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Beschluss

10 W 2/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein offensichtlicher Rechenfehler im Tenor eines gerichtlichen Beschlusses kann nach § 319 ZPO analog berichtigt werden. • Bei der Ermittlung des Degressionsabschlags nach § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO ist der Abschlag von 25 % vom nach Abzügen verbleibenden Nettoerlös zu bilden, nicht von den Bruttoeinnahmen. • Korrekte Berechnungen können zu einer Erhöhung des Nachabfindungsanspruchs führen und sind im Tenor entsprechend zu berichtigen.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Tenors wegen Rechenfehlers bei Nachabfindungsberechnung • Ein offensichtlicher Rechenfehler im Tenor eines gerichtlichen Beschlusses kann nach § 319 ZPO analog berichtigt werden. • Bei der Ermittlung des Degressionsabschlags nach § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO ist der Abschlag von 25 % vom nach Abzügen verbleibenden Nettoerlös zu bilden, nicht von den Bruttoeinnahmen. • Korrekte Berechnungen können zu einer Erhöhung des Nachabfindungsanspruchs führen und sind im Tenor entsprechend zu berichtigen. Die Antragstellerin macht Nachabfindungsansprüche aus der Verpachtung von Ackerflächen zur Nutzung als Golfplatz für die Jahre 1994/95 bis 2004 geltend. In einem Senatsbeschluss vom 27.11.2008 wurden für die Jahre 2001 bis 2004 Berechnungen der Nachabfindungsansprüche vorgenommen. Bei der Festsetzung des Degressionsabschlags wurde irrtümlich 25 % der Bruttoeinnahmen abgezogen statt 25 % des nach Abzügen verbleibenden Nettoerlöses. Dadurch waren die in den Jahren berechneten Nachabfindungsansprüche zu niedrig. Der Senat stellte die offensichtliche Unrichtigkeit im Rechenwerk fest und berichtigt den Tenor entsprechend, sodass sich die Gesamtforderung der Antragstellerin erhöht. • Rechtsgrundlage der Berichtigung: Analoge Anwendung des § 319 ZPO für offensichtliche Unrichtigkeiten im Beschluss. • Materiellrechtliche Regelung: Maßgeblich ist § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO für die Bildung des Degressionsabschlags bei Nachabfindungsberechnungen. • Fehlerfeststellung: In den ursprünglichen Tabellen wurde der Degressionsabschlag fälschlich von den Bruttoeinnahmen berechnet, obwohl er von den nach Abzügen verbleibenden Nettoeinnahmen zu bilden ist. • Rechenkorrektur: Nach korrekter Abzugskette (Abzüge von Vateranteil, Vorkosten, Kläranlage, Hofübertragung, Verwaltung, Altenteil und Altschulden) ist der Degressionsabschlag von 25 % vom verbleibenden Nettoerlös zu berechnen; hieraus ergeben sich die berichtigen Jahressummen für 2001–2004. • Folge der Korrektur: Die Differenz zu den früheren Berechnungen beträgt 5.358,49 €, sodass der Gesamtanspruch der Antragstellerin von 89.966,51 € auf 93.764,01 € steigt. Der Senatsbeschluss vom 27.11.2008 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit berichtigt. Der Antragsgegner wird zur Zahlung von insgesamt 93.764,01 € an die Antragstellerin verurteilt; die Zinsen sind für Teilbeträge in den angegebenen Zeiträumen zu berechnen. Die Korrektur beruht auf der richtigen Anwendung des Degressionsabschlags gemäß § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO, wonach 25 % vom nach Abzügen verbleibenden Nettoerlös zu nehmen sind. Durch die Berichtigung erhöht sich der Nachabfindungsanspruch gegenüber den bisherigen Berechnungen um 5.358,49 €, weshalb der Tenor entsprechend anzupassen war.