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Urteil

34 U 152/05

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2008:1017.34U152.05.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. September 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,-- Euro nicht.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. September 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,-- Euro nicht. Gründe: Die Parteien sind Nachbarn außerhalb der Stadt W in der G1 gelegener Grundstücke. Sie streiten darüber, ob von der Viehhaltung des Beklagten für den Kläger nicht hinnehmbare Immissionen ausgehen. Der Kläger bewohnt das auf seinem Grundstück G2 befindliche Wohnhaus. In nord-östlicher Richtung von diesem Haus liegt in etwa 10 Meter Abstand -gemessen zwischen den jeweiligen Gebäudeecken- der Rinderstall des Beklagten. Der Stall hat auf der nördlichen und der westlichen -zum Haus des Klägers gelegenen Seite- jeweils ein Rolltor. Der Beklagte hat die im Jahre 1986 genehmigte Nutzung des Stalles zur Rinderhaltung in der Folgezeit von 13 Kühen auf 29 Kühe ausgeweitet. Für diese geänderte Nutzung wurde ihm unter dem 09.12.2003 eine neue Baugenehmigung erteilt, die die Haltung von 29 Milchkühen, 5 Rindern und 10 Kälbern sowie eine Tierhaltung auch im westlichen Teil des Stallgebäudes beinhaltete. In den Jahren 2001 bis 2004 war zwischen dem Sohn des Klägers als Beigeladenem und dem Beklagten ein verwaltungsgerichtliches Streitverfahren anhängig, das einen Um- bzw. Anbau des Wohnhauses des Klägers zum Gegenstand hatte. In diesem Verfahren hatte sich der Beklagte auf den Standpunkt gestellt, dass durch diesen Hausanbau sein landwirtschaftlicher Betrieb gefährdet würde, weil zu befürchten sei, dass zum Schutze der (neuen) Wohnbebauung sein Betrieb wegen der von ihm ausgehenden Immissionen untersagt werde, zumindest jedoch massive immissionsschutzrechtliche Auflagen erlassen würden. Dieses Verfahren wurde durch Rücknahme der dem Sohn des Klägers erteilten Baugenehmigung beendet. Im hier anhängigen Rechtsstreit begehrt der Kläger nun die Einschränkung der Milchviehhaltung durch den Beklagten und behauptet hierzu, dass von den von dem Beklagten gehaltenen Tieren erhebliche Geruchs- und Geräuschbelästigungen ausgingen. Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf die konkret beantragten Maßnahmen habe, jedenfalls könne er die Anträge nicht auf die §§ 1004 I S. 1 BGB für das Begehren die Fütterungsanlagen abzubauen und auf §§ 1004 I S. 1 und S. 2 BGB für die weiteren Unterlassungsanträge stützen. Zwar gingen vom Grundstück des Beklagten Immissionen aus und diese würden auch auf das Grundstück des Klägers einwirken. Der Kläger habe die Immissionen jedoch gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Zwar schließe die dem Beklagten erteilte und inzwischen bestandskräftig gewordene Baugenehmigung nicht per se Ansprüche des Nachbarn auf Unterlassung der Immissionen aus. Der Kläger habe seine Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung auch nicht verwirkt, da der Beklagte für die Stallnutzung in der jetzigen Form erst im Jahre 2003 eine öffentlichrechtliche Genehmigung erhalten habe. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Stallnutzung formell und materiell legal gewesen, wogegen sich der Kläger dann jedoch zeitnah gewandt habe. Die Kammer sei nach dem Vortrag des Beklagten und nach der Inaugenscheinnahme im Rahmen des Ortstermins jedoch davon überzeugt, dass die Einwirkung der unwägbaren Stoffe in Gestalt von Lärm - und Geruchsimmissionen die Benutzung des klägerischen Grundstückes nur unwesentlich i.S. des § 906 I S. 2 BGB beeinträchtige. Die Kammer habe im Rahmen des Ortstermins keine Anzeichen für Geräusch - und Geruchsimmissionen wahrnehmen können. Dabei habe die Wahrnehmung und Untersuchung in einem geringen Abstand von 2 m zum Nordtor des Viehstalls stattgefunden. Dieses Ergebnis der Wahrnehmung habe sich auch nicht geändert, als das Nordtor circa 30 cm geöffnet worden sei. Möglicherweise gleichwohl vereinzelt auftretende wesentliche Immissionen habe der Kläger als ortsüblich zu dulden. