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Beschluss

8 UF 91/08

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2008:1022.8UF91.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der am 19. März 2008 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf abgeändert. Der Kindesmutter wird aufgegeben, für die Betreuung und Erziehung der Kinder Ahmed N, geboren am ####2002, und Juwan N, geboren am ####2004, folgende Maßnahmen gemäß § 1666 Abs. 3 BGB zu ergreifen: a) eine sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch zu nehmen; b) die bereits vom X in N3 eingeleiteten Therapie¬maßnahmen für beide Kinder fortzusetzen; c) zum Zwecke der Aufarbeitung der traumatischen Erlebnisse (Gewalterfah-rungen, Wohnungsbrand) und im Hinblick auf den Verdacht eines ADH-Syn¬droms beide Kinder einem Facharzt oder einem Psychologen vorzustellen. Der Antrag des Jugendamts auf Entziehung der elterlichen Sorge wird im Hinblick auf die Kindesmutter zurückgewiesen; im Hinblick auf den Kindes-vater verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außer-gerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Beteiligten streiten um das Sorgerecht für die Kinder Ahmed, geboren am ####2002, und Juwan, geboren am ####2004. 4 Die Kindesmutter wurde am ####1985 in Aleppo/Syrien geboren, wo sie als zweitjüngste von 6 Geschwistern als Muslimin im religiös-traditionellen Sinne auch aufwuchs. Die Schule besuchte sie bis zur 9. Klasse, weil sie im Alter von 17 Jahren den späteren Kindesvater, Herrn N, geboren am ####1974, heiraten sollte. Zu diesem Zeitpunkt (Schulbeendigung) hatte dieser sich schon einige Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, weshalb sie der Heirat nur unter der Bedingung zustimmte, dass sie nach der Eheschließung weiter in Aleppo in der Nähe ihrer Familie wohnen bleiben konnte. Nach sechsmonatiger Verlobungszeit erfolgte die Heirat am 28.07.2001; die Antragsgegnerin war gerade 16 ½ Jahre alt. Sie zog mit ihrem Ehemann, über dessen Werdegang nichts weiter bekannt ist, sodann in das Haus ihrer Schwiegereltern, die ebenfalls in Aleppo wohnten. Nach ca. drei Monaten entschloss sich ihr Mann, nach Deutschland zurückzukehren. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits mit Ahmed schwanger. Da ihr Mann nach ihrer Tradition die Autorität über Frau und Kinder hatte, folgte sie ihm letztlich nach Deutschland, und zwar nach F, und kam dort am 28.07.2002 an. Über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte sie damals nicht. Ihr Mann hatte bereits zu diesem Zeitpunkt keine Arbeit, sondern war – wie die Antragsgegnerin allerdings erst später erfuhr – im Drogenhandel tätig. Er war selbst drogenabhängig und wohl schon vor der Eheschließung deshalb ein Jahr in Haft gewesen und hatte sich während seiner Bewährungszeit nach Syrien abgesetzt. Ahmed wurde – kurz nach ihrer Ankunft in Deutschland – am 07.08.2002 geboren. Wegen Drogenkonsums – der Kindesvater finanzierte diesen unter anderem auch vom Kindergeld sowie von der Sozialhilfe – wurde dieser dann erneut inhaftiert und erst ein Jahr später aus der Haft entlassen. Kurz nach seiner Rückkehr wurde er erneut rückfällig; eine Methadon-Behandlung war nicht erfolgreich. Zu dieser Zeit wurde die Antragsgegnerin mit Juwan schwanger. In eine Abtreibung des Kindes willigte der Kindesvater nicht ein. Juwan wurde sodann am 01.02.2004 geboren. Im Januar 2005 trennte sich die Antragsgegnerin erstmalig von ihrem Mann, nachdem sie von ihm so geschlagen worden war, dass sie mit ihren Verletzungen in ein Krankenhaus eingewiesen werden musste. Nach ihrer Entlassung wollte sie nicht zum Kindesvater zurückkehren, sondern begab sich mit den Kindern, die während des Krankenhausaufenthaltes beim Vater verblieben waren, in ein Frauenhaus. Einige Zeit später zog sie zwar wieder zu ihrem Mann zurück; nachdem es jedoch zu weiteren Auseinandersetzungen gekommen war, im Verlaufe derer die Antragsgegnerin immer häufiger von ihrem Mann geschlagen wurde, trennte sie sich erneut von diesem, und zwar im Herbst 2005. Seit dieser Zeit bestehen keine persönlichen Kontakte mehr zwischen den Kindeseltern. Fest steht, dass der Kindesvater ab dem 16.02.2006 erneut inhaftiert und am 29.11.2006 aus der Haft entlassen worden ist, um eine Drogentherapie in C aufzunehmen. Aus dem Therapiezentrum ist er jedoch entflohen. Der genaue Aufenthaltsort des Kindesvaters ist nicht bekannt; die Antragsgegnerin hat im Termin angegeben, ihr Mann befinde sich wieder in Strafhaft, und zwar wohl in einem Gefängnis in L. Er sei zu einer empfindlichen Strafe verurteilt worden. Nähere Einzelheiten hierzu waren ihr jedoch nicht bekannt. 