch in dem vorliegenden Fall gleichermaßen verfahren worden ist. Die tatsächliche Vermutung endet nämlich 25 dort, wo es – wie vorliegend beim Abschluss von Vereinbarungen - um individuelle Ereignisse geht. An der Typizität des Geschehensablaufes fehlt es daher, wo es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (u.a. Zöller- Greger, 26. Aufl., Vor § 284 ZPO, Rn.31 mwN).