Urteil
3 U 165/07
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1126.3U165.07.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 22.05.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 22.05.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Kläger - Erben des in der Nacht vom 04. zum 05.08.2007 verstorbenen Herrn I - nehmen den Beklagten als vormaligen urologischen Behandler des Erblassers auf Zahlung eines ererbten Schmerzensgeldes und Ersatz materieller Schäden in Anspruch. Sie haben den Rechtsstreit auf Klägerseite aufgenommen, nachdem der ursprünglich klagende Erblasser nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und Berufungseinlegung verstorben war. Der Patient I hatte sich nach einem Vorgespräch vom November 2003 bei bestehendem Sterilisierungswunsch und abgeschlossener Familienplanung in die urologische Behandlung des Beklagten begeben. Am 27.07.2004 kam es zu einer körperlichen Voruntersuchung des Patienten und einem persönlichen Aufklärungsgespräch mit dem Beklagten, zu dem dieser in seiner Karteikarte handschriftliche Vermerke machte. Ferner kam ein Perimed-Patientenaufklärungsbogen zur „Vasoresektion“ zum Einsatz, den der Patient in der Einwilligungsspalte unterzeichnete. Vorgesehen war nach den Besprechungen vom 27.07.2004, dass der Zugang zu den Samenleitern durch jeweils seitliche Skrotalschnitte erfolgen sollte. Bei der klinischen Untersuchung des Patienten stellte der Beklagte fest, dass der linke Hoden im oberen Skrotaldrittel fixiert war. Der Patient erklärte dazu, dass er sich im Kindesalter einer Hoden-OP linksseitig hatte unterziehen müssen. Der weitergehende Inhalt des Aufklärungsgespräches ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der Einzelheiten der Aufklärungsdokumentation wird auf die Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 83 ff. GA) verwiesen. Unter dem 11.08.2004 führte der Beklagte den Eingriff beim Patienten I ambulant in Vollnarkose durch. Ausweislich des OP-Berichtes vom 11.08.2004 wurden beidseits Samenleiter unter Entfernung eines jeweils 2 cm langen Teilstücks durchtrennt und – wie mit dem Patienten besprochen - auch zwei Skrotalatherome abgetragen. Der Beklagte wählte intraoperativ zur besseren Darstellung der Samenleiter einen sog. medialen Skrotalschnitt, nachdem ihm linksseitig nach primärem seitlichem Skrotalschnitt die Trennung des Samenleiters vom umgebenden Gewebe wegen vorhandener Verwachsungen nicht gelungen war. Bei den operativen Manipulationen zur Durchtrennung des linken Ductus deferens nahm der Beklagte aufgrund einer anatomischen Fehldeutung der angeschlungenen Gewebebestandteile eine ca. 2 cm lange Inzision des Schwellkörpers unter Verletzung der Penisschafthaut vor, wobei die Verletzung nach der Inzision sofort bemerkt und chirurgisch versorgt wurde. Nach Abschluss der OP informierte der Beklagte den Patienten I und dessen Ehefrau über den intraoperativen Zwischenfall der Penismitverletzung. Am Nachmittag des 11.08.2004 traten bei dem nach Hause entlassenen Patienten im linken Hodenbereich so starke Nachblutungen auf, dass der hinzu gerufene Beklagte den Patienten I ins Krankenhaus F verbrachte, wo er wegen eines Skrotalhämatoms links bis zum 20.08.2004 konservativ stationär behandelt wurde. Wegen einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Hodens erfolgte eine erneute stationäre urologische Behandlung im Krankenhaus F vom 29.09. - 10.10.2004. Dort erfolgte am 30.09.2004 die operative Exzision eines Skrotalhämatoms links sowie multipler deformierender Vernarbungen im Hoden- und Schwellkörperbereich links. Der Patient I unterzog sich in der Folgezeit bis zu seinem Tod diversen schmerz- und psychotherapeutischen Behandlungen. Vom 26.04.2007 bis zum 19.06.2007 absolvierte er im K Klinikum C unter den führenden Diagnosen „depressive Episode“ und „somatoforme Schmerzstörung seit der Sterilisations-OP“ eine Rehabilitationsmaßnahme, aus der er als voll arbeitsfähig entlassen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und erstinstanzlichen Streitstandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 22.02.2007 Bezug genommen. Das Landgericht Arnsberg hat die erstinstanzlich von dem Patienten I betriebene Klage nach Einholung eines schriftlichen urologischen Sachverständigengutachtens und dessen mündlicher Erläuterung durch Prof. Dr. Dr. X mit Urteil vom 22.05.2007 ohne persönliche Anhörung der Parteien abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt : Weder die OP-Durchführung, noch die Nachsorge durch den Beklagten seien behandlungsfehlerhaft gewesen; mit der Penisverletzung habe sich eine schicksalhafte Komplikation verwirklicht, auf die der Beklagte angemessen reagiert habe. Den Beklagten treffe auch keine Aufklärungsfehlerhaftung. Der Patient I sei über die Risiken einer normalen Vasektomie aufgeklärt worden und wobei man nach dem präoperativen Tastbefund zur Samenleitersituation auch von einer solchen habe ausgehen dürfen. Die in Reaktion auf die vorgefundenen Komplikationen intraoperativ getroffenen Maßnahmen seien nicht aufklärungspflichtig gewesen. Das gleiche gelte für die Penisschwellkörperverletzung als einer allgemeinen operativen Komplikation im Bereich des OP-Umfeldes. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom vormaligen Kläger fristgerecht eingelegte Berufung, die die Erben unter Aufnahme des Verfahrens fortführen, nachdem die Leiche des vormaligen Klägers im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu seiner Todesursache am 07.08.2007 obduziert worden ist. Ein pathologisches Gutachten der Dres. E3 pp. in E2 vom 04.01.2008 zu den Hoden- und Samenstrangpräparaten ergab den Befund eines linksseitigen Samenleiters in gleichmäßiger Weite ohne nachweisbare chirurgische Unterbrechung mit allenfalls einer kleinen narbigen Verdichtung im Weichteilgewebe des linken Samenstrangs. Eine zusätzliche chemisch-toxikologische Untersuchung von Mageninhalt, Femoralblut und Urin des Erblassers im Institut für Rechtsmedizin der Universität L wies im Blut des Verstorbenen eine Konzentration des ihm vor seinem Tode verordneten Antidepressivums Amitriptylin nach, die im toxischen Bereich lag. Nachdem den Erben durch Senatsbeschluss vom 08.09.2008 Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gewährt worden ist, machen sie unter Bezugnahme auf zwei eingeholte privatgutachterliche Stellungnahmen des Prof. Dr. C3, eine ergänzende pathologische Stellungnahme des Dr. E3 vom 24.11.2008 sowie das staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren geltend : Der Beklagte habe im Rahmen der Vasoresektion durch sein unsorgfältiges Vorgehen beim Vorluxieren und bei der Inzision die Verletzung des Penisschwellkörpers links herbeigeführt und die schwerwiegenden Nachblutungen mit ausgedehnter Hämatombildung verursacht. Der Samenleiter links sei gar nicht durchtrennt worden. Aus der Häufung ungewöhnlicher Komplikationen beim Patienten I (Penisverletzung, Nichttrennung des Samenleiters links und Nachblutungskomplikation) folge, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen sein müsse. Obwohl nach der bekannten vorangegangenen Orchidolyse bzw. -pexie im Kindesalter mit erhöhten Risiken zu rechnen und dies für die Zustimmungsentscheidung zu der nicht zwingend notwendigen OP von erheblicher Bedeutung gewesen sei, habe die am 27.07.2004 erfolgte ärztliche Aufklärung als Basis der OP-Einwilligung keinerlei Hinweise auf erhöhte Komplikationsrisiken beinhaltet. Trotz der zu erwartenden Verwachsungen im Samenstrangbereich sei die Vasoresektion vielmehr als harmloser „normaler“ Eingriff dargestellt worden; gefehlt habe ferner die Aufklärung und Einwilligung zum (verwachsungsbedingt) abweichend vom normalen Zugang gewählten medialen Skrotalschnitt. Die klagende Erbengemeinschaft behauptet, der Patient I habe eingriffs- und fehlerbedingt wegen der aufgetretenen Nachblutungsfolgen mehrfach stationär behandelt werden müssen; er habe - bedingt durch anhaltende starke Schmerzen im Genitalbereich - psychische Folgeleiden entwickelt, weshalb die stetige urologische, schmerz- und psychotherapeutische Behandlung vonnöten gewesen sei. Sein bis zu dem Eingriff aktives Sexualleben habe der Patient I aufgrund der verbliebenen Penisdeviation und einer erektilen Dysfunktion bei Dauerschmerz im Genitalbereich gänzlich aufgeben müssen, worunter er sehr gelitten habe. Letztlich sei der Patient an einer zu hohen toxischen Konzentration des ihm verordneten Antidepressivums Amitriptylin verstorben. Die Kläger begehren im Berufungsrechtszug die Zahlung eines angemessenen ererbten Schmerzensgeldes (Vorstellung 30.000 €) und - nach Maßgabe zweier Aufstellungen in der Klage- sowie Berufungsbegründungsschrift - den Ersatz behaupteter Behandlungs-, Fahrt-, Gutachter- und Nebenkosten, die dem Erblasser durch die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen i.H.v. insgesamt 6.825,94 € entstanden seien. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, 1. an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit, 2. an sie einen Betrag von 3.505,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen sowie einen weiteren Betrag von 3.320,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung der Berufungsbegründung. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Vertiefung und Erweiterung seines erstinstanzlichen Vortrags die klagabweisende Entscheidung. Hierzu trägt der Beklagte im Wesentlichen vor : Mit dem Patienten I sei im vertrauensvollen Aufklärungsgespräch erörtert worden, dass sich wegen der möglicherweise linksseitig bestehenden Samenstrangverwachsungen nach Vor-OP dort ein größerer präparatorischer Aufwand ergeben könne, die erwünschte Vasektomie jedoch gleichwohl möglich sei. Dies sei - was dem Patienten erklärt worden sei - der Grund für die Wahl der Vollnarkose gewesen, die allerdings wegen der Atheromexzision kostenmäßig mit der Krankenkasse habe abgerechnet werden können. Dem Patienten seien nicht nur die im Aufklärungsbogen festgehaltenen klassischen Komplikationen genannt worden, sondern auch das wegen möglicher Vernarbungen erhöhte Risiko von Gefäßverletzungen und Hämatombildungen. Über die konkrete schicksalhafte Komplikation der Penisverletzung durch versehentliches Mitumschlingen sei angesichts der Unvorhersehbarkeit nicht aufgeklärt worden, was auch nicht verlangt werden könne. Das Privatgutachten Prof. Dr. C2 übersehe, dass der mediale Skrotalschnitt als alternativer Zugang erst gewählt worden sei, nachdem sich der Samenleiter über den normalen Zugangsweg an