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung führt er aus: Das Landgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Es habe seine Überzeugung vornehmlich auf einen einzigen, zudem angekündigten und deshalb vom Beklagten vorzubereitenden Ortstermin gestützt. Der Abstand des betroffenen Grundstückes, welches der Wohnnutzung diene, liege wenige Meter neben der Emissionsquelle. Der Schwellenabstand aus der Geruchsbeurteilung des Gutachtens der Landwirtschaftskammer Westfalen Lippe sei damit deutlich unterschritten. Daraus lasse sich, abgestellt auf das Empfinden eines durchschnittlichen Benutzers des betroffenen Grundstückes, ohne weiteres entnehmen, dass die Geräusch - und Geruchsbelästigung wesentlich sei und zwar auch dann, wenn sie nicht dauernd erfolge, zumal bei Gerüchen die Ekelerregung maßgeblich sei und bei einem Viehbetrieb unter anderem Gülle und Silage emittierten. Die Stichprobe bei dem Ortstermin sei nicht ausreichend gewesen. Ein Ortstermin könne nur eine Momentaufnahme leisten, ein sicherer Rückschluss auf die Dauerbelastung und auf Spitzenbelastungen sei nicht möglich. Zudem habe sich das Gericht ausschließlich mit dem Nordtor beschäftigt, Emissionen im Bereich des Westtores seien nicht festgestellt worden. Das Landgericht habe zudem die Beweislast verkannt. Es habe nicht darüber hinwegsehen dürfen, dass der Beklagte in dem vorhergegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst erklärt habe, dass die von seinem Grundstück ausgehenden Immissionen erheblich seien. Er sei somit selbst davon ausgegangen, dass aus dem Stall erhebliche Gerüche austreten und auf das Grundstück des Klägers einwirken würden. Zwar sei am 1.7.1986 die Baugenehmigung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes erteilt worden, diese sei jedoch mit erheblichen Auflagen verknüpft gewesen, die der Beklagte nicht einhalte. Das Landgericht nehme weiter Bezug auf das Sachverständigengutachten der Landwirtschaftskammer Westfalen Lippe vom 28.1.2003. Es meine, dass der Viehstall des Beklagten ein sehr geringes Geruchspotenzial aufweise. Entsprechend berufe es sich für die Geräuschbelastung auf die Angaben im Schreiben des staatlichen Umweltamtes Bielefeld vom 6.7.2001. Das Gericht habe ungeprüft die dort angegebenen Werte übernommen, ohne dass eine Grundlage für diese Übernahme bestanden habe; diesen Stellungnahmen sei auch nur die Qualität eines Privatgutachtens beizumessen. Der Abwehranspruch gegen die wesentliche Benutzungsbeeinträchtigung sei auch nicht durch eine ortsübliche Benutzung ausgeschlossen. Das Landgericht ziehe den Schluss, dass die Baugenehmigung des Beklagten für den Viehbetrieb indiziell für die Ortsüblichkeit der Benutzung des emittierenden Grundstücks spräche. Eine Indizwirkung könne aber nur dann bejaht werden, wenn die Auflagen der Genehmigung erfüllt würden, was hier gerade nicht der Fall sei. Die Frage der Ortsüblichkeit könne auch offen bleiben, da eine wesentliche oder ortsübliche Belästigung erst dann zu dulden sei, wenn diese nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden könne. Bislang sei weder substantiiert vorgetragen noch festgestellt, dass der Beklagte dazu nicht in der Lage sei. So könne er eine geeignete Lüftungslage installieren, zudem sei es ihm wirtschaftlich ohne weiteres zumutbar, die Stallungen sauber zu halten und die Standplätze regelmäßig abzuspritzen. Auch die Haltung einer geringeren Anzahl Tiere in einem anderen Teil der Stallung, der Abbau von Fütterungsanlagen und das Geschlossenhalten eines Tores sei wirtschaftlich zumutbar. Für den Fall dass das Gericht indes eine Duldungspflicht nach § 906 Abs. 2 S. 1 BGB bejahen sollte, beantrage er hilfsweise einen angemessenen Ausgleich in Geld. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. nach den in der 1. Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen, nämlich den Beklagten zu verurteilen, a) die in dem Westteil, dem zum Wohnhaus des Klägers gelegenen Teil seines Rinderstalls betriebene Tierhaltung, und zwar in dem 15 m langen Geräteteil, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, b) die in diesem Gebäudeteil installierten Fütterungsanlagen abzubauen, c) es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, das zum Wohnhaus des Klägers gelegene Rolltor im westlichen Teil des Gebäudes außer zum kurzeitigen Ein- und Ausfahren geöffnet zu halten, d) keinen Milchviehbestand über das auf 13 Kühe genehmigte Maß hinaus zu halten; 2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, seinen Viehbestand so zu halten, dass dadurch keine wesentlichen Geruchsimmissionen auf dem Grundstück der Kläger G-Weg, ####1 W entstehen; 3. äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der aber 20.000 Euro nicht unterschreiten soll. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt aus, bereits innerhalb seiner Klageanträge unterstelle der Kläger unzutreffende Tatsachen. Weder halte er, der Beklagte, innerhalb des Geräteteils seines Rinderstalles Kühe, noch beschränke sich das genehmigte Maß auf 13 Tiere, vielmehr sei ihm die Baugenehmigung für den Rinderstall am 9.12.2003 in der heute betriebenen Form mit der Aufstellung im westlichen Stallbereich für insgesamt 29 Milchkühe, 5 Rinder und 10 Kälber erteilt worden. Die bestandskräftige Baugenehmigung enthalte ferner unter Ziff. 3 die Regelung, dass das westliche Tor des Stalles, sofern Tiere aufgestallt seien, geschlossen zu halten sei. Abweichend hiervon dürfe das Tor täglich maximal 30 Minuten in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr zum Ein- und Ausfahren der Fütterungsfahrzeuge geöffnet werden. Er halte sich auch streng an diese Vorgaben der Baugenehmigung. Es liege keine wesentliche Beeinträchtigung vor. Selbst wenn man eine solche unterstelle, scheide ein Unterlassungsanspruch jedenfalls gemäß § 906 Abs. 2 S. 1 BGB aus. Denn dann liege lediglich ortsübliche Benutzung vor, die auch nicht durch Maßnahmen verhindert werden könne, die ihm als Milchviehhalter mit ohnehin kleinem Bestand wirtschaftlich zugemutet werden könnten. Schließlich werde die Einrede der Verwirkung aufrechterhalten. Er betreibe den Stall bereits seit dem Jahr 1989 mit einem Bestand von 29 Milchkühen in der heutigen Form. Der Kläger habe somit seit 15 Jahren mit den Emissionen des Stalles gelebt, ohne an ihnen Anstoß zu nehmen. Im Gegenteil habe er seinem Sohn noch das Grundstück für ein Wohnbauvorhaben zur Verfügung stellen wollen, dass in erheblich stärkerem Maße den Immissionen ausgesetzt gewesen wäre. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Geräusch - und Geruchsimmissionsgutachtens des Sachverständigen L vom TÜV X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 14. April 2008 sowie auf die Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 17. Oktober 2008 Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung oder Einschränkung der von der Viehhaltung auf dem Grundstück des Beklagten ausgehenden Geruchs- oder Geräuschimmissionen. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die mit den jeweiligen Klageanträgen geltend gemachten Begehren hinreichend bestimmt oder durchsetzbar sind. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Abbau der Fütterungsanlagen oder auf Durchsetzung der weiteren Unterlassungsanträge gem. §§ 1004, 906 BGB zu. Die von dem Grundstück des Beklagten ausgehenden Geräusch – und Geruchsimmissionen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits keine wesentlichen Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks gem. § 906 Abs. 1 BGB. Eine Beeinträchtigung ist in der Regel unwesentlich i.S. des § 906 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 1. Für die Frage, ob wesentliche Geräuschimmissionen vorliegen, ist die TA-Lärm zugrunde zu legen. Der vom Senat beauftragte Sachverständige L hat insoweit in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass die durch den Betrieb des Stalles verursachten Geräuschimmissionen auch bei geöffneten Rolltoren die an dem Wohnhaus des Kläger nach der TA-Lärm geltenden Immissionsrichtwerte tagsüber und auch nachts einhalten und dass auch kurzzeitige Geräuschspitzen, die die Immissionsrichtwerte um mehr als 30 dB am Tag und mehr als 20 dB in der Nacht überschreiten, während der Messung nicht festgestellt wurden. Der Sachverständige hat auch überzeugend dargelegt, dass Geräusche, die durch das Rufen der Kühe entstehen, nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Er hat hierzu ausgeführt, er sehe die Geräusche der Kühe nicht als impulshaltig an. Die Informationshaltigkeit der entsprechenden Rufe sei bei seiner Berechnung berücksichtigt worden, für diese sei ein Zuschlag gemacht worden, damit sei jedoch alles abgedeckt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind für die hier maßgebliche Beurteilung nicht die Werte der TA-Lärm für reine Wohngebiete in Ansatz zu bringen. Es handelt sich bei dem fraglichen Gebiet um ein landwirtschaftlich geprägtes Gebiet im Außenbereich, in dem Tierhaltung zulässig ist, somit gerade nicht um ein reines Wohngebiet. 