Beschluss
6 U 136/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Futter- und Unterstellkosten während der Genesungszeit eines Pferdes sind keine Unfallfolgen, wenn sie auch bei einem gesunden Pferd angefallen wären.
• Die Unfähigkeit, ein Pferd wegen Krankheit zu nutzen, stellt regelmäßig keine vermögensrechtliche, sondern allenfalls eine immaterielle Genussschmälerung dar.
• Immaterielle Schäden sind nur nach § 253 BGB ersatzfähig; die Voraussetzungen hierfür lagen im Streitfall nicht vor.
• Die höchstrichterliche Rechtsprechung schließt im Haftpflichtrecht einen Ersatz für entgangene Gebrauchsmöglichkeiten außerhalb der vermögensrechtlichen Sphäre aus, unabhängig vom betroffenen Gut.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Futter- und Unterstellkosten wegen entgangener Nutzung eines kranken Pferdes • Futter- und Unterstellkosten während der Genesungszeit eines Pferdes sind keine Unfallfolgen, wenn sie auch bei einem gesunden Pferd angefallen wären. • Die Unfähigkeit, ein Pferd wegen Krankheit zu nutzen, stellt regelmäßig keine vermögensrechtliche, sondern allenfalls eine immaterielle Genussschmälerung dar. • Immaterielle Schäden sind nur nach § 253 BGB ersatzfähig; die Voraussetzungen hierfür lagen im Streitfall nicht vor. • Die höchstrichterliche Rechtsprechung schließt im Haftpflichtrecht einen Ersatz für entgangene Gebrauchsmöglichkeiten außerhalb der vermögensrechtlichen Sphäre aus, unabhängig vom betroffenen Gut. Die Klägerin verlangt Ersatz von Futter- und Unterstellkosten für ihr Pferd während der Genesungszeit nach einem Unfall. Behandlungskosten hatte die Haftpflichtversicherung der Beklagten bereits vorprozessual vollständig übernommen. Streitgegenstand sind daher ausschließlich die laufenden Kosten für Futter und Unterbringung in der Heilungsphase. Die Klägerin beruft sich ergänzend darauf, dass sie das Pferd unfallbedingt nicht nutzen konnte und deshalb einen Nutzungsausfall geltend mache. Die Vorinstanz wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die während der Genesungszeit angefallenen Futter- und Unterstellkosten wären auch bei einem gesunden Pferd angefallen und sind damit keine kausal-unfallbedingte Folge. • Die nachträglich vorgebrachte Begründung der Klägerin zielt auf Ersatz für entgangene Nutzungsmöglichkeiten; dies stellt jedoch keine materielle Beeinträchtigung der Lebensgrundlagen und damit keinen vermögensrechtlichen Schaden dar. • Die Einschränkung der Nutzung ist als individuelle Genussschmälerung zu qualifizieren; immaterielle Schäden sind nur nach § 253 BGB zu ersetzen, die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt. • Die höchstrichterliche Rechtsprechung im Haftpflichtrecht führt unabhängig vom betroffenen Gut (Pferd, Fahrzeug etc.) zu der Folge, dass entgangene Gebrauchsmöglichkeiten außerhalb der vermögensrechtlichen Sphäre nicht ersatzfähig sind. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Klägerin trifft die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin erhält keinen Ersatz für Futter- und Unterstellkosten während der Genesungszeit, weil diese Aufwendungen auch bei einem gesunden Pferd angefallen wären und die entgangene Nutzung lediglich eine immaterielle Genussschmälerung darstellt, die nicht unter § 253 BGB ersatzfähig ist. Maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung schränkt im Haftpflichtrecht den Ersatz entgangener Gebrauchsmöglichkeiten ein, sodass die geltend gemachte Nutzungsschmälerung nicht zu einem vermögensrechtlichen Anspruch führt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.