der seitlichen Skrotalwurzel nicht habe darstellen lassen. Die Notwendigkeit eines zweiten Zugangsweges sei nicht vorhersehbar gewesen, weil man bei der klinischen Voruntersuchung der Samenstrang so habe tasten können, dass ärztlicherseits von einer ausreichenden Palpabilität unter Narkose und einer sicheren Trennbarkeit des Samenleiters durch operatives Geschick ausgegangen sei. Das Auftreten von Nachblutungen stelle eine nicht sicher vermeidbare klassische Komplikation dar, über die hier aufgeklärt worden sei. Das postoperative Schmerzsyndrom und die daraus folgenden psychischen Probleme seien jedenfalls nicht Folge des Eingriffs vom 11.08.2008 gewesen; psychische Auffälligkeiten des Patienten I (bis hin zu Suizidversuchen) hätten bereits seit dessen Kindheit rezidivierend bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten StA Arnsberg 382 Js 753/07 informatorisch beigezogen und den Beklagten wie die Klägerin zu 1) persönlich angehört. Der urologische Sachverständige Prof. Dr. Dr. X hat seine erstinstanzlichen Gutachten ferner schriftlich ergänzt und mündlich vor dem Senat erläutert; wegen des Ergebnisses der ergänzenden Beweisaufnahme und Parteianhörung wird auf das schriftliche Kurzgutachten des Prof. Dr. Dr. X vom 30.10.2008 (Bl. 426 ff. GA), das Protokoll des Senatstermins am 26.11.2008 (Bl. 441 ff. GA) und den dazu gefertigten Berichterstattervermerk vom 27.11.2008 (Bl. 445 ff. GA) verwiesen. II. 1. Die nach gewährter Wiedereinsetzung zulässige Berufung der Kläger, die den Rechtsstreit als Erben der erstinstanzlich unterlegenen Klagepartei gemäß § 250 ZPO zulässigerweise aufgenommen haben, hat in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern stehen weder ererbte Schmerzensgeldansprüche, noch die mit Klage und Berufungsbegründung geltend gemachten materiellen Ersatzansprüche zu. Der Beklagte haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die gesundheitlich nachteiligen Folgen, die für den Patienten I aus dem operativen Eingriff vom 11.08.2004 resultierten. Die erneute und vertiefte Befassung des Senates mit dem streitgegenständlichen Behandlungsgeschehen hat insofern auch in zweiter Instanz keine nachweislichen Behandlungsfehler des Beklagten ergeben. Der auf einem persönlichen Arzt-Patienten-Gespräch beruhenden Patienteneinwilligung zum Eingriff vom 11.08.2004 lagen auch keinerlei Aufklärungsdefizite zugrunde. 2. In seiner medizinischen Beurteilung des streitgegenständlichen Behandlungsgeschehens folgt der Senat den ausführlichen, auf einer sorgfältigen Auswertung der beigezogenen Behandlungsunterlagen beruhenden, argumentativ gut nachvollziehbaren und von hoher Sachkenntnis zeugenden Ausführungen des urologischen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X. Dieser verfügt als Direktor der Urologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums F2 sowohl über eine große praktische Erfahrung als auch über hervorragende theoretische Kenntnisse der für die medizinische Beurteilung relevanten Fachgebiete. Seine medizinischen Ausführungen waren für den Senat angesichts der konsequenten Auswertung der vorhandenen Behandlungsdokumentation nebst Obduktionsergebnissen wie der Angaben aus der persönlichen Parteianhörung uneingeschränkt nachvollziehbar. Den gerichtlichen Sachverständigen zeichnet es insbesondere aus, dass er - anders als der Privatgutachter der Kläger Prof. Dr. C3 - auf Sachverhaltsunterstellungen im Bereich der intraoperativen Geschehnisse verzichtet hat. 3. Die Behandlungsfehlervorwürfe der Berufung, die dem Beklagten ein unsorgfältiges Vorgehen beim Anschlingen des linken Samenstrangs und der daraufhin erfolgten Inzision zur Last legen, weil einem sorgfältigen Operateur habe auffallen müssen, dass er den linken Schwellkörper und die Penisschafthaut miterfasst habe, treffen nicht zu. a) Ausweislich des vom Beklagten zum Eingriff erstellten OP-Berichtes erfolgte die versehentliche Verletzung des Penis, als der Beklagte zur beabsichtigten Darstellung des gesamten linken Samenstrangs diesen anschlang, hierbei das Corpus cavernosum links mit fasste, den Penisschaft mit vorwölbte und schließlich zum Freipräparieren eine Inzision setzte, die unbeabsichtigt die mit angeschlungenen Penisbestandteile eröffnete. In seiner vorprozessualen Stellungnahme gegenüber dem Haftpflichtversicherer vom 07.09.2004, deren Ausführungen die Berufung zum Gegenstand ihrer Behandlungsfehlerrügen macht, hatte der Beklagte ergänzend erläutert, dass beim Vorluxieren des linken Samenstrangs versehentlich der Penis ohne größeren Widerstand mit vorluxiert worden sei. Der so vorgewölbte linke Schwellkörper sei auf dem Instrument angespannt, als verhärtete Vernarbung nach Vor-OP gedeutet und auf ca. 2 cm Länge inzisiert worden, was zur Eröffnung der umgestülpten Penisschafthaut und des Corpus cavernosum geführt habe. Diese Darstellung hat der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat bestätigt. Er habe nach dem medialen Skrotalschnitt den Samenleiter (der von einer gewissen festen Konsistenz sei) anschlingen und vorluxieren wollen, dabei jedoch nicht bemerkt, dass er – wie man im Nachhinein wisse – auch die Umschlagsfalte der Penischafthaut mit vorluxierte, was erstaunlich leicht gegangen sei. Wegen ihres morphologischen Erscheinungsbildes habe er die auf dem Instrument liegende umgestülpte Penisschafthaut als vermeintlichen Ductusbestandteil und den damit verwachsenen Schwellkörperanteil als eine aufgrund der Vor-OP vorhandene verhärtete Vernarbung gedeutet. Aufgrund dieser intraoperativen Fehldeutung sei es als Maßnahme der weiteren Präparation zur Längsinzision - und damit ungewollt zur Eröffnung von umgestülpter Penisschafthaut und Corpus cavernosum.