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Urteil

34 U 89/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei institutionalisierter Zusammenarbeit von Verkäufer, Vermittlern und finanzierender Bank wird die Kenntnis der Bank von arglistiger Täuschung widerleglich vermutet, wenn Finanzierung vom Verkäufer angeboten wurde und die Unrichtigkeit evident ist. • Eine kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ungefragt über eine im Kaufpreis versteckte Innenprovision aufzuklären; Ausnahmen gelten nur bei den vom BGH entwickelten Sonderfällen (u.a. institutionalisierte Zusammenarbeit und evidente Unrichtigkeit). • Wird einem Erwerber durch Vermittler für einen Mietpool nachhaltig höhere Erlöse versprochen, die sich in mehreren Folgejahren eklatant als nicht erzielbar erweisen, kann hierin eine arglistige Täuschung liegen, die die Bank haftungsauslösend zurechenbar ist. • Bei Rückabwicklung aus deliktischer oder aufklärungspflichtiger Haftung ist Naturalrestitution (so zu stellen, als wäre Vertrag nicht zustande gekommen) maßgeblich; erzielte Mietpoolausschüttungen sind anzurechnen. • Ein wirksamer Haustürwiderruf führt nicht notwendigerweise zur Rückabwicklung zugunsten des Darlehensnehmers gegenüber der Bank, weil Realkreditverträge besonderen Regeln unterliegen und Rückzahlungsansprüche der Bank bestehen können.
Entscheidungsgründe
Bank haftet wegen Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Vertrieb und evident falschen Mietpoolprognosen • Bei institutionalisierter Zusammenarbeit von Verkäufer, Vermittlern und finanzierender Bank wird die Kenntnis der Bank von arglistiger Täuschung widerleglich vermutet, wenn Finanzierung vom Verkäufer angeboten wurde und die Unrichtigkeit evident ist. • Eine kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ungefragt über eine im Kaufpreis versteckte Innenprovision aufzuklären; Ausnahmen gelten nur bei den vom BGH entwickelten Sonderfällen (u.a. institutionalisierte Zusammenarbeit und evidente Unrichtigkeit). • Wird einem Erwerber durch Vermittler für einen Mietpool nachhaltig höhere Erlöse versprochen, die sich in mehreren Folgejahren eklatant als nicht erzielbar erweisen, kann hierin eine arglistige Täuschung liegen, die die Bank haftungsauslösend zurechenbar ist. • Bei Rückabwicklung aus deliktischer oder aufklärungspflichtiger Haftung ist Naturalrestitution (so zu stellen, als wäre Vertrag nicht zustande gekommen) maßgeblich; erzielte Mietpoolausschüttungen sind anzurechnen. • Ein wirksamer Haustürwiderruf führt nicht notwendigerweise zur Rückabwicklung zugunsten des Darlehensnehmers gegenüber der Bank, weil Realkreditverträge besonderen Regeln unterliegen und Rückzahlungsansprüche der Bank bestehen können. Die Kläger erwarben 1998 eine Eigentumswohnung und finanzierten den Kauf mit einem Vorausdarlehen, vermittelt durch Unternehmen der I2 & C3-Gruppe; zugleich traten sie einem Mietpool bei. Sie behaupten, Vermittler hätten in Besuchsberichten dauerhaft zu hohe Mietpoolausschüttungen zugesagt und über versteckte Innenprovisionen getäuscht. Die Kläger fordern Rückzahlung der gezahlten Darlehenszinsen und Schadensersatz; hilfsweise berufen sie sich auf einen Haustürwiderruf. Die Beklagten (einschließlich kreditgebender Bank) bestreiten Haftung, verweisen auf fehlenden Aufklärungsanspruch der Bank und behaupten Verjährung; sie erklären Widerklage, dass der Darlehensvertrag nicht durch Widerruf aufgehoben sei. Das Landgericht gab teilweise statt; das OLG Hamm änderte das Urteil: es erkannte Schadensersatz zu einem geringeren Betrag und