5 Ende des Jahres 2005 wurden Ahmed und Juwan der Erziehungsberatungsstelle in Warendorf vorgestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde erkennbar, dass beide entwicklungsverzögert waren und massive Ängste vor Gewalttätigkeiten hatten, die sie aufgrund der teilweise äußerst massiven Auseinandersetzungen der Eltern untereinander sehr deutlich miterlebt hatten. Im Februar 2006 stellte die Antragsgegnerin dann einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung; in der Zeit vom 06.03.2006 bis Dezember 2006 wurde insoweit eine SPFH (Frau I in der Familie installiert. Zweck der SPFH war die Unterstützung der Antragsgegnerin in erzieherischen Belangen. Unter dem 08.03.2006 beantragte die Antragsgegnerin die Scheidung; das Scheidungsverfahren ist bis heute nicht rechtskräftig abgeschlossen, da nach wie vor das Original bzw. die beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde nebst Übersetzung nicht zu den Akten gereicht worden ist. 6 Am 15.12.2006 brannte die Wohnung der Kindesmutter aufgrund eines technischen Defekts einer Nachttischlampe vollständig aus. Die Kinder, die beide durch dieses Ereignis (zusätzlich) traumatisiert waren, wurden vom 15.12.2006 bis 20.12.2006 in einer Kurzzeitpflege, anschließend nach der Entlassung der Antragsgegnerin aus dem Krankenhaus gemeinsam mit dieser in einer Mutter-Kind-Einrichtung im Diakonissenhaus in N2 untergebracht, wo die Familie ein Appartement bewohnte. Da es auch in dieser geschützten Einrichtung immer wieder zu Situationen kam, in denen aus Sicht des Jugendamtes das Wohl der Kinder stark gefährdet gewesen sei (Werfen von Einrichtungsgegenständen aus dem Fenster, verdreckter und verwahrloster Zustand der Wohnung, Aufsichtspflichtverletzungen durch die Antragsgegnerin), wobei die Kindesmutter dieser Darstellung noch im Termin vor dem Senat ausdrücklich widersprochen hat, wurden die Kinder gemäß § 42 KJHG unter dem 27.02.2007 vom Jugendamt in Obhut genommen und mit Zustimmung der Antragsgegnerin in der Diagnosegruppe des K in N3 untergebracht, wo sie sich auch bis heute aufhalten. Die Antragsgegnerin plante zu diesem Zeitpunkt den Umzug in eine eigene Wohnung sowie die Aufnahme einer Berufstätigkeit. Vor diesem Hintergrund war die kontinuierliche Betreuung und Versorgung der Kinder nicht sichergestellt. Aufgrund deren Unterbringung erklärte sich das Sozialamt der Stadt N2 nicht mit der Anmietung einer entsprechend großen Wohnung einverstanden, sodass die geplante Rückführung der Kinder in den mütterlichen Haushalt scheiterte. Vereinbart waren wöchentliche Besuchskontakte der Kindesmutter, die zunächst auch durchgeführt wurden; die Kindesmutter war jedoch ab dem 18.04.2007 zeitweilig nicht mehr zu erreichen und meldete sich auch von sich aus nicht. 7 Das Jugendamt beantragte deshalb unter dem 09.05.2007 den Entzug der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB hinsichtlich beider Kinder. Zur Begründung bezog es sich auf die Erfahrungen über den Umgang der Antragsgegnerin mit ihren Kindern, die im Diakonissenhaus gemacht worden waren, und verwies des Weiteren auf deren mangelnde Mitwirkung bei der Erarbeitung einer Perspektive für das Zusammenleben der Familie mit ambulanter Unterstützung, die sich im Kontaktabbruch sowohl zum K wie auch zum Jugendamt geäußert habe. 8 Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass die Entwicklung mit Hilfe der SPFH damals auch nach den eigenen Darstellungen des Jugendamtes positiv verlaufen sei. Sie und die Kinder seien nach dem Wohnungsbrand psychisch stark belastet gewesen; insoweit seien ihnen weder seitens des Diakonissenhauses noch seitens des Kreisjugendamtes Angebote gemacht worden. Insbesondere sei keine therapeutische Unterstützung erfolgt. Sie – die Antragsgegnerin – sei sich ihrer Verantwortung für die Kinder bewusst, weshalb sie sich ja gerade eine Wohnung in N2 gesucht habe. Eine Arbeit habe sie sich gesucht, weil ihr das Sozialamt entsprechendes nahegelegt habe. Die im Diakonissenhaus aufgetretenen teilweise schweren Migräneanfälle, während derer ihr die Aufsicht über die Kinder nicht ausreichend möglich gewesen sei, seien seit dem 17.04.2007 nicht mehr aufgetreten. 9 Durch Beschluss vom 04.07.2007 wurde die elterliche Sorge des Kindesvaters aufgrund seines unbekannten Aufenthalts durch das Amtsgericht ruhend gestellt. Ferner wurde zur Klärung der Frage, ob die Kindesmutter über eine ausreichende Erziehungsfähigkeit verfüge, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Zur Sachverständigen wurde Frau Dipl.