- gekommen. Ausgehend von diesem OP-Verlauf vermag der Senat unter umfassender Würdigung aller vor und während des Prozesses abgegebenen sachverständigen Bewertungen keinen ärztlichen Sorgfaltspflichtverstoß und damit keinen Behandlungsfehler festzustellen. b) Prof. Dr. Dr. X hatte bereits in seinen erstinstanzlichen Gutachten dem dargestellten operativen Vorgehen keinen Hinweis auf einen ärztlichen Kunstfehler entnehmen können, weil es sich um eine durch den Operateur nicht sicher vermeidbare Verletzung von dem Operationsfeld unmittelbar benachbarten Strukturen handele. Auch in der Berufungsinstanz hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. X zur Frage der unstreitig versehentlich erfolgten Miterfassung von Schwellkörper und Penisschafthaut links ausgeführt, die Verletzung des Penis sei unter Berücksichtigung der Voroperationen eine mögliche schicksalhafte Komplikation gewesen. Aus den vorliegenden OP-Schilderungen lasse sich kein Anhalt für ein unsorgfältiges fehlerhaftes ärztliches Vorgehen gewinnen; es lasse sich nicht medizinisch gesichert sagen, dass so etwas nur bei einem unsorgfältigen präparatorischen Vorgehen passieren könne. Insbesondere habe das Mitanschlingen des Schwellkörpers und dessen Aufliegen auf dem Instrument vor der Inzision nicht wegen der Größenverhältnisse auffallen müssen, weil über die umgeschlagene Schafthautfalte nur ein Teil des Schwellkörpers miterfasst worden und die Fehldeutung als vermeintliches Narbengewebe, von dem es den Samenstrang frei zu präparieren gelte, plausibel sei. Dieser nachvollziehbaren Sachverständigenbeurteilung - die durch die nachfolgend erörterten Gesichtspunkte gestützt wird - schließt sich der Senat an. c) Die Einschätzung Prof. Dr. Dr. Xs, dass es sich nicht um ein nachweislich fehlerhaftes Präparationsvorgehen des Beklagten handelte, findet in den Ausführungen der von der Ärztekammer eingeholten Kommissionsgutachten Bestätigung. So hatte bereits PD Dr. U gegenüber der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen ausgeführt, es lasse sich durch die narbige Verlagerung des Skrotalinhaltes an den Schwellkörper heran und das dadurch bedingte Verwischen der normalen anatomischen Grenzen erklären, dass es zu der beschriebenen Komplikation gekommen sei; die Verletzung könne deshalb nicht dem Operateur angelastet werden. Der weitere Kommissionsgutachter PD Dr. N hatte ebenfalls dargelegt, dass es bedingt durch eine stattgehabte Voroperation im 9. Lebensjahr des Patienten zu einer nicht mehr anatomiegerechten Verlagerung des linken Samenstrangs gekommen sei, so dass hier intraoperative Schwierigkeiten bestanden. Diese seien nicht dem Operateur anzulasten, sondern als schicksalhaft anzusehen; eine typische Samenstrangfreilegung sei nicht durchführbar gewesen, so dass nicht frühzeitig genug erkannt worden sei, dass der Samenstrang dem Schwellkörpergewebe anliege. Der PD Dr. N verneinte bzgl. der nicht beabsichtigten Penisinzision in seinem Resümee des operativen Vorgehens ebenso wie der Erstgutachter klar einen ärztlichen Kunstfehler. d) Schließlich hatte auch der Privatgutachter der Kläger Prof. Dr. C3 zunächst mit denselben Erwägungen, wie die vorgenannten Mediziner, einen Behandlungsfehlervorwurf verneint. In seinem Erstgutachten vom 27.08.2007 hatte er hierzu plausibel ausgeführt : Ausgehend von den veränderten und erschwerten (morphologischen) Bedingungen bei der linksseitigen OP seien Komplikationen denkbar und müssten - sorgfältige OP-Technik vorausgesetzt - hingenommen werden. Unter Berücksichtigung der morphologischen Veränderungen im Bereich des linken Hodens und Samenstrangs seien deshalb die ungewöhnlichen Verletzungen vom Nachbargewebe (Penis) nicht als fehlerhaft anzusehen. Soweit die letzte privatgutachterliche Stellungnahme desselben Privatsachverständigen vom 23.09.2008 nun doch wegen einer ungewöhnlichen Häufung von Komplikationen mit Peniseröffnung einen Behandlungsfehler bejaht, überzeugt dies nicht. Es ist bereits nicht ersichtlich und bleibt ohne Erklärung, weshalb die im ersten Privatgutachten als Argument gegen einen feststellbaren Sorgfaltspflichtverstoß angeführten erschwerten morphologischen Bedingungen auf der linken Seite als denkbare Ursache der eingetretenen Komplikation nun nicht mehr in der Bewertung des ärztlichen Vorgehens Berücksichtigung finden sollen, obschon dem Privatgutachter bei Erstattung seiner ergänzenden Stellungnahme zur Penisverletzung keine neuen Erkenntnisgrundlagen vorlagen. Darüber hinaus ist es für den Senat nicht plausibel, dass Prof. Dr. C3 ohne Herausarbeitung eines konkreten Ansatzes für ein unfachgerechtes ärztliches Vorgehen i n einer unscharfen Gesamtschau drei Komplikationen anführt, die er wegen ihres ungewöhnlichen Zusammentreffens als Beleg eines fehlerhaften Gesamteingriffs deutet. Der Privatgutachter