Beschluss
19 W 28/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegenanträge im selbständigen Beweissicherungsverfahren sind nicht unbegrenzt zulässig.
• Das Beweissicherungsverfahren dient der Klärung der zwischen den Parteien streitigen tatsächlichen Fragen und darf nicht durch Gegenanträge gesprengt werden, die nur die Verantwortlichkeit Dritter betreffen.
• Gegenanträge, die über das zwischen Antragsteller und Antragsgegner relevanten Rechtsverhältnis hinausgehen, sind unzulässig.
• Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Beschränkung von Gegenanträgen im selbstständigen Beweissicherungsverfahren • Gegenanträge im selbständigen Beweissicherungsverfahren sind nicht unbegrenzt zulässig. • Das Beweissicherungsverfahren dient der Klärung der zwischen den Parteien streitigen tatsächlichen Fragen und darf nicht durch Gegenanträge gesprengt werden, die nur die Verantwortlichkeit Dritter betreffen. • Gegenanträge, die über das zwischen Antragsteller und Antragsgegner relevanten Rechtsverhältnis hinausgehen, sind unzulässig. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Antragsgegnerin errichtete für die Antragsteller eine Doppelhaushälfte. Die Antragsteller leiteten ein selbständiges Beweissicherungsverfahren ein, um Risse im Mauerwerk, deren Ursachen und den Aufwand der Mangelbeseitigung klären zu lassen. Die Antragsgegnerin verkündete die planenden und bauleitenden Architekten und stellte Gegenanträge, mit denen sie die Ermittlung der jeweiligen Verursachungsbeiträge und eine nach Verantwortungsbereichen differenzierte Kostendarstellung begehrte. Das Landgericht wies die Gegenanträge mit der Begründung zurück, diese Fragen seien für das Verhältnis der Antragsteller zur Antragsgegnerin ohne Belang. Die Antragsgegnerin beantragte ferner die Ergänzung des Gutachtens zur Prüfung eines Planungs- und Überwachungsverschuldens der Architekten; auch dies wurde zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wurde vorgelegt und vom Senat geprüft. • Rechtsmittel und Formalia: Die sofortige Beschwerde ist statthaft und formgerecht nach §§ 567, 569 ZPO erhoben worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. • Zweck des Verfahrens: Das selbständige Beweissicherungsverfahren dient der Klärung der zwischen den Parteien streitigen tatsächlichen Fragen, um zügig eine Beilegung des Streits ohne streitiges Verfahren zu ermöglichen. • Grenzen für Gegenanträge: Gegenanträge sind nur insoweit zulässig, wie sie dem vom Antragsteller vorgegebenen Untersuchungsrahmen dienen. Gegenanträge, die der Aufklärung der Verantwortlichkeit Dritter dienen und für das Verhältnis der ursprünglichen Parteien ohne Bedeutung sind, sprengen den Rahmen und sind unzulässig. • Interessenabwägung: Auch wenn die Antworten des Sachverständigen auf bestehenden Feststellungen aufbauen könnten und zeitlich nicht verzögern würden, darf der Antragsteller nicht durch Gegenanträge die Zielrichtung der Beweiserhebung entzogen werden. • Streitverkündung und Streithelfer: Die Möglichkeit der Streitverkündung und eines Beitritts Dritter sowie deren Einbringung weiterer Gegenanträge kann den Untersuchungsumfang unkontrollierbar erweitern; dem ist entgegenzuhalten, um das Verfahren nicht zu entkernen. • Normen und Rechtsprechung: Maßgeblich sind die §§ zur ZPO über das Beweissicherungsverfahren und die Kostenentscheidung (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und OLG Nürnberg wird differenziert betrachtet; abweichende Entscheidungen sind aus konkretem Sachverhalt zu erklären, ändern aber nicht die hier vertretene Grundsätze. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen. Die Gegenanträge der Antragsgegnerin, soweit sie auf die Ermittlung von Verursachungsbeiträgen der beauftragten Architekten und damit auf die Verantwortlichkeit Dritter gerichtet waren, sind unzulässig, weil sie über den für das Verhältnis der Antragsteller zur Antragsgegnerin relevanten Untersuchungsrahmen des selbständigen Beweissicherungsverfahrens hinausgehen. Das Landgericht hat insoweit zutreffend den Zweck des Verfahrens und die Schutzrechte des Antragstellers gewahrt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 2.000,- €.