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Urteil

18 U 63/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Feststellung des Stammkundenumsatzanteils sind elektronisch erfasste Kartenumsätze als geeignete Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO heranzuziehen, soweit sie plausibel und fallbezogen ausgewertet wurden. • Bei Unterschiedlichkeit des Tankverhaltens von Karten- und Barzahlern kann es erforderlich sein, den Stammkundenumsatzanteil differenziert zu schätzen und Teilumfänge der Barzahlergruppen gesondert zu übertragen. • Bei bereits anerkannten Beträgen und einem Zwischenvergleich sind diese Zahlungen bei der Tatsachenwürdigung zu berücksichtigen; Zinsen sind nach §§ 291, 288 Abs. 2 BGB bzw. §§ 353, 352 Abs. 1 HGB zu entscheiden. • Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die Rechtsfrage durch eine BGH-Entscheidung geklärt ist und keine grundsätzliche Bedeutung oder Rechtsfortbildung erfordert.
Entscheidungsgründe
Ermittlung des Stammkundenumsatzanteils bei Tankstellenpacht zur Berechnung des Handelsvertreterausgleichs • Bei Feststellung des Stammkundenumsatzanteils sind elektronisch erfasste Kartenumsätze als geeignete Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO heranzuziehen, soweit sie plausibel und fallbezogen ausgewertet wurden. • Bei Unterschiedlichkeit des Tankverhaltens von Karten- und Barzahlern kann es erforderlich sein, den Stammkundenumsatzanteil differenziert zu schätzen und Teilumfänge der Barzahlergruppen gesondert zu übertragen. • Bei bereits anerkannten Beträgen und einem Zwischenvergleich sind diese Zahlungen bei der Tatsachenwürdigung zu berücksichtigen; Zinsen sind nach §§ 291, 288 Abs. 2 BGB bzw. §§ 353, 352 Abs. 1 HGB zu entscheiden. • Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die Rechtsfrage durch eine BGH-Entscheidung geklärt ist und keine grundsätzliche Bedeutung oder Rechtsfortbildung erfordert. Der Kläger war vom 03.12.1999 bis 30.06.2002 Pächter einer Tankstelle und macht nach Beendigung des Vertrags einen Handelsvertreterausgleichsanspruch geltend. Zwischen den Parteien stritten sich um die Höhe des Stammkundenumsatzanteils, der für die Ausgleichsberechnung maßgeblich ist; die Parteien legten unterschiedliche elektronisch ermittelte Karten- und Barumsatzdaten vor. Der Senat hatte bereits zuvor entschieden; der BGH hob dieses Urteil auf und verwies zurück. Im Berufungsverfahren nahm die Beklagte teilweise Berufung zurück und erkannte einen Teilbetrag an; die Parteien schlossen einen Zwischenvergleich über 5.000 € für wechselndes Zahlungsverhalten und vereinbarten, dieses Thema nicht weiter zu berücksichtigen. Der Senat berechnete anhand vorgelegter elektronischer Umsatzdaten den Stammkundenumsatzanteil neu und ermittelte einen zuzusprechenden Gesamtbetrag zu Gunsten des Klägers. • Grundlage der Ausgleichsberechnung ist die Ermittlung des Stammkundenumsatzanteils nach § 287 ZPO; der Senat folgte den Vorgaben des BGH (VIII ZR 249/08) zur Nutzung elektronisch erfasster Kartenumsätze als Schätzungsgrundlage. • Die Datenlage erlaubte eine abschließende Schätzung ohne weitere Beweisaufnahme, weil die von den Parteien vorgelegten Auswertungen in Umfang und Tendenz übereinstimmten und die Beklagte plausibel zwischen Kartentypen differenzieren konnte. • Der Senat unterschied bei der Schätzung zwischen Kartenzahlern und Barzahlern und teilte die Barzahler in solche mit durchschnittlich mehr bzw. weniger als 36,79 l pro Tankvorgang; für den Anteil mit höheren Mengen wurde der Stammkundenumsatzanteil der Kartenzahler übertragen, für den anderen Anteil der Stammkundenumsatzanteil der Kartengruppe mit den geringsten durchschnittlichen Tankmengen herangezogen. • Konkret legte der Senat die von der Beklagten vorgelegten Literumsätze zugrunde, ermittelte daraus gewichtete Teilprozentsätze und bildete aus den Werten einen gerundeten Mittelwert von 67,7 % als maßgeblichen Stammkundenumsatzanteil. • Aus diesem Stammkundenumsatzanteil und den weiteren Komponenten (Abzüge für Altkunden, verwaltende Tätigkeit, Abwanderungsquote, Billigkeitsabzug, Abzinsung, Umsatzsteuer) ergab sich ein Gesamtausgleichsanspruch von 100.761,92 €, abzüglich Gegenansprüche und bereits zuerkannter/anerkannteter Beträge wurden dem Kläger weitere 26.209,12 € zugesprochen. • Die Zinsentscheidung stützt sich auf §§ 291, 288 Abs. 2 BGB sowie §§ 353, 352 Abs. 1 HGB; für den im Zwischenvergleich vereinbarten Betrag wurden keine Zinsen zugesprochen, da sie nicht vereinbart waren. Der Kläger hat teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Stammkundenumsatzanteil auf 67,7 % geschätzt und damit den dem Kläger in erster Instanz zuerkannten Betrag um 26.209,12 € erhöht; insgesamt stehen ihm damit weitere Zahlungen zuzüglich Zinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu. Die Beklagte wurde verurteilt, neben bereits anerkannten und durch Urteil zuerkann­ten Beträgen weitere 58.278,36 € nebst Zinsen aus bestimmten Teilbeträgen sowie 5 % Zinsen aus einem früheren Zeitraum zu zahlen, während die weitergehende Klage abgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen. Die Zahlungs- und Zinsfeststellungen beruhen auf der zugrunde gelegten Schätzung des Stammkundenumsatzanteils, der Zwischenvereinbarung und den anerkannten Beträgen.