-Psych. Y bestimmt. 10 Die Sachverständige erstattete unter dem 17.12.2007 ihr Gutachten, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 64 ff GA Bezug genommen wird. Sie kam in diesem zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin in so erheblichem Ausmaß eingeschränkt sei, dass bei einer Rückkehr der Kinder zu ihr dies nur zu Lasten von deren Entwicklung und deren Wohl möglich wäre. Die Exploration, die Interaktionsbeobachtungen sowie die fremdanamnestischen Angaben hätten – so die Sachverständige - ergeben, dass die Mutter-Kind-Beziehung zu beiden Kindern durch körperliche und emotionale Vernachlässigung und einen Mangel an altersgemäßen und entwicklungsfördernden Anregungsbedingungen bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten für die Kinder stark beeinträchtigt worden sei, was zu erheblichen sozial-emotionalen Verhaltensauffälligkeiten und einer Fehlentwicklung hinsichtlich ihrer gesamten kindlichen Persönlichkeiten geführt habe. Ahmed sei zwar weitgehend unauffällig kognitiv, motorisch und sprachlich entwickelt. Dennoch habe der Kern der Störung, der in der Beziehungsstörung zur primären Bezugsperson liege, auch durch den Kindergartenbesuch und durch die SPFH nicht behoben werden können. Juwan weise im Bereich der Wahrnehmung, des Sprachverständnisses und des Sozialalltags bereits eine retardierte Entwicklung auf. Die gravierenden Beeinträchtigungen hinsichtlich seiner sozial-emotionalen Entwicklung würden darauf hinweisen, dass die psychischen Grundbedürfnisse nach Zuwendung und entwicklungsangemessener Betreuung und Förderung nicht ausreichend befriedigt worden seien. Insoweit zeige sich die Hilflosigkeit und Labilität der Mutter, bei der eine unreife Persönlichkeitsentwicklung vorliege. Die Antragsgegnerin sei bereits im jugendlichen Alter Mutter geworden. Kumulative Risikofaktoren (Alleinerziehung; Drogenabhängigkeit des Mannes; Gewalterfahrung; keine Berufsausbildung pp.) hätten zu einer fortdauernden psychischen Belastung und zu einer Einschränkung ihres intuitiven mütterlichen Verhaltens geführt. Sie sei nicht hinreichend in der Lage, sich in die Erziehungs- und Bindungssituation ihrer Kinder einzufühlen und auf ihre Bedürfnisse einzugehen. Beide Kinder ließen sich auch nur auf eine oberflächliche Kontaktaufnahme ein. Um die sozial-emotionalen Deprivationserfahrungen verarbeiten zu können, benötigten Ahmed und Juwan, die auch im Kontakt untereinander bindungsgestört seien, ausgesprochen einfühlsame und responsive Bezugspersonen, vor allen Dingen aber Stabilität in der Beziehung zu ihnen und tragfähige Beziehungsangebote. Die Kindesmutter könne dies aufgrund ihres eingeschränkten kognitiven Reflexionsvermögens und ihrer starken Abwehr, sich mit eigenen Anteilen an der sozial-emotionalen Vernachlässigung der Kinder auseinanderzusetzen, nur eingeschränkt leisten, da sie selbst in starkem Maße auf Unterstützung angewiesen und in hohen Maße bedürftig sei. Die Sachverständige hat schließlich ausgeführt, dass auch intensive Hilfen für die Familie nicht ausreichen würden, eine förderliche Bindungsentwicklung der Kinder anzubahnen und die Risiken für eine Entwicklungsgefährdung bzw. – schädigung hinreichend auszuschließen. 11 Die Verfahrenspflegerin ist dem Gutachten der Sachverständigen beigetreten und hat ergänzend ausgeführt, dass die Kindesmutter die Jungen seit dem 19.11.2007 nicht, auch nicht zu Weihnachten besucht habe. Briefe der Kinder seien ebenfalls unbeantwortet geblieben. Beide Kinder seien aufgrund der unterbrochenen Umgangskontakte sehr irritiert; sie hätten nicht den Wunsch geäußert, zur Kindesmutter zurückzukehren. 12 Die Kindesmutter ist dem Gutachten insoweit entgegengetreten, als sie geltend macht, dass sie ihre Kinder entgegen dem Eindruck des Gutachtens nicht völlig vernachlässigt habe. Dies ergäben weder die Berichte des K noch das Gutachten selbst. Ihr sei allenfalls vorzuwerfen, dass sie die Kinder nicht besucht habe. Sie habe die Umgangskontakte aber nur abgebrochen, da sie sich überfordert gefühlt habe, weil ihr das Ausländeramt Druck gemacht habe, dass sie mehr arbeiten müsse. Sie arbeite deshalb jetzt täglich von 9 – 17 Uhr‚ und zwar im C2 in N2 als Kellnerin. Teilweise – so an Wochenenden - arbeite sie allerdings auch von 17.00 – 1.00 Uhr. Die Kinder – so die Antragsgegnerin weiter - seien vollkommen altersgemäß entwickelt. Sie selbst sei in der Vergangenheit auch in der Lage gewesen, die Kinder zu erziehen. Nach dem Wohnungsbrand sei es ihr jedoch unmöglich gemacht worden, in eine neue Wohnung zu ziehen. Versuche, eine adäquate Wohnung zu nehmen, seien vom Sozialamt N2 torpediert worden; andererseits habe das Jugendamt eine derartige Unterkunft als Voraussetzung für eine Rückführung gerade gefordert. 