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Urteil

19 U 89/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unternehmer kann gemäß § 648a Abs.1 BGB vom Auftraggeber Sicherheit für die Vergütung verlangen, solange er bereit und in der Lage ist, das Werk mangelfrei zu erbringen. • Streit über das Vorliegen oder die Verantwortlichkeit von Mängeln hindert grundsätzlich nicht das Recht des Unternehmers auf Sicherheitsleistung; Gegenansprüche des Auftraggebers beeinflussen die Zulässigkeit des Sicherungsverlangens nur bei rechtskräftiger Aufrechnung oder Verrechnung. • Ist die gesetzte Frist zur Stellung der Sicherheit angemessen und wird sie nicht rechtzeitig erfüllt, begründet dies nach §§ 648a Abs.1, 643 S.2 BGB die Aufhebung des Vertragsverhältnisses undFolgen für Schadensersatzansprüche. • Die Formulierung eines Feststellungsurteils ist präzise zu fassen; eine Klarstellung des Tenors ist zulässig, wenn Missverständnisse über die Reichweite der Haftung vermieden werden müssen.
Entscheidungsgründe
Sicherungsverlangen nach § 648a BGB bei Streit über Schimmelbefall und Folgen der Fristverletzung • Ein Unternehmer kann gemäß § 648a Abs.1 BGB vom Auftraggeber Sicherheit für die Vergütung verlangen, solange er bereit und in der Lage ist, das Werk mangelfrei zu erbringen. • Streit über das Vorliegen oder die Verantwortlichkeit von Mängeln hindert grundsätzlich nicht das Recht des Unternehmers auf Sicherheitsleistung; Gegenansprüche des Auftraggebers beeinflussen die Zulässigkeit des Sicherungsverlangens nur bei rechtskräftiger Aufrechnung oder Verrechnung. • Ist die gesetzte Frist zur Stellung der Sicherheit angemessen und wird sie nicht rechtzeitig erfüllt, begründet dies nach §§ 648a Abs.1, 643 S.2 BGB die Aufhebung des Vertragsverhältnisses undFolgen für Schadensersatzansprüche. • Die Formulierung eines Feststellungsurteils ist präzise zu fassen; eine Klarstellung des Tenors ist zulässig, wenn Missverständnisse über die Reichweite der Haftung vermieden werden müssen. Die Parteien schlossen Bauverträge vom 24.08./27.09.2006. Während der Innenausbauarbeiten wurde Schimmelbefall festgestellt; die Parteien stritten darüber, wer für dessen Beseitigung sowie für Nachträge und Abschlagszahlungen einzustehen habe. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 01.06.2007 Sicherheit nach § 648a BGB und setzte eine Frist bis zum 11.06.2007 sowie eine Nachfrist bis zum 18.06.2007. Die Beklagten zahlten Abschlagsforderungen nur zögerlich und bestritten einzelne Rechnungspositionen; sie kündigten teilweise die Wiederaufnahme der Arbeiten an. Die Beklagten stellten die geforderten Bürgschaften nicht rechtzeitig, woraufhin die Klägerin die Verträge aufhob. Die Klägerin begehrt Feststellung und Schadensersatz wegen vertrauter Vertragsgültigkeit; die Beklagten rügen Verfahrensfehler und bestreiten die Wirksamkeit von Fristsetzung und Nachfrist. • Anwendbare Normen: § 648a BGB, § 643 BGB, §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO. • Voraussetzungen des Sicherungsverlangens nach § 648a Abs.1 BGB sind erfüllt, weil die Klägerin berechtigt war, Sicherheit wegen der noch offenen Vergütungsansprüche zu verlangen und die Ausnahmen des § 648a Abs.6 BGB nicht greifen. • Ungeschriebene Voraussetzung ist die Bereitschaft und Fähigkeit des Unternehmers zur mangelfreien Fertigstellung; diese war hier unstreitig gegeben, soweit die Klägerin zur Fertigstellung bereit und in der Lage war. • Streit über das Vorliegen von Mängeln oder über deren Verantwortlichkeit verhindert nicht das Sicherungsverlangen; Gegenansprüche des Auftraggebers wirken nur bei wirksamer Aufrechnung oder Verrechnung auf die Höhe der Sicherheit ein. • Die von der Klägerin gesetzte Frist bis zum 11.06.2007 und die Nachfrist bis zum 18.06.2007 waren unter Berücksichtigung der Umstände angemessen; die Beklagten haben die Fristen nicht substantiiert als zu kurz gerügt und die Verzögerung bei Beschaffung der Bürgschaften nicht schlüssig erklärt. • Die Verträge sind mit Ablauf der Nachfrist mangels fristgerechter Sicherheitsleistung gemäß §§ 648a Abs.1, 643 S.2 BGB aufgehoben; daraus folgt die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz für die durch das Vertrauen in die Vertragsgültigkeit entstandenen Schäden. • Der Feststellungstenor war hinsichtlich der Haftungsreichweite zu präzisieren, um den Eindruck einer gesamtschuldnerischen Haftung über beide Vertragsverhältnisse hinweg zu vermeiden; inhaltsändernd ist dies nicht, sondern dient der Klarstellung. Die Berufung der Beklagten ist insgesamt ohne Erfolg; das Landgerichtsurteil wird im Tenor nur sprachlich präzisiert. Die Bauverträge sind mit Ablauf des 18.06.2007 aufgehoben, weil die Beklagten die von der Klägerin nach § 648a BGB geforderte Sicherheit nicht fristgerecht stellten. Damit stehen der Klägerin die festgestellten Ansprüche dem Grunde nach zu; die Beklagten sind für die von der Klägerin durch das Vertrauen in die Vertragsgültigkeit erlittenen Schäden ersatzpflichtig. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.