2. Für Geruchsbelästigungen gibt es keine mit der TA-Lärm vergleichbare Regelung. Bei der Frage, ob aufgrund einer Geruchsimmission die Schwelle der Wesentlichkeit überschritten ist, ist auf das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" abzustellen, womit zugleich ein wertendes Moment in die Beurteilung einfließt. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08. Oktober 2002, 34 U 25/01; BGH, NJW 99, S. 356). Bei den Feststellungen, ob überhaupt eine Geruchsbeeinträchtigung in Betracht kommt, sind grundsätzlich die einschlägigen VDI-Richtlinien heranzuziehen, mit den danach zu berechnenden Schwellenabständen. Aufgrund des geringen Abstandes zwischen dem Stall und dem Wohnhaus des Klägers werden hier jedoch die Schwellenwerte in jedem Fall unterschritten, so dass eine Geruchsbelästigung gar nicht zu vermeiden ist. Bei der Beurteilung, ob die Gerüche dann auch eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen, ist zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall um einen landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten in einem ländlich geprägten Umfeld geht und dass auch auf dem Grundstück des Klägers früher Landwirtschaft betrieben wurde. Insoweit ist die Wesentlichkeitsschwelle gem. § 906 BGB höher anzusetzen, als zum Beispiel für reine Wohngebiete. Dem trägt auch die Geruchsimmissions-Richtlinie Luft (GIRL) Rechnung, die ein Regelwerk zu Erfassung von Geruchsbeeinträchtigung darstellt. Unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung bei der Anwendung der GIRL, die die tatsächlichen Gegebenheiten in ländlichen Regionen verstärkt in die Bewertung einbezieht, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks ausgegangen werden. So kann zunächst nicht festgestellt werden, dass es auf dem Grundstück des Klägers zu nicht mehr hinnehmbaren Spitzenbelastungen kommt. Als nicht hinnehmbare Spitzenbelastungen sind ekelerregende, extensive Gerüche anzunehmen. Dass solche aufgetreten sind, hat der Kläger bereits selbst nicht hinreichend vorgetragen. Jedenfalls hat der Sachverständige – ebenso wie das Landgericht bei seinem Ortstermin -festgestellt, dass ekelerregende Gerüche bei der Ortsbesichtigung nicht aufgetreten sind. In seiner mündlichen Stellungnahme im Termin vor dem Senat hat der Sachverständige L noch einmal klargestellt, dass solche ekelerregenden Gerüche auch nach der Art und Anzahl der Tiere, der Art der Haltung und der baulichen Gegebenheiten nicht auftreten können. Ob die in ihrer Stärke unter der Schwelle der Spitzenbelastungen einzuordnenden Geruchsbeeinträchtigungen als erheblich i.S. des § 906 BGB anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie als Dauerbelastungen auftreten oder nur gelegentlich und deshalb von einem verständigen Menschen unter Berücksichtigung des landwirtschaftlich geprägten Außenbereichs noch als hinnehmbar eingestuft werden können. Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass für die Terrasse bzw. dass Wohnhaus des Klägers Geruchsimmissionen von 15-20 % der Jahresstunden zu prognostizieren seien. Eine wesentliche Dauerbelastung ist nach der GIRL zwar anzunehmen, wenn sie in einer dörflichen Umgebung in Bezug auf landwirtschaftliche Gerüche 15% der Jahresstunden übersteigt. Dieser Wert ist jedoch nicht absolut zu sehen, sondern in Relation zu der Art der Gerüche und der Struktur der Nutzung und Bebauung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertungsfaktoren für die Geruchsbelästigung durch Rinder nach den derzeit vorliegenden Entwürfen der Neufassung der GIRL deutlich geringer anzusetzen sind als die Belastungen durch Gerüche aus der Geflügel- oder Schweinehaltung. Die vom Sachverständigen im relevanten Bereich von Wohnhaus und Terrasse ermittelten Werte der Geruchsbelästigung sind daher insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich auch bei dem Hof des Klägers um einen ehemals viehhaltenden Betrieb handelt, nicht als wesentlich anzusehen. Darüber hinausgehende Geruchsbelästigungen, die daraus folgen könnten, dass der Beklagte das Westtor länger als die nach der ihm erteilten Genehmigung zulässigen 30 Minuten geöffnet hält, sind weder nach den Feststellungen des Sachverständigen noch nach dem Vortrag des Klägers ersichtlich. Längere Öffnungszeiten gerade des Westtores hat der Kläger nicht dargelegt. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts in dieser Sache erfordern (§ 543 II ZPO). 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 ZPO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.