13 Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 19.03.2008 beiden Eltern die elterliche Sorge für die Kinder Ahmed und Juwan entzogen und diese auf den SKM e.V. N2 als Vormund übertragen. Zur Begründung hat es sich im wesentlichen auf die Ausführungen der Sachverständigen gestützt und ausgeführt, dass beide Eltern durch unverschuldetes Versagen nicht – auch nicht mit öffentlichen Hilfen – in der Lage seien, der Kindeswohlgefährdung wirksam zu begegnen. Richtig sei zwar, dass bei beiden Kindern abgesehen von einem ausgeprägten Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom keine wesentlichen Auffälligkeiten in der Entwicklung festzustellen seien. Auch sei die mangelnde Abstimmung zwischen Jugendamt und Sozialamt, die zu einer Destabilisierung der psychischen Situation der Kindesmutter geführt habe, vollkommen unverständlich. Gleichwohl sei letztere aufgrund ihrer noch unreifen Persönlichkeitsentwicklung nicht ausreichend erziehungsgeeignet. Die Antragsgegnerin habe auch seit der Unterbringung der Kinder nicht ausreichend vermitteln können, dass die Bedürfnisse der Kinder für sie oberste Priorität besitzen. Sie habe vielmehr durch ihre Unzuverlässigkeit in der regelmäßigen Umsetzung der Besuchskontakte bei den Kindern für Unsicherheit und Enttäuschung gesorgt. Auch der Druck durch das Ausländeramt stelle insoweit keine Rechtfertigung für einen Kontaktabbruch von November 2007 bis zur mündlichen Verhandlung vom 25.02.2008 dar. Das Verhalten der Kindesmutter zeige, dass sie erhebliche Probleme habe, ihr eigenes Leben in den Griff zu bekommen und deshalb die Bedürfnisse der Kinder nicht ausreichend sehen und berücksichtigen könne. 14 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts und trägt vor, das Gutachten und auch die amtsgerichtliche Entscheidung seien nicht richtig, soweit sie behaupten, ihre Erziehungsfähigkeit sei in so erheblichem Maße eingeschränkt, dass die Kinder bei einer Rückkehr zu ihr einen Nachteil erleiden würden. Sie hätten zu der Zeit, als sie im K aufgenommen worden seien, keine Defizite gezeigt; diese müssten dann durch den dortigen Aufenthalt hervorgerufen worden sein, was ihr aber nicht als Versagen vorgeworfen werden könne. Soweit psychische Belastungen vorgelegen haben (Nichtabstimmung zwischen Jugend- und Sozialamt, Geburt der Kinder in noch jungen Jahren, Gewalterfahrungen in der Ehe), seien diese mittlerweile aufgehoben. Ihre psychische Situation habe sich so gefestigt, dass sie in der Lage sei, die Kinder zu erziehen. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 die angefochtene Entscheidung abzuändern, soweit ihr die elterliche Sorge für die beiden Kinder Ahmed und Juwan entzogen worden ist. 17 Das Jugendamt beantragt, 18 die Beschwerde zurückzuweisen. 19 Es verteidigt die angefochtene Entscheidung und hat ergänzend ausgeführt, dass die Kindesmutter in einem Gespräch vom 09.04.2008 mit dem Jugendamt der Stadt N2 weitere Besuchskontakte, allerdings nurmehr dreiwöchentlich, zuletzt jeweils getrennt eine Stunde mit jedem Kind, vereinbart habe. Letzteres sei erfolgt, weil die Antragsgegnerin mit beiden Kindern deutlich überfordert und nicht in der Lage gewesen sei, deren jeweiligen Bedürfnissen gerecht zu werden. Es sei lediglich ein vereinbarter Termin von der Kindesmutter nicht wahrgenommen worden. 20 Aus den der Stellungnahme des Jugendamts beigefügten Entwicklungsberichten vom 08.05.2008/13.05.2008 – insoweit wird wegen deren Einzelheiten auf Bl. 292 ff GA Bezug genommen - ergibt sich, dass Ahmed insgesamt einen zufriedenen Eindruck macht und altersgerecht entwickelt ist. Seine Frustrationstoleranz sei jedoch immer noch gering. Er habe viele offene Fragen, was sein Herkunftssystem betreffe und könne die aktuelle Situation nicht verstehen. Zu Juwan habe Ahmed immer noch eine distanzierte Beziehung und zeige kein Interesse an dessen Tun. Er suche auch nicht die Nähe zu seinem Bruder, sondern gehe in bestimmten Situationen in Konkurrenz zu diesem. Regeln und Strukturen in der Kindergartengruppe würde er immer wieder "austesten". Seit dem 23.01.2008 bekomme Ahmed einmal pro Woche eine Therapiestunde. Es sei für einen positiven Entwicklungsverlauf unbedingt erforderlich, weiter stabilisierend und fördernd auf Ahmed einzugehen. Juwan – so der ihn betreffende Entwicklungsbericht – liege deutlich unter seinem Entwicklungsstand, und zwar sowohl im grob- wie feinmotorischen, kognitiven