Beschluss
2 UF 102/08
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1014.2UF102.08.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 21.04.2008 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass eine Einschränkung der elterlichen Sorge der Antragstellerin derzeit nicht stattfindet.
Die Gerichtskosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens tragen beide Parteien jeweils zur Hälfte.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 21.04.2008 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass eine Einschränkung der elterlichen Sorge der Antragstellerin derzeit nicht stattfindet. Die Gerichtskosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens tragen beide Parteien jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe: Angesichts der im heutigen Senatstermin von den Kindeseltern getroffenen Umgangsvereinbarung besteht kein rechtliches Bedürfnis für die seitens des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Regelungen. Die Voraussetzungen für eine Teilentziehung der elterlichen Sorge sowie diejenigen für die Anordnung einer Umgangsrechtspflegschaft sind derzeit nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 94 Abs. 2 KostO, § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.