bleibt insofern die Darlegung schuldig, weshalb das Zusammentreffen von drei jeweils durch ärztliche Sorgfalt nicht sicher vermeidbaren Eingriffsfolgen (Penisverletzung, Nachblutung, Nichtunterbrechnung des linken Samenleiters) einen ärztlichen Sorgfaltsverstoß belegen sollte. Es entspricht insofern gefestigter Rechtsprechung (vgl. etwa : Senatsbeschluss v. 26.11.2007 - 3 U 174/07: MedR 2008, 508), dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach eine seltene Komplikation auf einen ärztlichen Behandlungsfehler zurückgeht. Denn die Verschiedenartigkeit der Abläufe im menschlichen Organismus und dessen oft unvorhersehbare Reaktionen ermöglichen in aller Regel keinen Rückschluss auf einen Behandlungsfehler (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rdnr. 495 ff.). Schließlich unterstellt Prof. Dr. C3 in seiner zweiten Stellungnahme bei der Schlussfolgerung eines fehlerhaften Gesamteingriffs unzutreffend , dass die Unterbindung des linken Samenleiters nicht gelang und die Blutstillung intraoperativ unzureichend war. Letzteres wiederspricht bereits der Dokumentation des Beklagten, wonach intraoperativ nach nochmaliger Kontrolle der Bluttrockenheit der Wundverschluss erfolgte, bei OP-Ende ausdrücklich keine Schwellung und kein Hämatom festgestellt wurde und die Inspektion des Genitalbefundes um 11 Uhr dasselbe Ergebnis erbrachte. Dass der Beklagte schließlich - wie Prof. Dr. C3 anhand der Pathologiebefunde unterstellt - fehlerhaft versäumt haben soll, linksseitig den Samenleiter überhaupt zu durchtrennen, steht ebenfalls nicht fest und ist überdies für die mit dem vorliegenden Prozess geltend gemachten Schadensfolgen auch ohne Belang. Nach den Pathologieberichten des Dr. E3 war nach Untersuchung des dort eingereichten Hodenpräparates der linken Seite bei dem untersuchten 8 cm langen Samenstrang lediglich kein Zustand nach erfolgreicher Lumenunterbrechung nachweisbar , es fehlten eindeutige Zeichen einer früheren Durchtrennung. Dies bedeutet - wie der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. Dr. X im Senatstermin bestätigt hat - jedoch nicht zwingend, dass dem Beklagten am 11.08.2004 die Durchtrennung des linken Samenleiters misslungen war. Für ein erfolgreiches Heraustrennen auf beiden Seiten spreche der bei den Behandlungsunterlagen befindliche histologische Bericht Dr. O vom 16.08.2004, wonach Anteile des Ductus deferens beidseits mit vollständig erfassten Lumenquerschnitten reseziert worden seien. Letztlich lasse - so der Prof. Dr. Dr. X überzeugend - die beim Tode des Patienten linksseitig anhand des untersuchten Samenstranganteils nicht nachweisbare Ductus-Unterbrechung durchaus Raum für Spekulationen, wie es zu einem solchen Befund kommen könne. So sei neben der Möglichkeit von Rekanalisationen auch denkbar, dass der von der Unterbindung betroffene Teil des Samenleiters links gar nicht zur pathologischen Untersuchung übergeben worden sei. Abgesehen von der fehlenden Kausalität eines etwaigen Durchtrennungsmankos für die streitgegenständlichen Schäden vermag der Senat aus dem angeführten Befund (einer drei Jahre nach dem Eingriff nicht nachweisbaren Samenleiterunterbrechung links) nach alledem nicht auf einen Behandlungsfehler zu schließen. Selbst in Fällen eines nach einer Vasoresektion noch funktionstüchtigen Samenleiters spricht nach gefestigter Rechtsprechung zudem kein Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, weil es angesichts der verschiedenen Möglichkeiten der Rekanalisation wie auch der anlagebedingten Fehl- und Mehrfachbildung von Samenleitern keine entsprechenden medizinischen Erfahrungsgrundsätze gibt (OLG Köln, AHRS 6410/132; OLG Düsseldorf, AHRS 2680/115). 4. Der Patient I ist - woran nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme und Parteianhörung kein vernünftiger Zweifel besteht - im Rahmen eines persönlichen Arzt-Patienten-Gespräches am 27.07.2004 von dem Beklagten über den bevorstehenden Eingriff und die damit in seinem konkreten Fall verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Diese (eine selbstbestimmte Patientenentscheidung ermöglichende) Aufklärung war Grundlage seiner schriftlich erteilten OP-Einwilligung, die das ärztliche Vorgehen im Rahmen der Vasektomie vom 11.08.2004 rechtfertigte und eine Haftung des Beklagten für deren Folgen ausschließt. a) Es ist unstreitig, dass der Beklagte den Patienten I unter Verwendung des später von beiden unterzeichneten Perimed-Patientenaufklärungsbogens „Urologie - Vasoresektion“ über den Ablauf einer Vasektomie mit seitlichen Hautschnitten am Hodensack in einem persönlichen Gespräch aufgeklärt hat. Unstreitig dauerte dieses Gespräch mindestens 8 Minuten, nach der (durch handschriftlichen Karteikarteneintrag gestützten) glaubhaften persönlichen Darstellung des Beklagten sogar 15 Minuten, weil sich eine „aufklärungsintensive Gesprächssituation“ ergeben habe. Unstreitig ist im Rahmen dieses Gespräches auch die Frage nach etwaigen Auswirkungen der im Kindesalter stattgehabten Vor-OP am linken Hoden erörtert worden - wobei der Beklagte - medizinisch zutreffend - eine Kontraindikation zur Vasoresektion gegenüber dem Patienten verneint hat. b) Soweit dem Patienten I im Aufklärungsgespräch der (später ergänzend zum Einsatz gekommene) mediale