und sprachlichen Bereich. Die pädagogische Arbeit mit Regeln und Konsequenzen sei bei ihm schwierig. Die unregelmäßigen Besuche der Mutter könne der Junge nicht nachvollziehen. Zu seinem Bruder habe Juwan keine intensive Beziehung; im Rahmen der Besuchskontakte gehe er in Konkurrenz zu Ahmed. Seit November 2007 besuche Juwan als integratives Kind den L2-Kindergarten in N3, in dem er sich positiv entwickelt habe. So könne er zunehmend mehr Regeln und Strukturen annehmen. Seit 11.04.2008 bekommt er einmal pro Woche eine Förderstunde im Rahmen der Ergotherapie. Weiter erhalte er einmal in der Woche eine therapeutische Reitstunde. Dem Entwicklungsbericht zufolge ist Juwan ein in seiner Entwicklung stark beeinträchtigtes Kind. Trotz kontinuierlicher, klar strukturierter und bedürfnisorientierter Beziehungs- und Förderungsangeboten sei kein altersentsprechender Entwicklungsstand bei Juwan erreicht worden. Auch sei eine emotionale Stabilität nicht kontinuierlich vorhanden. Es müsse daher weiter stabilisierend und fördernd auf ihn eingewirkt werden. 21 Die Verfahrenspflegerin beantragt, 22 die Beschwerde zurückzuweisen. 23 Sie hat vorgetragen, dass die Kindesmutter in den letzten Wochen telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen sei. Beide Kinder hätten auf die Besuche der Mutter freudig reagiert, Juwan sei jedoch eher zurückhaltend, Ahmed ambivalent und habe nicht so viel Nähe gesucht. Es sei von Seiten des K beabsichtigt, Juwan einem Kinderpsychologen vorzustellen, da man sich frage, ob er geistig behindert sei. Ahmed sei hingegen vom kognitiven Entwicklungsstand seinem Alter voraus, er könne lesen und schreiben. Aufgrund seines Sozialverhaltens sei er allerdings noch nicht schulreif. Er besuche derzeit die Brückenklasse (ehemaliges Vorschuljahr) der Waldorfschule. Er habe den Wunsch geäußert, wieder bei der Antragsgegnerin zu wohnen. Juwan wirke in seinem Gesamtverhalten – so die Verfahrenspflegerin – starr, in der Mimik "maskenhaft". Der letzte Besuchskontakt habe am 28.08.2008 stattgefunden. Eine Rückmeldung der Kindesmutter sei sodann nicht (mehr) erfolgt. Soweit Ahmed die Rückkehr zur Antragsgegnerin wünsche, sei der insoweit bekundete Wille im Kontext mit der Sehnsucht nach einem familiären System und Aufmerksamkeit zu werten. Der Wille sei aber unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Erziehungseignung der Mutter, der es noch nicht einmal gelinge, die dreiwöchigen Besuchskontakte zuverlässig einzuhalten, selbstschädigend. 24 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 25 Der Senat hat die Beteiligten im Termin vom 22.10.2008 ausführlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom selben Tage verwiesen. Ferner hat es die Akten 11 F 8/07 Amtsgericht – Familiengericht –Warendorf beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. 26 II. 27 Soweit die amtsgerichtliche Entscheidung die Entziehung der elterlichen Sorge des Kindesvaters betrifft, ist sie von den Verfahrensbeteiligten nicht angefochten worden, sodass es insoweit bei dessen Sorgerechtsentziehung zu verbleiben hatte; wegen der Einzelheiten wird daher auf die Ausführungen im amtsgerichtlichen Beschluss Bezug genommen. Soweit das Amtsgericht hingegen der Kindesmutter die elterliche Sorge entzogen und auf den SKM N2 e.V. als freien Träger der Jugendhilfe übertragen hat, hat die gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 1, Abs. 3 S. 2 ZPO zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Beschwerde der Kindesmutter weitestgehend Erfolg. Zwar liegen die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1666 BGB in der Person der Kindesmutter vor. Der Trennung von Mutter und Kindern kann jedoch nach Ansicht des Senats unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Maßnahmen gemäß §§ 1666 a, 1666 Abs. 3 BGB begegnet werden. 28 1. 29 Das Kindeswohl ist im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für seine Entwicklung vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Schädigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, wenngleich die zu erwartenden schädigenden Folgen nicht unmittelbar bevorstehen müssen (OLG Hamm, 8. FamS, FamRZ 2004, 1664; BayObLG, FamRZ 1996, 1031,1032). Bei der Auslegung des Begriffs des Kindeswohls kann nicht unbeachtet bleiben, dass sich aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ein Vorrang des Erziehungsrechts der Eltern ergibt, in das der Staat nur im Rahmen seines Wächteramts und – insbesondere wenn es um die Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern geht – nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingreifen