Beschluss
4 Ws 277/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei geplanten Aussetzungen der Reststrafe nach mehr als zwei Dritteln kann bei Katalogtaten gemäß § 66 Abs. 3 StGB die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO erforderlich sein.
• Die Strafvollstreckungskammer darf von der eigenen Legal- und Sozialprognose nur abweichen, wenn sie wichtige Gesichtspunkte übersehen oder nicht substantiiert gewürdigt hat.
• Bleiben konkrete, auf Tatsachen gestützte Zweifel an der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten bestehen, ist auf ein Sachverständigengutachten nicht zu verzichten.
• Das Rechtsmittelgericht kann die Entscheidung zurückverweisen, wenn die Strafvollstreckungskammer die gebotene Begutachtung oder eine hinreichende Auseinandersetzung mit vorgebrachten Bedenken unterlassen hat.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Aussetzungsentscheidung bei unterlassener Sachverständigenbegutachtung und unzureichender Würdigung • Bei geplanten Aussetzungen der Reststrafe nach mehr als zwei Dritteln kann bei Katalogtaten gemäß § 66 Abs. 3 StGB die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO erforderlich sein. • Die Strafvollstreckungskammer darf von der eigenen Legal- und Sozialprognose nur abweichen, wenn sie wichtige Gesichtspunkte übersehen oder nicht substantiiert gewürdigt hat. • Bleiben konkrete, auf Tatsachen gestützte Zweifel an der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten bestehen, ist auf ein Sachverständigengutachten nicht zu verzichten. • Das Rechtsmittelgericht kann die Entscheidung zurückverweisen, wenn die Strafvollstreckungskammer die gebotene Begutachtung oder eine hinreichende Auseinandersetzung mit vorgebrachten Bedenken unterlassen hat. Der Verurteilte war vom Landgericht Paderborn wegen qualifizierter Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster setzte nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln die Reststrafe zur Bewährung aus. Die Staatsanwaltschaft Paderborn legte sofortige Beschwerde ein; die Generalstaatsanwaltschaft trat bei und führte aus, die Kammer habe vorab ein sachverständiges Gutachten nach § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO einholen müssen. Es wurde geltend gemacht, die Tat sei eine Katalogtat nach § 66 Abs. 3 StGB, es bestünden indizielle Anhaltspunkte für fortbestehende Gefährlichkeit, und frühere Ablehnungsgründe durch die Kammer seien nicht ausreichend aufgearbeitet worden. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt hatte Bedenken gegenüber einer Entlassung geäußert und keine überzeugende Tataufarbeitung festgestellt. Das Oberlandesgericht prüfte die Beschwerde und hielt die Entscheidung der Kammer für fehlerhaft. • Anwendbare Normen: § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 66 Abs. 3 StGB; Grundsatz der begründeten Prognoseentscheidung bei Strafaussetzung. • Bei Verurteilungen wegen Katalogtaten i.S.v. § 66 Abs. 3 StGB kann die besondere Gefährlichkeit des Täters indiziert sein; dies macht die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO geboten, soweit nicht hinreichend sicher auszuschließen ist, dass Gefährdungsgründe vorliegen. • Die Strafvollstreckungskammer hat hier nicht hinreichend dargelegt, warum die vorgetragenen Anhaltspunkte für mögliche fortbestehende Gefährlichkeit unbeachtlich sein sollen; sie ist insbesondere nicht substantiiert auf die Bedenken der Leiterin der Justizvollzugsanstalt eingegangen. • Die Kammer hat auch nicht erklärt, weshalb sie von ihrer erst vor wenigen Monaten vertretenen ablehnenden Einschätzung abgewichen ist, obwohl die Sachlage unverändert ist. • Aufgrund dieser Verfahrens- und Bewertungsmängel kann die getroffene Aussetzungsentscheidung nicht Bestand haben; das Rechtsmittelgericht durfte die Entscheidung nicht selbst abschließend ersetzen, sondern verweist zurück. • Der Senat verzichtet nach § 309 Abs. 2 StPO auf eine eigene abschließende Entscheidung, um der Kammer die Möglichkeit zu geben, ein Gutachten einzuholen und die Entscheidung unter Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken neu zu begründen. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Münster, Strafvollstreckungskammer, zurückverwiesen, damit dort erneut, gegebenenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO, über die Aussetzung der Reststrafe und die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden wird. Das Oberlandesgericht begründet die Aufhebung damit, dass bei der vorliegenden Katalogtat und den konkreten Hinweisen auf mögliche fortbestehende Gefährlichkeit die Kammer die erforderliche Begutachtung und eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Bedenken unterlassen hat. Damit ist die getroffene Bewährungsentscheidung verfahrensrechtlich und in ihrer Begründung nicht tragfähig, sodass eine erneute Prüfung möglich und erforderlich ist.