Urteil
11 U 151/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
7mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine nachträglich durch den Käufer veranlasste Zusatzausstattung, die die Zuladung reduziert, begründet nicht ohne weiteres einen vom Verkäufer zu vertretenden Sachmangel im Sinne des § 434 BGB.
• Prospektangaben und technische Normen sind nur insoweit maßgeblich, wie sie Vertragsinhalt oder allgemein übliche Beschaffenheit begründen; abweichende Realgewichte sind innerhalb üblicher Toleranzen zu berücksichtigen.
• Eine geringfügige Überschreitung von zulässigem Gesamtgewicht oder Achslast ist nicht notwendigerweise erheblich im Sinne des § 323 V 2 BGB und berechtigt nicht zwingend zum Rücktritt, wenn sie durch Bedienungsvorgaben (z. B. geringere Befüllung) kompensierbar ist.
Entscheidungsgründe
Kein Rücktritt wegen reduzierter Zuladung nach nachträglicher Sonderausstattung (Unerhebliche Mangelhaftigkeit) • Eine nachträglich durch den Käufer veranlasste Zusatzausstattung, die die Zuladung reduziert, begründet nicht ohne weiteres einen vom Verkäufer zu vertretenden Sachmangel im Sinne des § 434 BGB. • Prospektangaben und technische Normen sind nur insoweit maßgeblich, wie sie Vertragsinhalt oder allgemein übliche Beschaffenheit begründen; abweichende Realgewichte sind innerhalb üblicher Toleranzen zu berücksichtigen. • Eine geringfügige Überschreitung von zulässigem Gesamtgewicht oder Achslast ist nicht notwendigerweise erheblich im Sinne des § 323 V 2 BGB und berechtigt nicht zwingend zum Rücktritt, wenn sie durch Bedienungsvorgaben (z. B. geringere Befüllung) kompensierbar ist. Der Kläger kaufte bei der Beklagten ein neues Wohnmobil mit verschiedener Sonderausstattung und erhielt es im Januar 2004. Durch bestellte und später vom Kläger veranlasste Einbauten erhöhte sich das Fahrzeuggewicht nacheinander um 196 kg bzw. weitere ca. 101 kg. Der Kläger rügte nach Gutachten Überschreitungen der zulässigen Hinterachslast und des Gesamtgewichts und trat 2004 vom Vertrag zurück. Er verlangte Rückabwicklung nebst Erstattung diverser Kosten. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Prospektangaben und die zulässigen Werte würden nicht verletzt, bzw. wären durch die vom Kläger veranlassten Nachrüstungen verursacht; Überschreitungen seien geringfügig und kompensierbar. • Zwischen den Parteien bestand ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) über ein neues Wohnmobil; der Kläger erklärte später den Rücktritt (§ 349 BGB). • Der Kläger hat das Vorliegen eines zum Rücktritt berechtigenden Sachmangels nach § 434 I BGB nicht nachgewiesen. Es liegt keine besondere Beschaffenheitsvereinbarung vor; die Prospektangaben waren als Orientierung heranziehbar, zeigen aber keine erhebliche Abweichung. • Die tatsächlichen Messungen des Sachverständigen wurden bereinigt um nach Gefahrübergang vorgenommene Einbauten. Danach weichen die ermittelten Werte nur geringfügig von den Eintragungen im Fahrzeugschein und den Prospektangaben ab; Abweichungen liegen innerhalb üblicher Toleranzen. • Etwaige Überschreitungen von zulässigem Gesamtgewicht oder zulässiger Hinterachslast sind zum Teil Folge vom Käufer veranlasster Nachrüstungen und lassen sich unter praktischen Maßnahmen (z. B. geringere Füllstände von Frischwasser/Kraftstoff) kompensieren. • Selbst bei Annahme eines Mangels wäre nach § 323 V 2 BGB zu prüfen, ob die Pflichtverletzung unerheblich ist; hier überwiegen die Umstände, die eine Unwesentlichkeit und damit das Scheitern des Rücktrittsbegehrens nahelegen. • Rechtsmaßgebliche Normen: § 433, § 434, § 446, § 349, § 323 V 2 BGB; StVZO-Rechtsbegriffe zur Bestimmung des Leergewichts; einschlägige Angaben aus DIN EN 1646-2 als technische Orientierung. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften (vgl. §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO); Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 II ZPO). Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Landgerichts wurde abgeändert und die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass das Wohnmobil bei Gefahrübergang einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel aufwies; maßgebliche Abweichungen von Prospekt- oder Typangaben waren geringfügig oder auf vom Kläger veranlasste Nachrüstungen zurückzuführen. Weiterhin wäre eine etwaige Überschreitung des Gesamt- oder Achsgewichts unter praktikablen Maßnahmen kompensierbar gewesen, so dass eine erhebliche Pflichtverletzung nach § 323 V 2 BGB nicht vorlag. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Regelungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung wurden getroffen.