darf. Vor diesem Hintergrund muss das elterliche Fehlverhalten oder Versagen – ohne dass die Eltern insoweit ein Schuldvorwurf treffen muss - gegenüber dem Kindeswohl eine gewisse Evidenz aufweisen. Dabei gehört es nicht zum staatlichen Wächteramt, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen; vielmehr gehören die Eltern und deren sozio-ökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Im Rahmen der §§ 1666, 1666 a BGB ist also stets zu beachten, dass kein Kind "Anspruch auf Idealeltern" und optimale Förderung und Erziehung hat und sich das staatliche Wächteramt auf die Abwehr von Gefahren beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.2008 – 1 BvR 2275/08 -). 30 2. 31 Vorliegend ergibt die Beachtung der dargelegten Grundsätze, dass das Kindeswohl – und zwar durch unverschuldetes Versagen der Antragsgegnerin – im Falle eines Aufenthalts von Ahmet und Juwan bei der Kindesmutter, ohne die im Tenor dieses Beschlusses angeordneten Maßnahmen zwar gefährdet wäre, eine Trennung der Kinder von der Mutter jedoch – gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (dazu nachfolgend 3.). 32 Wie sich aus den bereits im Sachverhalt zitierten Entwicklungsberichten sowie dem Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. Y, das diese vor Senat nochmals ergänzend erläutert hat, nachvollziehbar und schlüssig ergibt, ist die Kindesmutter – unverschuldet – nicht ausreichend erziehungsgeeignet. Die Mutter-Kind-Beziehung zu beiden Kindern ist durch körperliche und emotionale Vernachlässigung in der Vergangenheit und einen Mangel an altersgemäßen und entwicklungsfördernden Anregungsbedingungen bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten für beide Jungen stark beeinträchtigt worden, was zu erheblichen sozial-emotionalen Verhaltensauffälligkeiten und einer Fehlentwicklung hinsichtlich ihrer gesamten kindlichen Persönlichkeit geführt hat. Ahmed ist – das wird vor allem durch die neuerlichen Entwicklungsberichte sowie die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin bestätigt - zwar weitgehend unauffällig kognitiv, motorisch und sprachlich entwickelt, wovon sich der Senat auch im Rahmen der Anhörung des Kindes selbst überzeugen konnte. Dennoch habe – so die Ausführungen der Sachverständigen - der Kern der Störung, der ihrer Ansicht nach in der Beziehungsstörung zur primären Bezugsperson liege, auch durch den Kindergartenbesuch und durch die SPFH nicht behoben werden können. Ahmeds aggressives Verhalten sei psychopathologisch auffällig, er sei schwer lenkbar, da er sich oft aus der Interaktion verabschiede. Es handele sich insoweit um den Vorläufer einer antisozialen Persönlichkeitsstörung. Juwan – bei dem im Übrigen das gleiche Verhalten einsetze - weise im Bereich der Wahrnehmung, des Sprachverständnisses und des Sozialalltags bereits eine retardierte Entwicklung auf, die auch der Senat während der Kindesanhörung feststellen konnte. Die nach Ansicht der Sachverständigen gravierenden Beeinträchtigungen seiner sozial-emotionalen Entwicklung wiesen – so die Sachverständige weiter - darauf hin, dass die psychischen Grundbedürfnisse nach Zuwendung und entwicklungsangemessener Betreuung und Förderung nicht ausreichend befriedigt worden seien. In diesem Zusammenhang dürfte aber nach Auffassung des Senats unbedingt zu klären sein, ob bei Juwan möglicherweise eine geistige Behinderung vorliegt. Solange dies nicht diagnostisch abgeklärt ist, dürfte jedenfalls nicht sicher feststehen, dass seine Fehlentwicklung, die unzweifelhaft gegeben ist, allein bzw. in erster Linie auf das – unverschuldete – Versagen der Kindesmutter zurückführen ist. Gleichwohl dürfte aber auch dann, wenn der Senat eine geistige Behinderung bei Juwan unterstellen würde, die emotional nur unzureichende Versorgung durch die Kindesmutter – nicht zuletzt aufgrund der zwischenzeitlich immer wieder unterbrochenen Besuchskontakte –, fortbestanden haben, mit der Folge, dass beide Kinder im sozial-emotionalen Bereich (weiterhin) erheblich gefährdet sind. Die Sachverständige hat insoweit deutlich gemacht, dass die Kindesmutter nicht hinreichend in der Lage sei, sich in die Erziehungs- und Bindungssituation ihrer Kinder einzufühlen und auf ihre Bedürfnisse einzugehen. Beide Kinder ließen sich (daher) auch nur auf eine oberflächliche Kontaktaufnahme ein, was auch die Verfahrenspflegerin im Rahmen ihrer Stellungnahme verdeutlicht hat. Um die sozial-emotionalen Deprivationserfahrungen verarbeiten zu können, benötigten Ahmed und Juwan, die auch im Kontakt untereinander bindungsgestört seien, nach