stellte weitere Ersatzansprüche fest, wies andere Anträge zurück. • Rechtliche Grundlage: BGH-Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten kreditgebender Banken und Voraussetzungen der Haftung bei institutionalisierter Zusammenarbeit (u.a. XI ZR 6/04). • Grundsatz: Banken sind nicht generell verpflichtet, ungefragt über versteckte Innenprovisionen oder die Angemessenheit des Kaufpreises aufzuklären; Aufklärungspflichten ergeben sich nur unter eng umgrenzten Voraussetzungen. • Sonderfall institutionalisierte Zusammenarbeit: Liegen ständige Geschäftsbeziehungen zwischen Verkäufer, Vermittlern und Bank vor, wurde die Finanzierung vom Verkäufer angeboten und ist die Unrichtigkeit der Angaben evident, so wird Kenntnis der Bank von der Täuschung widerleglich vermutet. • Tatfeststellung: Es lag hier ein institutionalisiertes Zusammenwirken vor und die Vermittler haben nach Überprüfung der Mietpoolabrechnungen und Vergleichsunterlagen arglistig falsche, zu hohe Mietpoolausschüttungen zugesagt; die Unrichtigkeit war evident. • Zurechnung: Die Bank hat sich das Wissen der bankintern verantwortlichen Personen zurechnen zu lassen; die Beklagten haben die gegen sie sprechende Vermutung nicht glaubhaft widerlegt (relevante Vorstandszeugen machten Gebrauch vom Zeugnisverweigerungsrecht). • Schadensberechnung: Kläger wiesen geleistete Zinsen in Höhe von 32.253,62 € nach; daraus sind die ihnen zugutegekommenen Mietpoolausschüttungen von 10.125,10 € im Wege des Vorteilsausgleichs abzuziehen; verbleibender Anspruch 22.128,52 € zuzüglich Zinsen seit 26.06.2006. • Haustürwiderruf/Widerklage: Selbst wenn ein Widerruf erklärt wurde, ist der Darlehensvertrag nicht automatisch aufgehoben; Realkreditverträge unterliegen besonderer Behandlung, und die widerklageweise begehrte Feststellung, der Vertrag bestehe uneingeschränkt fort, scheitert, weil Zug-um-Zug-Rückabwicklung durch Schadensersatzanspruch gegeben ist. • Verjährung: Einrede der Verjährung greift nicht; Hemmung durch Prozesskostenhilfeverfahren und fehlende Kenntnis der Kläger von anspruchsbegründenden Umständen vor dem 01.01.2002 wurden festgestellt. • Annahmeverzug/Forderungsaustausch: Ein Annahmeverzug der Beklagten wegen eines mangelhaften Angebots auf Übereignung wurde verneint, weil die Kläger keine ordnungsgemäße Zug-um-Zug-Leistungsforderung in korrekter Höhe gestellt hatten. Die Berufungen hatten in Teilen Erfolg. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 22.128,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.06.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils und Bewilligung der Grundbucheintragung. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten den Klägern alle Vermögensnachteile zu ersetzen haben, die durch die Rückabwicklung des Vorausdarlehens und die Übereignung der Wohnung ab Januar 2007 entstanden sind oder noch entstehen. Die weitergehenden Klage- und Widerklageanträge wurden überwiegend abgewiesen; insbesondere ist der behauptete Annahmeverzug nicht gegeben und der vom Darlehensgeber begehrte weitergehende Feststellungsantrag unbegründet. Die Kostenentscheidung und die Unzulassung der Revision wurden getroffen. Zusammenfassend haben die Kläger teilweise gewonnen, weil die Bank in der konkreten Konstellation des institutionalisierten Vertriebs und bei evident fehlerhaften Mietpoolprognosen für die entstandenen Schäden verantwortlich ist; der zugesprochene Betrag ergibt sich nach Anrechnung bereits erhaltener Mietpoolzahlungen und unter Berücksichtigung steuerlicher und verjährungsrechtlicher Gesichtspunkte.