Skrotalschnitt unstreitig nicht als alternativer OP-Zugang dargestellt, sondern lediglich die Setzung zweier seitlicher Skrotalschnitte erläutert wurde, folgt daraus mit Blick auf die dem Arzt obliegende Selbstbestimmungsaufklärung kein Mangel. Der Senat geht auf der Grundlage der entsprechenden medizinischen Bekundungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X zu den dokumentierten und von dem Beklagten im Senatstermin glaubhaft geschilderten Gesprächsinhalten vom 27.07.2004 davon aus, dass dem Patienten I die Art des Eingriffs im Sinne einer Verlaufsaufklärung aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht des Operateurs zutreffend dargestellt worden ist, ohne dass dabei die Möglichkeit eines ergänzenden medialen Skrotalschnitts erläutert werden musste. Der Beklagte hat vor dem Senat plausibel geschildert, dass er dem Patienten I - wie es seiner Praxisübung entspreche - unter Verwendung des Perimed-Aufklärungsbogens die operative Vorgehensweise dargestellt habe. Dies ist angesichts der im unterzeichneten Bogen erfolgten handschriftlichen Einzeichnungen zu den vorgedruckten Bilddarstellungen nachvollziehbar. Der Beklagte hat zugestanden, nicht über den Umstieg auf einen medialen Skrotalschnitt gesprochen zu haben, weil er angesichts seines präoperativen Tastbefundes zum Samenleiter damit gerechnet habe, unter Vollnarkose über den normalen seitlichen Zugang den Samenleiter aus dem Verwachsungsbereich des Samenstrangs lösen zu können. Wie die Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen vor dem Senat ergeben haben, ist dem Patienten mit dieser auf die Perimed-Information gestützten Aufklärung vom 27.07.2008 die geplante Vasektomie nach Art und Schwere korrekt dargestellt worden. Der Sachverständige hat in einer überzeugenden differenzierten Betrachtung erläutert, dass kein Anlass zur Information über einen (möglichen) medialen Skrotalschnitt bestanden habe, wenn man beim präoperativen Palpationsbefund den Ductus habe tasten können und deshalb damit rechnen dürfen, ihn beim seitlichen Skrotalschnitt auffinden und von den übrigen Samenstranggebilden trennen zu können. Nur bei präoperativ nicht tastbarem Samenleiter bestehe Unsicherheit, wo man ihn auffinden werde, so dass der Patient dann über die Option des medialen Skrotalschnitts zum Aufsuchen des Ductus informiert werden müsse. Hier habe sich die Notwendigkeit einer Modifikation des Zugangs zur Fortsetzung der Vasektomie nach dem OP-Bericht erst intraoperativ ergeben und sei wegen der präoperativen Tastbarkeit des Ductus auch nicht vorher abzusehen gewesen. Diese Einschätzung entspricht den mündlichen Gutachtenerläuterungen vor der Kammer am 22.05.2007, wo Prof. Dr. Dr. X nach Auswertung der beigezogenen Dokumentation bereits darlegte, dass der Beklagte nach seinem präoperativen Tastbefund hier offenbar davon ausgegangen sei, den Samenleiter trotz vorhandener Verwachsungen unproblematisch auffinden zu können. Dass diese Annahme des Sachverständigen zutrifft, hat der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat glaubhaft bestätigt. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, aus der Dokumentation des Beklagten ergebe sich Gegenteiliges, nämlich dass der Beklagte schon präoperativ den linken Ductus deferens nicht eindeutig genug habe ertasten können. Tatsächlich beschreibt jedoch der OP-Bericht des Beklagten, dass dieser nach Beginn des Eingriffs durch Desinfektion zunächst den linken Samenstrang aufsuchte, wozu - unstreitig - eine seitliche Inzision am linken Hodensack erfolgte; erst danach findet sich im OP-Bericht die Feststellung, dass der Ductus deferens nicht eindeutig von den restlichen Samenstranggebilden habe getrennt werden können und deshalb der Entschluss zur Anlage eines medialen Skrotalschnitts gefasst worden sei. Auch der entsprechende handschriftliche Karteikarteneintrag des Beklagten befindet sich in dem Abschnitt, der stichwortartig den OP-Verlauf wiedergibt. In gleicher Weise hatte der Beklagte vorprozessual durch Versicherungsberichtsschreiben vom 07.09.2004 dargestellt, dass sich die unzureichende Trennbarkeit des Samenleiters erst intraoperativ ergeben habe. Hieran besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, so dass es für den Beklagten medizinisch nicht vorhersehbar war, zur Verschaffung besserer Präparationsmöglichkeiten auf einen medialen Skrotalschnitt umsteigen zu müssen. In dieser Situation bedurfte es zur Gewährleistung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten I in rechtlicher Hinsicht keiner Vorab-Aufklärung über die Möglichkeit eines zugangserweiternden medialen Skrotalschnitts. Die im vertraulichen Arzt-Patientengespräch erfolgten mündlichen Erläuterungen reichten aus, um dem Patienten I als medizinischem Laien zu vermitteln, was bei der OP geschehen sollte. Der Patient hat nach gefestigter Rechtsprechung nur einen Anspruch darauf, im Großen und Ganzen über die Natur des Eingriffs aufgeklärt zu werden, wobei die Wahl der Behandlungsmethode grundsätzlich Sache des Arztes ist (BGH, NJW 1988, 1514 m.w.N.; NJW 1992, 754 ff.). Diese Aufklärung ist dem Patienten I vorliegend zuteil geworden. c) Der Eingriff vom 11.08.2004 ist schließlich nicht deshalb rechtswidrig, weil die zuvor erteilte OP-Einwilligung