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Urteil

31 U 59/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Verbundgeschäft muss die Widerrufsbelehrung den Verbraucher eindeutig darüber aufklären, dass ein Widerruf des finanzierten Vertrags nach § 358 Abs. 1 BGB auch den Darlehensvertrag in seinen Wirkungen erfassen kann. • Weicht die Belehrung vom Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV ab und verschleiert dadurch die gesetzliche Wirkung des Widerrufs im Verbundgeschäft, ist das Widerrufsrecht nicht durch Fristablauf erloschen (§§ 355, 358, 495 BGB). • Bei wirksamem Widerruf des Darlehensvertrags im Rahmen eines Verbundgeschäfts entfällt die Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Nettodarlehens; der Darlehensgeber tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein (§ 358 Abs. 4 S.3 BGB). • Hat der Darlehensnehmer als Sicherheit abgetretene Rechte (z. B. Lebensversicherung), sind diese bei fehlenden Zahlungsansprüchen an den Darlehensnehmer zurückzugeben bzw. der Verzicht darauf zu erklären.
Entscheidungsgründe
Wirksamer Widerruf bei fehlerhafter Belehrung im Verbundgeschäft entbindet von Darlehensrückzahlung • Bei einem Verbundgeschäft muss die Widerrufsbelehrung den Verbraucher eindeutig darüber aufklären, dass ein Widerruf des finanzierten Vertrags nach § 358 Abs. 1 BGB auch den Darlehensvertrag in seinen Wirkungen erfassen kann. • Weicht die Belehrung vom Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV ab und verschleiert dadurch die gesetzliche Wirkung des Widerrufs im Verbundgeschäft, ist das Widerrufsrecht nicht durch Fristablauf erloschen (§§ 355, 358, 495 BGB). • Bei wirksamem Widerruf des Darlehensvertrags im Rahmen eines Verbundgeschäfts entfällt die Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Nettodarlehens; der Darlehensgeber tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein (§ 358 Abs. 4 S.3 BGB). • Hat der Darlehensnehmer als Sicherheit abgetretene Rechte (z. B. Lebensversicherung), sind diese bei fehlenden Zahlungsansprüchen an den Darlehensnehmer zurückzugeben bzw. der Verzicht darauf zu erklären. Der Kläger verlangte die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags, mit dem er eine treuhänderische Beteiligung an einer GbR finanzierte. Die Beklagte hatte dem Kläger das Darlehen gewährt und als Sicherheit eine Lebensversicherung abgetreten erhalten. Der Kläger erklärte den Widerruf des Darlehensvertrags und machte geltend, die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei für das Verbundgeschäft mangelhaft. Das Landgericht stellte fest, dass die Beklagte keine Zahlungsansprüche gegen den Kläger hat und verurteilte sie zur Rückgabe der Police und zum Verzicht auf die abgetretenen Rechte. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte vor allem die Wirksamkeit des Widerrufs sowie die Rechtsfolgen. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens von Zahlungsansprüchen, weil die Wirksamkeit des Widerrufs streitig ist. • Formelle Mängel der Widerrufsbelehrung: Die von der Beklagten verwendete Belehrung weicht vom Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV ab und erfüllt nicht die Anforderungen des § 355 Abs. 2 i.V.m. § 358 Abs. 5 BGB bei Verbundgeschäften. • Irreführung des Verbrauchers: Die Belehrung lässt den Schluss zu, dass ein Widerruf des finanzierten Vertrags allein zur Unwirksamkeit dieses Vertrags führe, ohne klarzustellen, dass nach § 358 Abs. 1 BGB der Widerruf des einen verbundenen Vertrags sich auf den Darlehensvertrag erstrecken kann; dadurch ist das Widerrufsrecht nicht durch Fristablauf erloschen (§ 355 Abs. 3 S.3 BGB). • Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs: Mit wirksamem Widerruf entfallen die wechselseitigen Leistungspflichten; der Darlehensnehmer ist nicht zur Rückzahlung des Nettodarlehens verpflichtet, sondern hat die treuhänderischen Rechte an der Fondsbeteiligung bzw. Ansprüche aus dem Treuhandvertrag zu übertragen; die Beklagte tritt nach § 358 Abs. 4 S.3 BGB in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein. • Rückgabepflicht der Sicherheit: Da der Beklagten gegenüber dem Kläger keine Zahlungsansprüche zustehen, sind die ihr abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung an den Kläger zurückzugewähren; die Beklagte hat den Verzicht zu erklären und die Police herauszugeben. • Keine Zulassung der Revision: Es liegt keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage vor, die Revision war nicht zuzulassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten bei dem unstreitigen Verbundgeschäft mangelhaft war und das Widerrufsrecht des Klägers nicht durch Fristablauf erloschen ist; damit stehen der Beklagten keine Zahlungsansprüche gegen den Kläger zu. Folglich ist die von der Beklagten gehaltene Sicherheit (die abgetretene Lebensversicherungspolice) an den Kläger zurückzugeben und die Beklagte hat gegenüber der Versicherung auf die ihr abgetretenen Rechte zu verzichten. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.