Ansicht der Sachverständigen ausgesprochen einfühlsame und responsive Bezugspersonen, vor allen Dingen aber Stabilität in der Beziehung zu ihnen und tragfähige Beziehungsangebote, was die Kindesmutter aufgrund ihres eingeschränkten kognitiven Reflexionsvermögens und ihrer starken Abwehr, sich mit eigenen Anteilen an der sozial-emotionalen Vernachlässigung der Kinder auseinanderzusetzen, nur eingeschränkt leisten könne, da sie selbst in starkem Maße auf Unterstützung angewiesen und in hohen Maße bedürftig sei. Vor diesem Hintergrund – so die Sachverständige weiter – sei nach wie vor ein erhebliches Gefährdungspotential beide Kinder betreffend vorhanden. Diese Einschätzung erscheint dem Senat überzeugend und wird von ihm ausdrücklich geteilt. Sie deckt sich mit dem gesamten Sach- und Streitstand, wie er sich im Verlaufe des Verfahrens gezeigt hat, sowie mit dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Beteiligten vor dem Senat. 33 3. 34 Soweit die Sachverständige allerdings meint, dass die – derzeit eingeschränkten - Ressourcen der Kindesmutter im Zusammenwirken mit geeigneten ambulanten Hilfen zur Erziehung und therapeutischen Angeboten voraussichtlich nicht ausreichten, um mittel- und langfristig in wesentlichen Bereichen eine ausreichende praktische Erziehungsfähigkeit zu entwickeln und so einer Kindeswohlgefährdung entgegen zu wirken (§§ 1666 Abs. 3, 1666 a BGB), vermag der Senat diese (prognostische) Einschätzung nicht zu teilen. 35 Zwar ist die Kindesmutter unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens, das der Senat – wie erwähnt – teilt, aus heutiger Sicht als eingeschränkt erziehungsgeeignet anzusehen. Sie hat aber jedenfalls in der Vergangenheit – in der die Hauptursachen für ihre mangelnde Erziehungseignung sämtlichst schon vorlagen, denn bereits zum damaligen Zeitpunkt war ausweislich der Berichte des Jugendamtes schon ersichtlich, dass die Kindesmutter den Kindern keine Grenzen setzen konnte und dass Verhaltensauffälligkeiten bei beiden Kindern bestanden - die vom Jugendamt installierten Unterstützungsmaßnahmen (SPFH von März 2006 bis Dezember 2006; Zustimmung zur Unterbringung der Kinder in der Diagnosegruppe des K) wahrgenommen und mit dem Jugendamt zusammengearbeitet. Die damals eingesetzte Familienkraft, Frau I2, die die Antragsgegnerin in erzieherischen Dingen unterstützen sollte, hat ihr sogar eine positive Entwicklung bescheinigt. Selbst im Scheidungsverfahren hat das Jugendamt auf Basis der Äußerungen von Frau I2 noch vorgeschlagen, der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge zu übertragen, da sie sich Hilfen zur Erziehung geholt und sich insoweit verantwortlich gezeigt habe. Wäre es nicht zu dem Wohnungsbrand gekommen, der letztlich zur Unterbringung der beiden Kinder in der Kurzzeitpflege, dem Aufenthalt der Familie im Diakonissenhaus und später der Inobhutnahme der Jungen geführt hätte, hätte eine Entziehung der elterlichen Sorge voraussichtlich nicht zur Debatte gestanden. Auch nach der Inobhutnahme der Kinder stand – so auch das Jugendamt im Rahmen der Anhörung vor dem Senat – weiterhin die Rückführung der Kinder in den mütterlichen Haushalt im Vordergrund. Zwar ist der Kindesmutter in der Folgezeit im Zusammenhang mit den Umgangskontakten durchaus nachlässiges Verhalten zu bescheinigen, das der sozio-emotionalen Beziehung zu den Kindern nicht zuträglich gewesen ist. Hieraus lässt sich nach Ansicht des Senats aber noch nicht der Schluss ziehen, die Kindesmutter sei auch mit staatlicher Hilfe nicht in der Lage, die Kinder bedürfnisgerecht zu erziehen. Zum einen ist der Kindesmutter insoweit zu konzedieren, dass sie letztlich auch durch das widersprüchliche Verhalten der Behörden in eine Zwickmühle (Beruf – Kinder – Wohnung) geraten ist, der sie aufgrund ihres Alters – sie war im Zeitpunkt der Inobhutnahme der Kinder selbst gerade erst 22 Jahre alt - und der Tatsache, dass sie sich erst seit 2002 – damals war sie gerade 17 Jahre alt - in der Bundesrepublik aufhält und angesichts der Drogenabhängigkeit und Inhaftierung des Kindesvaters völlig auf sich allein gestellt war und mangels (weiterer) familiärer Beziehungen in Deutschland noch ist, kaum entkommen konnte. Seit der Inobhutnahme der Jungen im Februar 2007 hat die Kindesmutter jedoch – wovon sich der Senat bei der Anhörung überzeugen konnte – an ihrer Persönlichkeit erheblich gearbeitet und diese gefestigt. So hat sie die deutsche Sprache erlernt und kann sich gut und fließend verständigen. Des Weiteren hat sie sich eigenständig um Wohnung und Arbeit bemüht. Sie ist vollschichtig als Kellnerin