nicht ausdrücklich die Vorgehensweise mittels medialen Skrotalschnittes erfasste. Zu Recht hat das Landgericht insofern angenommen, dass der Beklagte intraoperativ davon ausgehen durfte, das der Patient I einer Fortsetzung des erwünschten Vasoresektionseingriffs über die Zugangsvariante des medialen Skrotalschnitts zum OP-Gebiet, zugestimmt haben würde, wenn die Notwendigkeit dieser Schnittführung zur Umsetzung des Sterilisierungswunsches vorher ersichtlich gewesen wäre. Der Arzt darf den Patienten ohne dessen Einwilligung (weiter) behandeln, wenn sich das Aufklärungsbedürfnis erst intraoperativ herausstellt und er annehmen darf, dass der Betroffene bei entsprechender Aufklärung eingewilligt haben würde; dabei darf sich der Arzt am Bild eines verständigen Patienten orientieren. Ausgehen kann er von der mutmaßlichen Einwilligung des Patienten (neben den hier nicht gegebenen Fällen vitaler oder absoluter Indikation) insbesondere bei einer nur belanglosen Erweiterung der Operation (OLG Hamm, OLGR 2002, 309 ff. m.w.N. zur Rspr.; Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - 3 U 260/05) Bei dem aufgrund der intraoperativen Befundlage zur Verwachsungssituation links erforderlich gewordenen Umstieg auf den medialen Skrotalschnitt anstelle zweier seitlicher Skrotalschnitte handelte es sich (vom Standpunkt eines verständigen Patienten aus betrachtet) um eine belanglose Zugangserweiterung , die keine OP-Unterbrechung zur Einholung einer erweiterten Patientenzustimmung erforderlich machte. Prof. Dr. Dr. X hat insofern bereits erstinstanzlich erläutert, dass die OP aus seiner ärztlichen Sicht angesichts der beim seitlichen Skrotalschnitt vorgefundenen Verwachsungssituation nicht habe abgebrochen werden müssen, sondern es richtig war, sie mittels des medialen Skrotalschnittes fortzuführen. Mit dem medialen Zugang habe der Beklagte eine Zugangsalternative zu den seitlichen Schnittführungen gewählt, die - wie diese - die Operation zur Trennung der Samenleiter im Allgemeinen gelingen lasse. Gegenüber den beiden genannten Schnittführungen sei der Leistenschnitt als dritte Zugangsvariante der für den Patienten belastendere und unter Umständen unangenehmere Eingriff. Keiner der mit der Sache befassten medizinischen Sachverständigen hat schließlich der medialen Schnittführung als solcher zusätzliche oder erhöhte Risiken gegenüber dem beidseitigen Inzisionsvorgehen beigemessen. Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte von einer mutmaßlichen Patientenzustimmung des Herrn I zur - verständigerweise betrachtet - belanglosen intraoperativen Zugangserweiterung im medialen Skrotalbereich ausgehen; denn dieser Umstieg diente - wie Prof. Dr. Dr. X im Senatstermin bestätigt hat - aus Sicht des Operateurs - der fachgerechten und erfolgversprechenden Umsetzung des Patientenwunsches nach Durchführung der Vasoresektion, für den die Frage der OP—technischen medialen Zugangsvariante zur aufgeklärten seitlichen Schnittführung medizinisch belanglos erscheinen durfte. d) Auch die dem Patienten I erteilte Risikoaufklärung vor dem Eingriff vom 11.08.2008 ist nicht zu beanstanden. aa) Nach dem Ergebnis der vor dem Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der vormalige Kläger sowohl über das Nachblutungs- und Hämatomrisiko, als auch über die aus der Vor-OP des linken Hodens resultierenden Risikolasten für die beabsichtigte Vasektomie zutreffend aufgeklärt worden ist. Der zum Inhalt des geführten Vier-Augen-Gespräches am 27.07.2004 persönlich angehörte Beklagte, hat dem Senat glaubhaft geschildert, dass er dem Patienten I dargestellt habe, dass das operative Vorgehen auf der linken Seite bei ihm schwieriger werde, weil der Zugang zum Samenleiter nach der stattgehabten Vor-OP im Kindesalter aufwändiger präpariert werden müsse als rechts. Er werde den Eingriff deshalb nicht ohne Vollnarkose machen. Die Risiken des geplanten Eingriffs habe er im Übrigen entsprechend dem verwendeten Perimed-Bogen erläutert, wobei auch gesagt worden sei, dass es zu Komplikationen in Form von Blutungen und Blutergussbildungen kommen könne. Der vom Beklagten verwendete und durch den Patienten I als gelesen und verstanden unterzeichnete Aufklärungsbogen nennt unter den „Risiken des Vasoresektion“ neben Infektionen, Nebenhodenentzündungen, Granulomen, verschiedenen allergischen Reaktionen auch Blutergüsse, Schwellungen und Entzündungen, die manchmal andauernde Schmerzen und Narben zur Folge haben könnten. Unter den „Verhaltenshinweisen nach Vasoresektion“ ist – hervorgehoben durch Fettdruck - vermerkt, dass postoperativ u.a. Blutungen auftreten könnten, bei denen unverzüglich der Arzt zu verständigen sei. Der Senat hat nach dem persönlichen Eindruck von dem Beklagten im Verhandlungstermin am 26.11.2008 keinen Zweifel, dass dieser mit den vorstehend wiedergegebenen Aufklärungsinhalten die dem Patienten I mitgeteilten Informationen korrekt wiedergegeben hat. Es ist plausibel, dass der Beklagte an die fragliche Gesprächssituation ungeachtet des Zeitablaufes noch gute Erinnerungen hatte, weil sie - wie durch den Zeitdauerhinweis in den Behandlungsunterlagen dokumentiert - besonders aufklärungsintensiv und von persönlichen Motivschilderungen des Patienten geprägt war; im Übrigen liegt auf der Hand, dass der Beklagte durch die besonders tragischen Komplikationsgeschehnisse etwa 2 Wochen nach dem Aufklärungsgespräch wiederholt Veranlassung hatte, sich mit den Gesprächsablauf intensiv rückblickend zu befassen. Dass die Behandlungsdokumentation des Beklagten die im Senatstermin geschilderten Hinweise auf den zu erwartenden erhöhten Präparationsaufwand links nicht enthält und der Aufklärungsbogen die Orchidolyse als Vor-OP nicht erwähnt, erschüttert die auf der persönlichen Parteianhörung des Beklagten beruhende Überzeugung des Senates nicht. Der Beklagte hat insofern plausibel gemacht, dass er wegen der Vielzahl von Patientenkontakten sich eher diesen, als der schriftlichen Fixierung von Gesprächsinhalten zuzuwenden pflege und angesichts des bestehenden Vertrauensverhältnisses zu seinem Patienten nicht damit gerechnet habe, sich anhand zusätzlicher Eintragungen auf dem Perimed-Bogens zum Aufklärungsgespräch rechtfertigen zu müssen. Nicht zuletzt, dass der Beklagte zugestand, weder den medialen Skrotalschnitt noch die Gefahr einer Penisverletzung angesprochen zu haben, macht ihn für den Senat glaubwürdig.- Dass der vormalige Kläger sich an die ihm genannten Risikohinweise nicht mehr vollständig erinnert haben und sie seiner Ehefrau womöglich nur unvollständig wiedergegeben haben mag, erschüttert die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten aus seiner persönlichen Anhörung nicht. Es entspricht der Erfahrung des erkennenden Fachsenates für Arzthaftungssachen, dass eine gewisse Patientenneigung dahin besteht, mitgeteilte Risiken in der - meist berechtigten - Erwartung ihres Ausbleibens mit der zustimmenden Entscheidung für einen operativen Eingriff zu verdrängen und den erhofften Erfolg der ärztlichen Maßnahme stärker in den Fokus zu nehmen, als die damit verbundenen Risiken. Der Senat hat nach der ergänzenden mündlichen Befassung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X im Senatstermin schließlich keine Bedenken, dass dem Patienten I das Risikospektrum der Vasektomie unter Berücksichtigung seiner konkreten Vorbelastungen durch den linksseitig fixierten Hoden mit evtl. Verwachsungen medizinisch zutreffend wiedergegeben wurde. Es war insoweit ausreichend, den Patienten darauf hinzuweisen, dass das ärztliche Vorgehen auf der linken Seite aufwändiger und schwieriger werde. Dies genügte, ihm eine laienhafte Vorstellung davon zu vermitteln, dass linksseitig eine komplikationsträchtigere Situation vorlag, als auf der von der Vor-OP nicht betroffenen Gegenseite. Eines Hinweises auf erhöhte (Nach-)Blutungsgefahren mit konsekutiver Hämatombildung bedurfte es nicht, weil - so der Sachverständige im Senatstermin plausibel - in der vorausschauenden OP-Betrachtung keine diesbezügliche Risikoerhöhung bestand. Die Freipräparation von vernarbtem Gewebe ziehe keine zusätzlichen Blutungsgefahren nach sich. bb) Soweit der Beklagte unstreitig über das (realisierte) Risiko der Penisverletzung nicht aufgeklärt hat, wird dies - ausweislich des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 24.11.2008 und der entsprechenden Bestätigung im Senatstermin - namens der Kläger nicht (mehr) beanstandet. Der Beklagte haftet insofern auch nicht unter dem Aspekt der sog. Grundaufklärung bei nicht aufklärungspflichtigen verwirklichten Eingriffsrisiken (vgl. : BGH, NJW 1991, 2346 ff.). Mit der bedauerlicherweise intraoperativ eingetreten Schwellkörper- und Schafthautverletzung hat sich nach der (auf Sichtung von Fachliteratur gestützten) Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen keine im Rahmen einer Vasoresektion bekannte und beschriebene Komplikation verwirklicht . Weil die Penisverletzung den insofern gebilligten Sachverständigenausführungen zufolge (auch unter Berücksichtigung evtl. Verwachsungsbelastungen aufgrund stattgehabter Voroperationen) kein eingriffsspezifisches Risiko der Vasektomie darstellte, bestand nach der Rechtsprechung insofern bezüglich der (höchst selten vorkommenden) Penisverletzung keine ärztliche Risikohinweispflicht gegenüber dem Patienten (vgl. zum Aufklärungsbedarf bei seltenen, aber die Lebensführung ggfls. besonders belastenden Risiken : BGH, VersR 2000, 725, 726; OLG Hamm, Urteil vom 05.02.2007 - 3 U 155/06; OLG Köln, Urteil vom 25.04.2007 - 5 U 180/05;; OLG Köln, Urteil vom 13.03.2002 - 5 U 70/00). Soweit nach gefestigter Rechtsprechung zum Schutzes der Entscheidungsfreiheit des Patienten eine Aufklärungshaftung des Arztes auch bei verwirklichten nicht aufklärungspflichtigen Risiken besteht, wenn es an der sog. Grundaufklärung fehlt (BGH, NJW 1991, 2326 ff.), haftet der Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. X hat gegenüber dem Senat bestätigt, dass dem Patienten I mit den vom Beklagten glaubhaft bekundeten Aufklärungsinhalten (vgl. oben unter 4 d) aa)) ein zutreffendes Bild von der Schwere des Eingriffs und der Art der mit der Vasektomie verbundenen Belastungen vermittelt worden ist, wobei ihm auch die schwersten möglicherweise in Betracht kommenden Risiken genannt wurden. 5. Die Berufung der Kläger war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 I ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Zif. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten eine Entscheidung des Revisionsgerichts.