berufstätig. Zugunsten der Betreuung der Kinder hat sie sich im Termin bereit erklärt, ihre Arbeitsstelle aufzugeben, um ganztätig für die Betreuung der Kinder zur Verfügung zu stehen und auf deren Bedürfnisse besser eingehen zu können. Sie hat des Weiteren zusammen mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten bereits Gespräche wegen professioneller Hilfe für sich und die Kinder geführt. Auch die Besuchskontakte zu den Kindern, die in letzter Zeit regelmäßig von der Kindesmutter wahrgenommen worden sind, sind ausweislich der Berichte des Jugendamtes erkennbar positiv verlaufen. All dies zeigt, dass die Kindesmutter gewillt ist, den Bedürfnissen der Kinder Priorität einzuräumen und diesen Rechnung zu tragen. Da diese aufgrund ihrer Auffälligkeiten, insbesondere auch der gegenseitigen Konkurrenz, und des damit einhergehenden besonderen Förderbedarfs vor allem Stabilität, Grenzsetzung und eine sichere Beziehungsstruktur benötigen, die die Kindesmutter ihnen – jedenfalls derzeit - ohne staatliche Hilfe nicht umfassend zu geben vermag, ist, der Sachverständigen folgend, allein die Installierung von SPFH zur Unterstützung der Kindesmutter nicht ausreichend, ihren Defiziten in der Erziehungsfähigkeit zu begegnen. In diesem Zusammenhang ist aber anzumerken, dass es andererseits entgegen der Ansicht des Jugendamtes auch nicht darauf ankommt, ob die Kindesmutter in der Lage ist, die Kinder bestmöglich zu erziehen, da – wie bereits ausgeführt - die Eltern und deren sozio-ökonomisches Verhältnis grundsätzlich zum Schicksal und zum Lebensrisiko eines Kindes zählen. Es gehört daher nicht zur Ausübung des Wächteramtes des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Erziehung und Förderung des Kindes zu sorgen. Die Art der Erziehung obliegt zunächst den Eltern. Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass Kinder durch das Verhalten ihrer Eltern Nachteile erleiden (BVerfG, Beschluss vom 20.10.2008, 1 BvR 2275/08; BVerfG, FamRZ 2006, 1593; FamRZ 2008, 492). Um diese wiederum im Kindeswohlinteresse zu begrenzen, hat der Senat als weitere Maßnahmen nicht nur die Fortsetzung der im K N3 begonnenen Therapiemaßnahmen für die Kinder (Therapiestunde für Ahmed; Ergotherapie und therapeutisches Reiten für Juwan) gemäß § 1666 Abs. 3 BGB angeordnet, sondern der Antragsgegnerin zum Zwecke der Bewältigung der tiefgreifenden traumatischen Erlebnisse der Kinder im Zusammenhang mit der Gewalttätigkeit des Vaters sowie des Wohnungsbrandes auch die psychologische Aufarbeitung dieser Geschehnisse und der dadurch herrührenden emotionalen Bindungsstörung aufgegeben, wobei von hier die gleichzeitige Einbindung der Kindesmutter in den therapeutischen Prozess für zwingend erforderlich erachtet wird. Die Kindesmutter muss sich im Ergebnis darüber im klaren sein, dass sie – bis an die Grenzen ihrer eigenen Belastbarkeit – die Kinder mitsamt ihren immensen, insbesondere emotionalen Bedürfnissen, auf die jedenfalls im Schichtbetrieb des K auch aus der Sicht der Sachverständigen nicht effektiv eingegangen werden kann, wird aufnehmen müssen, um so ihre Elternverantwortung zum Wohle der Kinder auszuüben. Insoweit wird sie selbst – so auch die Sachverständige – professioneller Hilfe im Sinne einer bindungstherapeutischen Beratung bedürfen, die der Senat nachdrücklich empfiehlt, aber nicht noch gesondert angeordnet hat. Der Senat ist nach dem Eindruck, den er von der Kindesmutter im Termin gewonnen hat, davon überzeugt, dass diese die unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten angeordneten vorrangigen Hilfen im Sinne der §§ 1666 a, 1666 Abs. 3 BGB, die auch in den Augen der Sachverständigen nicht von vornherein als unzureichend angesehen werden können, um die Defizite der Kindesmutter kindeswohlverträglich auszugleichen, zuverlässig aufgreifen und umsetzen wird. 36 Die Kindesmutter ist aber abschließend deutlich darauf hinzuweisen, dass die Jungen angesichts ihrer Erlebnisse in der Vergangenheit dringend einer kontinuierlichen nachhaltigen Beziehung und Bindung zu ihr bedürfen. Insoweit sind (weitere) Experimente im maßgeblichen Interesse der Kinder, die die Kindesmutter – wie im Rahmen ihrer Anhörung deutlich erkennbar war – sehr lieben und – insbesondere Ahmed – auch unbedingt in ihren Haushalt zurückkehren wollen, auf keinen Fall hinnehmbar und müssten dann unweigerlich doch zu einer Entziehung der elterlichen Sorge auch der Kindesmutter führen. 37 4. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG, die Festsetzung des Gegenstands-werts findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.